>Haftung bei Schäden durch (kleine) Kinder
Guten Tag little-beagle,
pauschale Aussagen von Eltern, dass diese sich allein deswegen einer Verantwortung entziehen wollen, dass das Kind noch keine 8 Jahre alt sei, sind allgemein gesagt unzutreffend.
Ebensowenig lässt sich eine Aufsichtspflicht mit der pauschalen Aussage verneinen, dass auch bei vorheriger Belehrung der Kinder fremdes Eigentum nicht zu beschädigen, der Schaden sich nicht hätte verhindern lassen.
Ob für ein durch ein Kind verursachter Schaden gehaftet wird, sei es durch die Eltern oder durch das Kind selbst, ist eine Frage des Einzelfalls und lässt sich nicht pauschal beantworten.
Zur besseren Verdeutlichung folgende allgemeine aber detaillierte Ausführungen:
I. Gesetzliche Regelungen im Deliktsrecht (a)
§ 828 BGBWer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug [...] einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. In diesem Kontext ist zwischen
fließendem und
ruhendem Straßenverkehr zu differenzieren. Im ruhenden Verkehr bleibt es idR bei der regulären Grenze von sieben Jahren, da dann weder die typische Betriebsgefahr eines Kfz vorhanden ist, noch die für den Verkehr typische Überforderungssituation der Kinder.
(b)
§ 832 BGBWer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
II. Allgemeines zur Versicherung (a)
Kinder mitversichert bei den ElternIm Alter von 3-4 Jahren sind bei den Eltern mitversichert.
Wird durch ein deliktsunfähiges Kind also ein Schaden verursacht, hat das idR zur Folge, dass die Versicherung der Eltern nur dann bis zur Höhe der Versicherungssumme für den Schaden aufkommt, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Denn dann wären die Eltern für den Schaden haftbar.
Haben die Eltern hingegen die Aufsichtspflicht nicht verletzt, brauchen diese nicht zahlen und so zahlt auch dann demzufolge die Versicherung auch nicht. Dann würde der Geschädigte auf dem Schaden sitzenbleiben.
(b)
Erweiterte VersicherungstarifeEs gibt jedoch auch Versicherungstarife, in welche die Übernahme von Schäden geregelt sind, die durch deliktsunfähige Kinder verursacht worden sind. Damit wird versucht zwischen den beteiligten Parteien einen Ausgleich zu schaffen, sowie den Frieden und ein gutes Miteinander zu wahren.
III. Aufsichtspflicht (a)
AllgemeinesDie Frage nach der Aufsichtspflicht kann weder pauschal, noch vereinfacht kurz beantwortet werden. Diese bestimmt sich hingegen nach den Details im jeweiligen Einzelfall. Ob somit der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist, ist also nicht entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die Umstände, die zur widerrechtlichen Schadenszufügung geführt haben, geschehen ist.
Bei Kindern bestimmt sich das Maß der Aufsichtspflicht allgemein nach dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des Kindes. Zudem ist weiterhin die Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens relevant, sowie das, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssen. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern.
(b)
Ausführungen zu Kindern ab vier Jahren und am Beispiel von 5 1/2 Jahren, sowie ältere Kinder(1) Kinder von vier Jahren
Kindern ab einem Alter von
vier Jahren gesteht die Rechtsprechung einen Freiraum zu. Eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen ist jedoch erforderlich. Nur vorherige mündliche Anweisungen durch die Eltern reichen nicht aus.
(2) Beispiel von 5 1/2 jährigen Kindern
Handelt es sich beispielsweise um normal entwickelte Kinder im Alter von
5 1/2 Jahren , so können diese eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und Aufsicht gelassen werden. Sie müssen also nicht ständig die ganze Zeit überwacht werden, wenn diese auf einem Spielplatz oder Sportgelände oder in einer verkehrsarmen Straße auf dem Bürgersteig spielen. Eine gelegentliche Beobachtung ist ausreichend. Konkrekt gesagt: Ein Aufsichtspflichtiger muss mithin dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 1/2 Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von 15 bis höchstens 30 Minuten kontrolliert wird.
(3) Belehrung der Kinder
Hinzu kommt, dass die Eltern die Kinder wiederholt und eindringlich über Ge- und Verbote, sowie über die Achtung fremden Eigentums aufzuklären haben, soweit die Kinder dieses verstehen können. Bezüglich des Umfanges, des Inhaltes und der Art und Weise der Belehrung ist auf die Eigenheiten des Kindes abzustellen und darauf, inwieweit sich das Kind hinsichtlich der Erziehungsmaßnahmen verhält.
