>Haftung bei Unfall durch Fallobst
(1) Haftung 1
Zur Haftung habe ich nichts Passendes gefunden. Bei der Verkehrssicherungspflicht – um die geht es hier – kommt eine Haftung aber nur dann in Betracht, wenn der Verkehrssicherungspflichtige solche Sicherungsmaßnahmen unterlässt die andere vernünftigerweise erwarten können. Was genau das ist hängt immer vom Einzelfall ab und ist bei einem Obstbaum nur schwer zu bestimmen. Zudem sind meiner Meinung nach auch eine Reihe von sonstigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beachten. Daher zuerst einmal ein Exkurs in Sachenrecht.
(2) Sachrecht
Nach
§ 910 BGB könnten Sie vom Nachbarn unter bestimmten Umständen das Entfernen überhängenden Zweigen verlangen oder diese sogar selbst abscheiden / -sägen.
Nach
§ 911 BGB werden Sie Eigentümer der auf Ihr Grundstückgefallenen Früchte, weswegen der Nachbar die Früchte gar nicht so einfach auflesen dürfte.
Nach
§ 1004 BGB können Sie unter Umständen einen Anspruch auf Beseitigung der auf ihr Grundstück gefallenen Früchte haben; der
§ 911 BGB steht dem nicht entgegen (als das BGB vor über 100 Jahren geschrieben wurde, konnte sich noch niemand vorstellen, dass das Obst des Nachbarn eine Belästigung sein könnte). Dies hat das AG Backnang (31.03.1989;
3 C 35/89) für Mostbirnen mal so entschieden. Dabei ging es aber um einen Extremfall mit ziemlich vielen Birnen (0,75 Kubikmeter) die – als Mostbirne – auch noch ziemlich schnell anfingen zu vergammeln. Das AG Backnang hat aber auch ausgeführt, dass bei weniger beeinträchtigenden Fällen, das Herabfallen fremder Früchte auf das eigene Grundstück hinzunehmen sein könnte.
Deutlich mehr Rechtsprechung gibt es zum (vergleichbaren) Herabfallen von Laub. Dort stellt die Rechsprechung ziemlich einheitlich fest, dass auch starker Laubfall von Nachbars Grundstück hinzunehmen ist. Statt vieler sei auf das OLG Frankfurt hingewiesen (08.071992;
23 U 68/92) das fast schon pathetisch von der im Zuge des gesteigerten Umweltbewusstseins den Pflanzen und Bäumen entgegengebrachten Wertschätzung schwadroniert, die dazu führt, dass die von Pflanzen ausgehenden Emissionen – gemeint sind Blätter und dann wohl auch Fallobst – nur in extremen Ausnahmefällen nicht mehr hinzunehmen sind.
Rechtsgrundlage für die Verpflichtung, Laub und ggf. Fallobst hinzunehmen ist eine Anwendung des in
§ 906 BGB steckenden Gedankens, obwohl Laub und Obst sicherlich keine unwägbaren Stoffe sind; ein ähnlicher Gedanke steckt auch in
§ 910 Absatz 2 BGB.
(3) Haftung 2
Was bedeutet das nun für die Haftung?
Wie schon gesagt, kann die Verkehrssicherungspflicht nur immer soweit reichen, wie von dem Verkehrssicherungspflichtigen vernünftigerweise Sicherungsmaßnahmen erwartet werden können.
Hier würde meiner Meinung nach in Fällen, in denen der Überhang von Ästen oder der Überfall von Früchten zu dulden ist, der Eigentümer des Baumes in Bezug auf ihr Grundstück zunächst einmal zu gar nichts verpflichtet sein. Der Grund für die Verpflichtung zur Duldung ist ja, dass dies von Ihnen noch als übliche Beeinträchtigung hingenommen werden muss. Wenn so etwas also noch als üblich hingenommen werden muss, dann können Sie vernünftigerweise aber nicht erwaten, dass der Eigentümer des Baumes Sicherungsmaßnahmen ergreift.
