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Haftung bei Unfall durch Fallobst

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Haftung bei Unfall durch Fallobst

Hallo allerseits,
von Nachbars (1) Baum fällt pro Tag ca. 1 Eimer voll Äpfel auf einem gepflasterten Weg von Nachbar 2.
Dieser arbeitet in Wechselschicht und geht auch nachts durch den Garten zum Hauseingang.
Sollte sich Nachbar 2 oder jemand anderes durch Ausrutschen auf den Äpfeln verletzen, wäre dann der Baumbesitzer haftbar zu machen?
Muß Nachbar 1 aufgefordert werden das Fallobst zu entfernen welches auch auf die Straße rollt und evtl. Fahrradfahrer gefährden könnte?



von littlelion am 11.07.2011 20:01
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>Haftung bei Unfall durch Fallobst
Na ja, es ist wohl der Eigentümer des Fallobstes oder der des Grundstücks zuständig.
Dank § 911 BGB ist das beide Male Nachbar 2, man braucht also nicht zu spekulieren.

Es gibt noch das Urteil des Amtsgericht Backnang, Az: 3 C 35/89, 31. März 1989: Auch das sieht maximal eine Bezahlung von Nachbar 2 für die Beseitigung des Fallobstes vor.
Haftbar für Unfälle auf dem Grundstück von Nachbar 2 ist Nachbar 1 jedenfalls nicht.

-- Editiert am 12.07.2011 09:44


von quiddje am 12.07.2011 09:42
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>Haftung bei Unfall durch Fallobst
Logischerweise schaut Nachbar 2 hin aber nachts ist's nun mal etwas dunkler....
Im übrigen beantworten Floskeln keine Fragen.


von littlelion am 12.07.2011 17:01
Status: Frischling (4 Beiträge)
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>Haftung bei Unfall durch Fallobst
(1) Haftung 1
Zur Haftung habe ich nichts Passendes gefunden. Bei der Verkehrssicherungspflicht – um die geht es hier – kommt eine Haftung aber nur dann in Betracht, wenn der Verkehrssicherungspflichtige solche Sicherungsmaßnahmen unterlässt die andere vernünftigerweise erwarten können. Was genau das ist hängt immer vom Einzelfall ab und ist bei einem Obstbaum nur schwer zu bestimmen. Zudem sind meiner Meinung nach auch eine Reihe von sonstigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beachten. Daher zuerst einmal ein Exkurs in Sachenrecht.

(2) Sachrecht
Nach § 910 BGB könnten Sie vom Nachbarn unter bestimmten Umständen das Entfernen überhängenden Zweigen verlangen oder diese sogar selbst abscheiden / -sägen.
Nach § 911 BGB werden Sie Eigentümer der auf Ihr Grundstückgefallenen Früchte, weswegen der Nachbar die Früchte gar nicht so einfach auflesen dürfte.
Nach § 1004 BGB können Sie unter Umständen einen Anspruch auf Beseitigung der auf ihr Grundstück gefallenen Früchte haben; der § 911 BGB steht dem nicht entgegen (als das BGB vor über 100 Jahren geschrieben wurde, konnte sich noch niemand vorstellen, dass das Obst des Nachbarn eine Belästigung sein könnte). Dies hat das AG Backnang (31.03.1989; 3 C 35/89) für Mostbirnen mal so entschieden. Dabei ging es aber um einen Extremfall mit ziemlich vielen Birnen (0,75 Kubikmeter) die – als Mostbirne – auch noch ziemlich schnell anfingen zu vergammeln. Das AG Backnang hat aber auch ausgeführt, dass bei weniger beeinträchtigenden Fällen, das Herabfallen fremder Früchte auf das eigene Grundstück hinzunehmen sein könnte.
Deutlich mehr Rechtsprechung gibt es zum (vergleichbaren) Herabfallen von Laub. Dort stellt die Rechsprechung ziemlich einheitlich fest, dass auch starker Laubfall von Nachbars Grundstück hinzunehmen ist. Statt vieler sei auf das OLG Frankfurt hingewiesen (08.071992; 23 U 68/92) das fast schon pathetisch von der im Zuge des gesteigerten Umweltbewusstseins den Pflanzen und Bäumen entgegengebrachten Wertschätzung schwadroniert, die dazu führt, dass die von Pflanzen ausgehenden Emissionen – gemeint sind Blätter und dann wohl auch Fallobst – nur in extremen Ausnahmefällen nicht mehr hinzunehmen sind.
Rechtsgrundlage für die Verpflichtung, Laub und ggf. Fallobst hinzunehmen ist eine Anwendung des in § 906 BGB steckenden Gedankens, obwohl Laub und Obst sicherlich keine unwägbaren Stoffe sind; ein ähnlicher Gedanke steckt auch in § 910 Absatz 2 BGB.

