Haftung bei Schäden durch (kleine) Kinder

5. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)
Haftung bei Schäden durch (kleine) Kinder

Mir stellt sich eine generelle Frage zu Schäden, die kleine Kinder verursachen.

Hintergrund: Wir haben an unserem auf einem öffentlichen Parkplatz vor unserem Haus abgestellten Fahrzeug Kratzer festgestellt, die augenscheinlich von einem Kinderfahrradlenker stammen. In unserem Wohngebiet (abseits von befahrenen Hauptstraßen) spielen regelmäßig (eig. immer) mehrere kleine Kinder und fahren Fahrrad - dabei wird's wohl passiert sein. Da wir den Schaden nicht beobachtet haben und nicht sagen können, welches Kind es war, bleiben wir auf dem Schaden sitzen, das ist klar.

Aber zur Frage: Von einer Nachbarfamilie wissen wir, dass dort ein Kind an einem Tag 2x das Fahrzeug angekratzt hatte - einmal war dies auf öffentlichem Grund geparkt, nach dem "Unfall" wurde es dann auf das Privatgrundstück umgeparkt, wo dann der zweite Kratzer reinkam. Beides wurde beobachtet und gegenüber den Elterns des Kindes angesprochen mit Bitte, den Schaden zu übernehmen. Die Eltern weigerten sich mit dem Hinweis, das Kind wäre noch nicht 8 Jahre alt und daher würden sie nicht haften.

Die Nachbarn haben angesichts der Tatsache, dass es Kleinschäden sind und sie sich das Verhältnis mit den neuen Nachbarn nicht verscherzen wollen, auf sich beruhen lassen.

Die Frage also lautet: Welche rechtlichen Grundlagen gibt es, hier die Eltern in Haftung zu nehmen? Oder haben die Eltern recht, und man muss solche Schäden von fremden Kindern an seinem Eigentum hinnehmen?

Vielen Dank für Eure Einschätzung

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
Welche rechtlichen Grundlagen gibt es, hier die Eltern in Haftung zu nehmen?


Nur wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. Ist das hier vorliegend und beweisbar? Zweifelhaft. Abgesehen davon kann auch mit Aufsicht nicht zu 100% verhindert werden, daß ein Kind vom Kurs ("fahr nicht so nah an die Autos ran") abkommt und gegen ein Auto fährt/stürzt.

quote:
Die Eltern weigerten sich mit dem Hinweis, das Kind wäre noch nicht 8 Jahre alt und daher würden sie nicht haften.


7 Jahre wäre die Grenze. Und auch ab 7 Jahren haften nicht etwa die Eltern, sondern das Kind selbst, notwendige Einsicht (d.h. das Kind mußte wissen, was sein Handeln anrichten kann) vorausgesetzt.

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6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Vielen Dank für Deine Antwort.

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht würde ich aus meiner Sicht tatsächlich verneinen - die Straße wird nur von Anwohnern benutzt und den Kindern droht da nicht unmittelbar Gefahr. Allerdings häufen sich die Lackschäden von Kinderfahrrädern in der Straße - ob da ein spezielles Kind der "Übeltäter" ist oder mehrere Fahrradfahr-Aspiranten
ihr Gleichgewicht noch nicht unter Kontrolle haben, entzieht sich meiner Kenntnis.

Keiner der Anwohner - auch wir nicht - haben etwas dagegen, dass die Kinder auf der Straße spielen und fahrradfahren.

Ist die rechtliche Bewertung eine andere, wenn die Fahrzeuge auf dem eigenen Grundstück abgestellt werden und den Eltern/Kindern explizit ein Verbot, dieses zu betreten, ausgesprochen wird? Ist natürlich eine hypothetische Frage, wir wollen den Nachbarn kein Hausverbot geben - nur der Neugier halber.

