Haftung bei Schädigungen in der Waschstraße

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– endlich höchstrichterlich entschieden!

Haftung bei Schädigungen in der Waschstraße

Eine problematische und kundenfeindliche Haftungslage ergab sich bisher bei Schadensfällen im Zusammenhang mit Waschstraßen, für die die Betreiber regelmäßig weitgehende Haftungsbeschränkungen in Ihren AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) festgelegt haben. Der BGH hat dem einen Riegel vorgeschoben.

So ergab sich dann nicht selten folgender Sachverhalt: Man fuhr in eine Waschstraße, erfreute sich zunächst am vorgeblich „blitzblanken" Automobil, bei näherem Hinschauen aber musste man feststellen, dass die Anlage Kratzer an den Außenspiegeln, an den Zierleisten, vielleicht sogar im Lack hinterlassen hatte. Im schlimmsten Fall waren sogar Dellen oder sonstige Schäden am Auto vorhanden. Nach eigenen Erfahrungen sind derartige Schäden keine Seltenheit; nicht mal die neuen Systeme, die mit Lappen anstatt mit Borsten arbeiten, schützen tatsächlich vor entsprechenden Schäden (vor allem Kratzern).

Nun gehören Sie vielleicht ebenso zu den Menschen, die grundsätzlich (noch) darauf vertrauen, dass Ihr KFZ bei einem normalen Waschvorgang nicht „kaputtgepflegt" wird. Freilich werden Sie dann auch danach verlangen, dass der Anlagenbetreiber für diese Schäden im Fall eines Falles in angemessener Form aufkommt. Selbst für den kleinsten Kratzer müsste man als Privatperson, wenn man auch nur leicht fehlerhaft bzw. fahrlässig handelt, ja auch stets aufkommen. Wieso es den Betreibern von Waschstraßen zudem generell besser gehen soll als anderen Firmen, die auch weitgehend nur durch Existenz einer betrieblichen Haftpflichtversicherung entsprechende Risiken auffangen können, leuchtet überhaupt nicht ein.

Diesen einfachen und kundenorientierten Überlegung sind bisher die Inhaber wohl nahezu aller Waschanlagen nicht gefolgt: So werden üblicherweise Haftungsausschlüsse „festgelegt", die eine Haftung des Betreibers ausschließen, wenn nicht ein „grobes Verschulden" des Personals vorliegt. Was das genau bedeutet, bzw. wie es überhaupt zur „Einigung" über solche Klauseln kommt, erschließt sich dem Laien kaum, führt es doch im Regelfall dazu, dass der Betroffene auf einen effektiven Schadensersatz für die grobe Reinigungsmaschine des Anlagenbetreibers „verzichtet" hat! So bislang jedenfalls.

Diesem unsinnigen und kaum nachvollziehbaren Treiben vieler Waschanlagenbetreiber hat der BGH nunmehr teilweise Einhalt geboten.

Die Entscheidung des BGH (30. November 2004 – X ZR 133/03)

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam erklärt, mit denen der Betreiber seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkte und sich auch für sämtliche Folgeschäden – unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens – von leichter Fahrlässigkeit freizeichnen wollte.

In dem zugrunde liegenden Fall benutzte der Kläger die Waschanlage der Beklagten mit seinem Mercedes S 500 L, der zwei anklappbare Seitenspiegel hatte. Beim Einfahren in die Waschstraße waren die Spiegel äußerlich unbeschädigt. Nach Beendigung des Waschvorgangs zeigte der Kläger der Beklagten an, dass der rechte Seitenspiegel im Gelenk beschädigt war und die Zierleiste der Beifahrertür im Drehradius des angeklappten Spiegels gelegene Kratzer aufwies.

Der Kläger ließ die beschädigten Fahrzeugteile ersetzen. Nach der Reparatur benutzte er die Waschanlage der Beklagten erneut. Anschließend meldete er ein gleichartiges Schadensbild wie beim ersten Mal. Er ließ den Schaden wiederum reparieren. Der Kläger verlangt die Reparaturkosten, den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer und eine Unkostenpauschale ersetzt. Die Beklagte beruft sich demgegenüber unter anderem auf folgende in ihren AGB enthaltene Haftungsbeschränkungsklauseln:

„Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."

und

„Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."

Aus der Überlegung heraus, dass die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten, hat der Senat entschieden, dass diese Freizeichnungsklauseln unwirksam sind, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 9 Abs. 1 AGBG; jetzt § 307 Abs. 1 BGB).

Fazit:

Die Rechtstellung der Autofahrer hat sich damit wesentlich gebessert. Es wird daher hoffentlich nicht zu lange dauern, bis die veränderte Rechtsprechung in den Köpfen der Verbraucher angekommen ist, wozu auch dieser Artikel beitragen will. Bis die entsprechenden Vertragsbedingungen aus den Waschstraßen bzw. den Verkaufsräumen der Tankstelle verschwinden, wird im Zweifel leider länger dauern. Praktisch empfehle ich, das Fahrzeug vor und nach der Wäsche genauestens unter die Lupe zu nehmen, neue Schäden sofort zu dokumentieren und zu fotografieren (eine Kamera am Handy hat ja beinahe jeder).

Nach Auffinden eines Schadens sollte sofort mit dem verantwortlichen Tankwart bzw. dem Personal (möglichst vor Zeugen) gesprochen werden und der Schaden schriftlich dokumentiert werden. Das Entstehen solcher Schäden lässt sich notfalls auch in einem außergerichtlichen Sachverständigengutachten oder später im Rahmen eines gerichtlichen selbständigen Beweisverfahrens klären. Die Kosten eines gerichtlichen Gutachtens (nicht zwingend die Kosten eines außergerichtlichen Gutachters) werden von dem Rechtschutzversicherer übrigens regelmäßig übernommen.

Lassen Sie sich auch nicht einreden, der Betreiber sei aber nicht „schuld gewesen". Das Verschulden des Anlagenbetreibers wird nach der Schuldrechtsreform wegen der Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, d.h. der Unternehmer muss seinerseits nachweisen, dass der Schaden nicht durch seine Waschstraße entstanden ist.

Sollte sich der Betreiber aber Ihrem Zahlungsbegehren widersetzen, sollten Sie in jedem Fall einen Anwalt mit der Geltendmachung der Schäden betrauen. Auch wird dieser genauer wissen, welche Schadensposten ersetzt werden können bzw. mit Nachdruck mit der Gegenseite verhandeln.

Dies alles dürfte in erfreulicher Weise zur Qualitätsverbesserung bzw. zum Austausch mancher alten und technisch überholten Waschanlage dienen. Glänzende Zeiten also für Automobilbesitzer wie auch für deren fahrbaren Untersatz!


RA Hellmann