(3) Haftung 2
Was bedeutet das nun für die Haftung?
Wie schon gesagt, kann die Verkehrssicherungspflicht nur immer soweit reichen, wie von dem Verkehrssicherungspflichtigen vernünftigerweise Sicherungsmaßnahmen erwartet werden können.

Hier würde meiner Meinung nach in Fällen, in denen der Überhang von Ästen oder der Überfall von Früchten zu dulden ist, der Eigentümer des Baumes in Bezug auf ihr Grundstück zunächst einmal zu gar nichts verpflichtet sein. Der Grund für die Verpflichtung zur Duldung ist ja, dass dies von Ihnen noch als übliche Beeinträchtigung hingenommen werden muss. Wenn so etwas also noch als üblich hingenommen werden muss, dann können Sie vernünftigerweise aber nicht erwaten, dass der Eigentümer des Baumes Sicherungsmaßnahmen ergreift.
In dem Fall wären Sie ganz allein dafür verantwortlich, dass man sich auf Ihrem Grundstück nicht wegen herumliegender Äpfel den Hals bricht (wegen § 911 BGB sind das obendrein ja auch IHRE Äpfel). Wozu nun aber Sie verpflichtet sind, das richtet sich ebenfalls nach dem, was vernünftigerweise von Ihnen erwartet werden kann. Da würde ich dann annehmen, da es sich um eine übliche Beeinträchtigung handelt, dass es ausreicht, wenn Sie täglich Ihren Weg fegen und gut ist.

Für dann Fall, dass Sie einen Unterlassungsanspruch hätten, der Nachbar also wie im Fall des AG Backnang das Obst auflesen muss, folgt daraus meiner Meinung nach nicht automatisch ein Verstoß des Nachbarn gegen die Verkehrssicherungspflicht. Meiner Ansicht nach wären SIE ebenfalls dafür verantwortlich, dass man sich auf Ihrem Grundstück nicht wegen herumliegender Äpfel den Hals bricht. (Beispiel dazu: Sie rutschen im Supermarkt auf einer Bananenschale aus. Da haftet dann auch der Supermarkt und kann sich nicht damit herausreden, der XY hat die Bananenschale dahingelegt, obwohl er sie hätte entsorgen müssen) Auch hier würde man wohl von Ihnen vernünftigerweise aber bloß erwarten, den Weg zu fegen, ggf. auch mehrmals täglich. Insofern können Sie aber – dann Sie haben ja den Unterlassungsanspruch – auch Ihren Nachbarn in Anspruch nehmen, da der dann ja zur Apfelbeseitigung verpflichtet wäre. Ein Gespräch mit dem Nachbar würde da sicherlich helfen – weigert der sich, und ist es wirklich so schlimm mit den Äpfeln, könnten Sie es wie der Kläger beim AG Backnang machen, denn wenn’s ums Geld geht, wird auch der Faule fleißig. Im Fall des AG Backnang hatte eine Gartenbaufirma die Mostbirnen letztlich eingesammelt und der Nachbar musste die Kosten dafür tragen.

Wer zahlt, wenn wirklich mal was passieret, da bin ich mir aber nicht so sicher. Möglicherweise haften Sie und ihr Nachbar gemeinsam, eher aber Sie. Sie kommen ihrer Verkehrssicherungspflicht jedenfalls nicht allein dadurch nach, dass Sie den Nachbarn erfolglos bitten, die Äpfel wegzuräumen, und die Sache dann auf sich beruhen lassen.

Auf der öffentlichen Straße sieht es etwas anders aus. Hier ist regelmäßig der Grundstückseigentümer schon durch die Satzung der Gemeinde verpflichtet, den Bürgersteig, bzw. die Straße vor seinem Haus zu reinigen. Dabei kommt es nicht darauf an, wer für die Verschmutzung (hier durch Äpfel) verantwortlich ist. Wie oft der Bürgersteig da zu fegen ist, um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, richtet sich dann auch danach, was vernünftigerweise erwartet werden kann. Dort müsste wohl nach Bedarf gereinigt werden, ähnlich wie bei Schneeräumen – wo man als Grundstückseigentümer auch nicht jeder Schneeflocke nachjagen muss.