Wenn die Kinder unter 7 Jahren und ihre Eltern nicht für verursachten Schaden zur Verantwortung gezogen werden können, wie schaut das denn bei großen Schadensereignissen aus - z.B. Kinder zündeln mit einem gefundenen Feuerzeug und ein Auto/Haus brennen ab?

9x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)


Guten Tag little-beagle,

es wäre nötig zu wissen, wie alt die jeweiligen Kinder zum Zeitpunkt der Schadensverursachung waren.

Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

-

-- Editiert Hr. J. Rönner am 05.06.2012 12:33

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
wenn du das Posting von Khryztynna aufmerksam gelesen hast, beantwortet sich deine Frage schon dort.
Haften müsste das Kind selbst, es sei denn es liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor.
"Eltern haften für ihre Kinder" ist völliger Blödsinn!
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Hallo,

ich habe das durchaus gelesen und verstanden - meine Frage auf die "großen Schadensereignisse" bezog sich darauf, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass ich einen existenzbedrohlichen Schaden (brennendes Haus, Auto) verusacht durch (nicht eigene) Kinder als normales Lebensrisiko hinnehmen muss.

Beim Haus wäre es vermutlich die Gebäudeversicherung gedeckt, beim Auto ggf. über die Vollkasko, sofern vorhanden. Oder könnte sich die Versicherung im Fall der Fälle auch darauf berufen, dass der Verursacher nicht haftbar war und daher gibt's auch kein Schadenersatz. Pech gehabt?

Die Kinder sind - geschätzt - 3-4 Jahre alt.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Eine Verletzung der Aufsichtspflicht würde ich aus meiner Sicht tatsächlich verneinen - die Straße wird nur von Anwohnern benutzt und den Kindern droht da nicht unmittelbar Gefahr von little-beagle am 05.06.2012 11:40 <hr size=1 noshade>



§ 31 StVO
quote:<hr size=1 noshade> <hr size=1 noshade>
Sport und Spiel

(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.


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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
dass ich mir nicht vorstellen kann, dass ich einen existenzbedrohlichen Schaden (brennendes Haus, Auto) verusacht durch (nicht eigene) Kinder als normales Lebensrisiko hinnehmen muss


Doch, mußt du. Wenn ein Adler in der Luft einen Herzinfarkt bekommt, auf dich drauf fällt und du bist ab dann 100% querschnittsgelähmt und arbeitsunfähig, ist das auch dein Lebensrisiko, da haftet auch nicht der Staat für oder derjenige, der den Vogel vor 3 Jahren ausgewildert hat.

quote:
Eine Verletzung der Aufsichtspflicht würde ich aus meiner Sicht tatsächlich verneinen - die Straße wird nur von Anwohnern benutzt und den Kindern droht da nicht unmittelbar Gefahr.


Ja, aber nicht aus dem Grund. Aufsichtspflicht besteht nicht nur, wenn den eigenen Kindern Gefahr droht.

Z.B. dürften die Eltern ihr Kind nicht einfach mit Steinen werfen sehen und dann denken "damit kann er ja nicht sich selbst verletzen, also keine Aufsichtspflicht".

quote:
Ist die rechtliche Bewertung eine andere, wenn die Fahrzeuge auf dem eigenen Grundstück abgestellt werden und den Eltern/Kindern explizit ein Verbot, dieses zu betreten, ausgesprochen wird?


Nein, auch für die Einhaltung eines Hausverbots durch ihre Kinder wären die Eltern nicht verantwortlich (jedenfalls nicht mehr als ohne auch).

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119520 Beiträge, 39734x hilfreich)

quote:
Oder könnte sich die Versicherung im Fall der Fälle auch darauf berufen, dass der Verursacher nicht haftbar war und daher gibt's auch kein Schadenersatz.

Das könnte passieren.
Jedoch kann man häufig - durch entsprechnde Beitragsanpassung - dieses Risiko minimieren.



quote:
Pech gehabt?