In dem Fall wären Sie ganz allein dafür verantwortlich, dass man sich auf Ihrem Grundstück nicht wegen herumliegender Äpfel den Hals bricht (wegen
§ 911 BGB sind das obendrein ja auch IHRE Äpfel). Wozu nun aber Sie verpflichtet sind, das richtet sich ebenfalls nach dem, was vernünftigerweise von Ihnen erwartet werden kann. Da würde ich dann annehmen, da es sich um eine übliche Beeinträchtigung handelt, dass es ausreicht, wenn Sie täglich Ihren Weg fegen und gut ist.
Für dann Fall, dass Sie einen Unterlassungsanspruch hätten, der Nachbar also wie im Fall des AG Backnang das Obst auflesen muss, folgt daraus meiner Meinung nach nicht automatisch ein Verstoß des Nachbarn gegen die Verkehrssicherungspflicht. Meiner Ansicht nach wären SIE ebenfalls dafür verantwortlich, dass man sich auf Ihrem Grundstück nicht wegen herumliegender Äpfel den Hals bricht. (Beispiel dazu: Sie rutschen im Supermarkt auf einer Bananenschale aus. Da haftet dann auch der Supermarkt und kann sich nicht damit herausreden, der XY hat die Bananenschale dahingelegt, obwohl er sie hätte entsorgen müssen) Auch hier würde man wohl von Ihnen vernünftigerweise aber bloß erwarten, den Weg zu fegen, ggf. auch mehrmals täglich. Insofern können Sie aber – dann Sie haben ja den Unterlassungsanspruch – auch Ihren Nachbarn in Anspruch nehmen, da der dann ja zur Apfelbeseitigung verpflichtet wäre. Ein Gespräch mit dem Nachbar würde da sicherlich helfen – weigert der sich, und ist es wirklich so schlimm mit den Äpfeln, könnten Sie es wie der Kläger beim AG Backnang machen, denn wenn’s ums Geld geht, wird auch der Faule fleißig. Im Fall des AG Backnang hatte eine Gartenbaufirma die Mostbirnen letztlich eingesammelt und der Nachbar musste die Kosten dafür tragen.
Wer zahlt, wenn wirklich mal was passieret, da bin ich mir aber nicht so sicher. Möglicherweise haften Sie und ihr Nachbar gemeinsam, eher aber Sie. Sie kommen ihrer Verkehrssicherungspflicht jedenfalls nicht allein dadurch nach, dass Sie den Nachbarn erfolglos bitten, die Äpfel wegzuräumen, und die Sache dann auf sich beruhen lassen.
Auf der öffentlichen Straße sieht es etwas anders aus. Hier ist regelmäßig der Grundstückseigentümer schon durch die Satzung der Gemeinde verpflichtet, den Bürgersteig, bzw. die Straße vor seinem Haus zu reinigen. Dabei kommt es nicht darauf an, wer für die Verschmutzung (hier durch Äpfel) verantwortlich ist. Wie oft der Bürgersteig da zu fegen ist, um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, richtet sich dann auch danach, was vernünftigerweise erwartet werden kann. Dort müsste wohl nach Bedarf gereinigt werden, ähnlich wie bei Schneeräumen – wo man als Grundstückseigentümer auch nicht jeder Schneeflocke nachjagen muss.
Immer – auf Ihrem Grundstück und dem Bürgersteig - gilt, dass sich auch Verkehrsteilnehmer auf Gefahren einstellen müssen, die für sie erkennbar sind. Wer Augen im Kopf hat und trotzdem völlig sorglos durch die „Streuobstwiese" stiefelt, den trifft (mindestens) ein Mitverschulden, wenn er hinfällt. Ich sage dies auch und gerade im Hinblick auf Ihr Grundstück, falls Sie daran denken, von Ihrem Nachbarn Schadenersatz zu verlangen, falls Sie mal auf einem Apfel ausrutschen. Unabhängig davon, dass meines Erachten ohnehin Sie der Verkehrssicherungspflichtige sind, ist Ihnen die „Gefahrenstelle" auf Ihrem Grundstück ja bestens vertraut (auch wenn’s dunkel ist).
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von Ilsa1939 am 12.07.2011 17:21
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