Immer – auf Ihrem Grundstück und dem Bürgersteig - gilt, dass sich auch Verkehrsteilnehmer auf Gefahren einstellen müssen, die für sie erkennbar sind. Wer Augen im Kopf hat und trotzdem völlig sorglos durch die „Streuobstwiese" stiefelt, den trifft (mindestens) ein Mitverschulden, wenn er hinfällt. Ich sage dies auch und gerade im Hinblick auf Ihr Grundstück, falls Sie daran denken, von Ihrem Nachbarn Schadenersatz zu verlangen, falls Sie mal auf einem Apfel ausrutschen. Unabhängig davon, dass meines Erachten ohnehin Sie der Verkehrssicherungspflichtige sind, ist Ihnen die „Gefahrenstelle" auf Ihrem Grundstück ja bestens vertraut (auch wenn’s dunkel ist).


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von Ilsa1939 am 12.07.2011 17:21
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>Haftung bei Unfall durch Fallobst
Der Mangel im Treppenhaus ist 1xliger behebbarer Zustand,
während Fallobst wiederkehrender Dauerzustand. - Eine uner-
heblicher Beeinträchtigung für den Nachbar 2.

Vielleicht kann Nachbar 2 für die Ausrutschgefahr zusätzliche
Grundstückshaftpflichtversicherung auf Kosten des Nachbars 1 abschließen ?


von icecycle am 14.07.2011 12:08
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>Haftung bei Unfall durch Fallobst
quote:
Der Mangel im Treppenhaus ist 1xliger behebbarer Zustand, während Fallobst wiederkehrender Dauerzustand

Sie müssen zwischen dem Anspruch des Fragestellers auf Entfernen des Fallobstes (der bei ZU VIEL Fallobst wohl gegeben ist) und der Verkehrsicherungspflicht (die hier wohl eher den Fragesteller trifft) und einen Mitverschulden Fragestellers bei einem möglichen Schadenersatzanspruch gegen den Apfelbaumeigentümer unterscheiden.
Sofern man hier überhaupt zu einem Schadenersatzanspruch gegen den Apfelbaumeigentümer kommt – die Äpfel, auf denen der Fragesteller ausrutscht, sind immerhin Eigentum des Fragestellers (§ 911 BGB) – so wäre ein Mitverschulden des Fragestellers zu prüfen.
Sassys Beispiel bezog sich nur auf diesen letzten Fall und da passt der Vergleich recht gut. Wer im Dunklen im Treppenhaus rumhüpft, kenn die Gefahr, die von der Treppe ausgeht, und ist selber schuld, wenn er sich auf die Nase legt. Wer im Dunkeln durch die Apfelwiese stiefelt, und sich schon im Hellen aufregt, dass dort so viele Äpfel rumliegen, kennt auch die Gefahr, und ist halt auch selber Schuld, wenn was passiert.
quote:
Vielleicht kann Nachbar 2 für die Ausrutschgefahr zusätzliche Grundstückshaftpflichtversicherung auf Kosten des Nachbars 1 abschließen ?

Bitte? Das würde doch nun wirklich zu weit führen.
(Im Übrigen wäre das wohl in der „normalen" Haftpflicht drin und dort – wie auch bei einer Gebäudehaftpflicht – müsste man dann den „Apfelanteil" rausrechnen – wie soll dass gehen? Oder gibt’s eine spezielle Apfel-Ausrutsch-Haftpflicht?)


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von Ilsa1939 am 14.07.2011 18:25
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>Haftung bei Unfall durch Fallobst
In Wirklichkeit stellt der Fallobst ja erhöhte Haftpflicht Gefahr (gegenüber Dritten) dar. Vielleicht soll man sich mal bei Versicherung erkundigen.

quote:
den "Apfelanteil" rausrechnen

Haben Fallsobst etwas Wert, welchen Wert ? Kann man damit
den Versicherungsbeitrag bezahlen ?

Vielleicht ist es dem Nachbar 1 lieber, seine Apfelbaum-Äste
abzuschneiden ?




von icecycle am 15.07.2011 11:50
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>Haftung bei Unfall durch Fallobst
Wie bereits ausgeführt sollten Sie den Weg verfolgen, den Nachbarn aufzufordern die Äste soweit zurückzuschneiden, dass keine Äpfel mehr auf Ihr Grundstück fallen.

Mit einer Haftung für Unfälle werden Sie nicht allzuweit kommen.

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von Stefan 5 am 21.07.2011 10:59
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