Manchmal hat das halt einfach tatsächlich.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)


Guten Tag little-beagle,

pauschale Aussagen von Eltern, dass diese sich allein deswegen einer Verantwortung entziehen wollen, dass das Kind noch keine 8 Jahre alt sei, sind allgemein gesagt unzutreffend.

Ebensowenig lässt sich eine Aufsichtspflicht mit der pauschalen Aussage verneinen, dass auch bei vorheriger Belehrung der Kinder fremdes Eigentum nicht zu beschädigen, der Schaden sich nicht hätte verhindern lassen.

Ob für ein durch ein Kind verursachter Schaden gehaftet wird, sei es durch die Eltern oder durch das Kind selbst, ist eine Frage des Einzelfalls und lässt sich nicht pauschal beantworten.

Zur besseren Verdeutlichung folgende allgemeine aber detaillierte Ausführungen:

I. Gesetzliche Regelungen im Deliktsrecht

(a) § 828 BGB

Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug [...] einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. In diesem Kontext ist zwischen fließendem und ruhendem Straßenverkehr zu differenzieren. Im ruhenden Verkehr bleibt es idR bei der regulären Grenze von sieben Jahren, da dann weder die typische Betriebsgefahr eines Kfz vorhanden ist, noch die für den Verkehr typische Überforderungssituation der Kinder.

(b) § 832 BGB

Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

II. Allgemeines zur Versicherung

(a) Kinder mitversichert bei den Eltern

Im Alter von 3-4 Jahren sind bei den Eltern mitversichert.

Wird durch ein deliktsunfähiges Kind also ein Schaden verursacht, hat das idR zur Folge, dass die Versicherung der Eltern nur dann bis zur Höhe der Versicherungssumme für den Schaden aufkommt, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Denn dann wären die Eltern für den Schaden haftbar.

Haben die Eltern hingegen die Aufsichtspflicht nicht verletzt, brauchen diese nicht zahlen und so zahlt auch dann demzufolge die Versicherung auch nicht. Dann würde der Geschädigte auf dem Schaden sitzenbleiben.

(b) Erweiterte Versicherungstarife

Es gibt jedoch auch Versicherungstarife, in welche die Übernahme von Schäden geregelt sind, die durch deliktsunfähige Kinder verursacht worden sind. Damit wird versucht zwischen den beteiligten Parteien einen Ausgleich zu schaffen, sowie den Frieden und ein gutes Miteinander zu wahren.

III. Aufsichtspflicht

(a) Allgemeines

Die Frage nach der Aufsichtspflicht kann weder pauschal, noch vereinfacht kurz beantwortet werden. Diese bestimmt sich hingegen nach den Details im jeweiligen Einzelfall. Ob somit der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist, ist also nicht entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die Umstände, die zur widerrechtlichen Schadenszufügung geführt haben, geschehen ist.

Bei Kindern bestimmt sich das Maß der Aufsichtspflicht allgemein nach dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des Kindes. Zudem ist weiterhin die Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens relevant, sowie das, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssen. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern.

(b) Ausführungen zu Kindern ab vier Jahren und am Beispiel von 5 1/2 Jahren, sowie ältere Kinder

(1) Kinder von vier Jahren

Kindern ab einem Alter von vier Jahren gesteht die Rechtsprechung einen Freiraum zu. Eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen ist jedoch erforderlich. Nur vorherige mündliche Anweisungen durch die Eltern reichen nicht aus.

(2) Beispiel von 5 1/2 jährigen Kindern

Handelt es sich beispielsweise um normal entwickelte Kinder im Alter von 5 1/2 Jahren , so können diese eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und Aufsicht gelassen werden. Sie müssen also nicht ständig die ganze Zeit überwacht werden, wenn diese auf einem Spielplatz oder Sportgelände oder in einer verkehrsarmen Straße auf dem Bürgersteig spielen. Eine gelegentliche Beobachtung ist ausreichend. Konkrekt gesagt: Ein Aufsichtspflichtiger muss mithin dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 1/2 Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von 15 bis höchstens 30 Minuten kontrolliert wird.

