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Haftung der Bank für Erbschaftssteuer
Seite 1 - vom 06.03.2008

Haftung der Bank für Erbschaftssteuer

Zwei Urteile bestätigen die strenge Haftung von Bankinstituten bei der Erbschaftssteuer, wenn Guthaben aus dem Nachlass in das Ausland überwiesen werden. Der Bundesfinanzhof (II R 18/06) bestätigte dies in einem Fall, bei dem aufgrund eines Rentenrückrufs das verbleibende Guthaben nicht mehr für den Ausgleich der Erbschaftssteuer reichte. Das FG Köln ( 9 K 2200/06) stellte klar, dass die Haftung sich auch nicht auf den Betrag beschränkt, der sich bei Versteuerung lediglich des Bankguthabens ergebe, sondern auf die gesamte Steuerschuld. Die maßgebliche Vorschrift § 20 Absatz 6 Satz 2 Erbschaftssteuergesetz verpflichtet übrigens nicht nur Banken, sondern auch Anwälte, Notare, Steuerberater oder Treuhänder des Nachlasses zur sorgfältigen Prüfung vor Zahlung in das Ausland.


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Haftung der Bank für Erbschaftssteuer

Der Autor
Christoph Blaumer, München, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Steuerrecht
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Steuerrecht, Familienrecht, Erbrecht und hat Interessensschwerpunkte: Immobilienrecht, Bankrecht.
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