(4) Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts
Auch wenn Eltern nicht vorhersehen müssen, dass ihr Kind fremdes Eigentum beschädigen würde, so muss man dennoch aufgrund des natürlichen Verhaltens und des Entwicklungsstandes von Kindern davon ausgehen, dass dieses möglich ist. Ganz besonders, wenn das Kind längere Zeit unbeaufsichtigt ist, oder wenn das Kind entsprechende Verhaltensauffälligkeiten aufweist. Die Eltern müssen das berücksichtigen, da sich dieses auf den Umfang ihrer Aufsichtspflicht auswirkt.
(5) Ältere Kinder
Handelt es sich um ältere Kinder, ist das Maß der Aufsichtspflicht idR entsprechend niedriger. Da Sie Ihre Frage bezüglich drei- bis vierjähriger Kinder gestellt haben, führe ich diesen Punkt nicht weiter aus.
(c) Erhöhtes Maß der Aufsichtspflicht(1) Allgemeines
Erhöht ist das Maß der Aufsichtspflicht, wenn es sich beispielsweise um verhaltensauffällige oder um noch jüngere Kinder als vier Jahre handelt. Zudem auch dann, wenn die konkreten Umständen dazu Anlass geben, bzw. sich Gefahrenquellen auftun.
(2) Fahrradfahrende kleine Kinder
Desweiteren ist die Aufsichtspflicht erhöht, wenn die kleinen Kinder mit ihren Fahrrädern/Laufrädern fahren. Zu berücksichtigen sind die Umstände, die sich aus der Person des Kindes, als auch die Umstände/Gefahren, die sich aus der konkreten Straßensituation ergeben.
(aa) Eltern in Sicht- und Rufweite des fahrradfahrenden Kindes
Um der Aufsichtspflicht gerecht zu werden, kann somit die Pflicht bestehen, dem Kind in Sicht- und Rufweite zu folgen.
(bb) Noch engere räumliche Nähe der Eltern zum fahrradfahrenen Kind
Die Eltern müssen sich ganz besonders dann in einer noch engeren räumlichen Nähe zum Kind befinden, dass sie jederzeit durch Zurufe bzw. auch körperlich eingreifen können, wenn die Fahrweise des Kindes befürchten/erahnen/vermuten lässt, dass es sich demnächst verkehrswidrig verhalten wird, oder wenn die Straßensituation dies erfordert. So ist dies u.a. grundsätzlich dann,
- wenn besondere Gefahrenlagen vorhanden sind,
- sowie wenn es sich um Kinder unter und teils auch bis zu vier Jahren handelt, da Kinder in diesem Alter noch eine umfangreiche Beaufsichtigung benötigen,
- sowie wenn die unsicher fahrenden kleinen Kinder direkt bei parkenden Autos fahren,
- sowie wenn sie keine bzw. wenig Erfahrung mit dem Fahrrad- Laufradfahren haben, sie das Fahrrad/Laufrad technisch nicht beherrschen,
- sowie wenn sie mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertraut sind,
- sowie wenn sie die erforderliche Einsichtsfähigkeit auf den Weg zu achten und Hindernissen auszuweichen nicht bzw. nicht sicher besitzen,
- sowie wenn sie über das richtige Fahrverhalten nicht belehrt worden sind, bzw. dieses noch nicht verstehen,
- sowie wenn es bereits öfters zu Schäden am fremden Eigentum durch die Kinder gekommen ist,
- sowie auch dann wenn den Eltern bekannt ist, dass die Kinder auf fremden Privatgrundstücken herumfahren.
IV. Durch Kinder verursachte Brandschäden Die obigen Ausführungen sind in ihren Grundsätzen auch auf durch Kinder verursachte Brandschäden anzuwenden.
Erhöhte Anforderungen an die Aufsichts- und Belehrungspflicht der Eltern sind u.a. dann zu stellen, wenn diese wissen, dass das Kind zum Spielen mit Feuer, Rauchutensilien oder dem Herd neigt, oder wenn es zündelt.
Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann auch dann vorliegen, wenn Eltern Rauchutensilien offen herumliegen lassen.
Zur Verhinderung von Brandschäden sind an die Beaufsichtigung von bis vierjährigen Kindern hohe Anforderungen zu stellen. Die Kinder müssen aber nicht ununterbrochen die ganze Zeit beobachtet werden. Wichtig ist aber, dass wenn eine Gefahrensituation eintreten sollte, diese von den Eltern schnell erkannt und diese sofort darauf reagieren können.
Ich hoffe Ihre Fragen konnten dadurch beantwortet werden.
Wiederholt sei nochmal gesagt, dass es immer eine Sache des Einzelfalls ist und mithin immer am Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Haftung der Eltern/des Kindes möglich ist. Pauschale Antworten sind somit nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
-- Editiert Hr. J. Rönner am 06.06.2012 17:19
von JuR am 06.06.2012 04:07
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