(3) Belehrung der Kinder

Hinzu kommt, dass die Eltern die Kinder wiederholt und eindringlich über Ge- und Verbote, sowie über die Achtung fremden Eigentums aufzuklären haben, soweit die Kinder dieses verstehen können. Bezüglich des Umfanges, des Inhaltes und der Art und Weise der Belehrung ist auf die Eigenheiten des Kindes abzustellen und darauf, inwieweit sich das Kind hinsichtlich der Erziehungsmaßnahmen verhält.

(4) Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts

Auch wenn Eltern nicht vorhersehen müssen, dass ihr Kind fremdes Eigentum beschädigen würde, so muss man dennoch aufgrund des natürlichen Verhaltens und des Entwicklungsstandes von Kindern davon ausgehen, dass dieses möglich ist. Ganz besonders, wenn das Kind längere Zeit unbeaufsichtigt ist, oder wenn das Kind entsprechende Verhaltensauffälligkeiten aufweist. Die Eltern müssen das berücksichtigen, da sich dieses auf den Umfang ihrer Aufsichtspflicht auswirkt.

(5) Ältere Kinder

Handelt es sich um ältere Kinder, ist das Maß der Aufsichtspflicht idR entsprechend niedriger. Da Sie Ihre Frage bezüglich drei- bis vierjähriger Kinder gestellt haben, führe ich diesen Punkt nicht weiter aus.

(c) Erhöhtes Maß der Aufsichtspflicht

(1) Allgemeines

Erhöht ist das Maß der Aufsichtspflicht, wenn es sich beispielsweise um verhaltensauffällige oder um noch jüngere Kinder als vier Jahre handelt. Zudem auch dann, wenn die konkreten Umständen dazu Anlass geben, bzw. sich Gefahrenquellen auftun.

(2) Fahrradfahrende kleine Kinder

Desweiteren ist die Aufsichtspflicht erhöht, wenn die kleinen Kinder mit ihren Fahrrädern/Laufrädern fahren. Zu berücksichtigen sind die Umstände, die sich aus der Person des Kindes, als auch die Umstände/Gefahren, die sich aus der konkreten Straßensituation ergeben.

(aa) Eltern in Sicht- und Rufweite des fahrradfahrenden Kindes

Um der Aufsichtspflicht gerecht zu werden, kann somit die Pflicht bestehen, dem Kind in Sicht- und Rufweite zu folgen.

(bb) Noch engere räumliche Nähe der Eltern zum fahrradfahrenen Kind

Die Eltern müssen sich ganz besonders dann in einer noch engeren räumlichen Nähe zum Kind befinden, dass sie jederzeit durch Zurufe bzw. auch körperlich eingreifen können, wenn die Fahrweise des Kindes befürchten/erahnen/vermuten lässt, dass es sich demnächst verkehrswidrig verhalten wird, oder wenn die Straßensituation dies erfordert. So ist dies u.a. grundsätzlich dann,

- wenn besondere Gefahrenlagen vorhanden sind,
- sowie wenn es sich um Kinder unter und teils auch bis zu vier Jahren handelt, da Kinder in diesem Alter noch eine umfangreiche Beaufsichtigung benötigen,
- sowie wenn die unsicher fahrenden kleinen Kinder direkt bei parkenden Autos fahren,
- sowie wenn sie keine bzw. wenig Erfahrung mit dem Fahrrad- Laufradfahren haben, sie das Fahrrad/Laufrad technisch nicht beherrschen,
- sowie wenn sie mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertraut sind,
- sowie wenn sie die erforderliche Einsichtsfähigkeit auf den Weg zu achten und Hindernissen auszuweichen nicht bzw. nicht sicher besitzen,
- sowie wenn sie über das richtige Fahrverhalten nicht belehrt worden sind, bzw. dieses noch nicht verstehen,
- sowie wenn es bereits öfters zu Schäden am fremden Eigentum durch die Kinder gekommen ist,
- sowie auch dann wenn den Eltern bekannt ist, dass die Kinder auf fremden Privatgrundstücken herumfahren.

