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Haftung bei ärztlichen Behandlungsfehlern

Von Rechtsanwalt Dr. Patrick J.M. Junge-Ilges
31.8.2010 | Ratgeber - Arzthaftungsrecht | 955 Aufrufe
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Arzthaftung, Behandlungsfehler

Frage:
In der Zeitung liest man immer wieder von erschütternden Fällen, in denen Menschen nach einer ärztlichen Behandlung trotz relativ leichter Erkrankung schwerstgeschädigt sind oder sogar versterben. Wie kann es sein, dass Arzt und Klinik dann nicht haften?

Antwort:
Es ist richtig, dass es zahlreiche Fälle gibt, in denen es unverständlich ist, warum Arzt und Klinik nicht haften sollen. Allerdings: Bei groben Behandlungsfehlern wird der Schaden nicht selten ohne Streit reguliert und ohne dass dies öffentlich wird.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Patrick J.M. Junge-Ilges
Erfurt

Schadensersatzrecht, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht
 Pers. Direktanfrage 

Die Gründe, warum trotz schwerster Schädigung des Patienten nach einer Behandlung der Arzt nicht haftet oder meint, nicht haften zu müssen, können unterschiedlich sein:
• Diagnose-Irrtum: Die Symptome der Erkrankung ließen sich nicht besser erkennen, auch nicht von einem „optimalen“ Arzt.
• Behandlungsfehler: Der Patient kann nicht beweisen, dass seine gesundheitliche Beeinträchtigung Folge des Behandlungsfehler ist (Beweisnot).
• Aufklärungsfehler: Der Arzt hat zwar nicht hinreichend aufgeklärt; dennoch hätte der Patient der Behandlung zugestimmt; die Folgen wären also genauso eingetreten.

Eine kompetente Überprüfung einer ärztlichen Behandlung bedarf daher sowohl des anwaltlichen als auch des medizinischen Sachverstandes. Der medizinische Sachverständige muss die Fragen zur Behandlung etc. beantworten. Der Anwalt die entscheidenden Fragen stellen und die Antworten juristisch umsetzen.

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