IV. Durch Kinder verursachte Brandschäden

Die obigen Ausführungen sind in ihren Grundsätzen auch auf durch Kinder verursachte Brandschäden anzuwenden.

Erhöhte Anforderungen an die Aufsichts- und Belehrungspflicht der Eltern sind u.a. dann zu stellen, wenn diese wissen, dass das Kind zum Spielen mit Feuer, Rauchutensilien oder dem Herd neigt, oder wenn es zündelt.

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann auch dann vorliegen, wenn Eltern Rauchutensilien offen herumliegen lassen.

Zur Verhinderung von Brandschäden sind an die Beaufsichtigung von bis vierjährigen Kindern hohe Anforderungen zu stellen. Die Kinder müssen aber nicht ununterbrochen die ganze Zeit beobachtet werden. Wichtig ist aber, dass wenn eine Gefahrensituation eintreten sollte, diese von den Eltern schnell erkannt und diese sofort darauf reagieren können.

Ich hoffe Ihre Fragen konnten dadurch beantwortet werden.

Wiederholt sei nochmal gesagt, dass es immer eine Sache des Einzelfalls ist und mithin immer am Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Haftung der Eltern/des Kindes möglich ist. Pauschale Antworten sind somit nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -


-- Editiert Hr. J. Rönner am 06.06.2012 17:19

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38363 Beiträge, 13981x hilfreich)

@ amako: die berühmten Schilder "Eltern haften für ihre Kinder" sind kein Blödsinn. Davon lebt schließlich der Schilderhersteller.

Ansonsten ist § 828 BGB doch eigentlich sehr eindeutig und unmißverständlich gefasst, oder?

@ meri: die StVO hat mit der zivilrechtlichen Haftung nichts zu tun.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

@Hr. Rönner: Vielen Dank für die erschöpfende Antwort. Das hilft mir in der Tat weiter und beantwortet meine Fragen.

Insbesondere hilft mir weiter, dass die Risiken von Kindern, die in meinem Verantwortungsbereich liegen, versicherbar sind und wir es uns zumindest nicht mit den Nachbarn verscherzen, wenn unsere Patenkinder mal was anstellen, wenn sie zu Besuch sind...

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

@wirdwerden


LG Köln
Entscheidungsdatum: 25.01.1978
Aktenzeichen: 19 S 222/77
Dokumenttyp: Urteil

Registerzeichen'S' = Berufungsaktenzeichen in Zivilsachen vor dem Landgericht.

Abweichend von der im angefochtenen Urteil geäußerten Rechtsansicht ist die Kammer davon überzeugt, daß die Kläger nicht nachgewiesen haben, ihre Tochter habe sich verkehrsgerecht verhalten. Rollschuhlauf zählt zu Spiel und Sport iSd § 31 StVO . Das ist nur auf den besonders dafür gekennzeichneten Spielstraßen gestattet





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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ansonsten ist § 828 BGB doch eigentlich sehr eindeutig und unmißverständlich gefasst, oder? <hr size=1 noshade>


Das stimmt, allerdings hat der BGH die klare Regelung:

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

fast in das Gegenteil per Richterrecht umgekehrt:

VI ZR 335/03

Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ... greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)


Hallo little-beagle,

ich freue mich zu hören, dass es Ihnen weitergeholfen hat.

Diese Versicherungstarife, in welchen auch die Schäden mitversichert werden, die durch deliktsunfähige Kinder verursacht worden sind, können wirklich helfen den Frieden und das Miteinander der beteiligten Parteien zu wahren.

3x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
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