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Haftung bei Erwerb eines Unternehmens vom Insolvenzverwalter?

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Sandro Dittmann
11.5.2009 | Ratgeber - Handelsrecht | 1562 Aufrufe
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Insolvenz, Unternehmensinsolvenz

Die Wirtschaftskrise führt nach derzeitigem Stand zu einer Vielzahl von Unternehmensinsolvenzen. Was auf der einen Seite zu erheblichen Verlusten und Problemen führt, birgt für Schnäppchenjäger interessante Chancen – die Insolvenz Dritter als Chance.

Beim Erwerb eines Unternehmens ist grundsätzlich § 25 HGB zu beachten. Dieser regelt die Haftung des Erwerbers für Verbindlichkeiten des alten Unternehmens.

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Rechtsanwalt
Sandro Dittmann
Dresden

Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht
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Aber: Beim Erwerb eines Handelsunternehmens vom Insolvenzverwalter ist die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB ausgeschlossen.

Dies hat in der Praxis weitgehende Folgen – nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haftet der Erwerber nicht für die Vergütung von Arbeitnehmern, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit vor Übertragung des Unternehmens fällig geworden sind.

Der Erwerber eines Handelsgeschäfts haftet grundsätzlich gemäß § 25 Absatz 1 HGB für die im Betrieb dieses Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Dies gilt nach Auffassung des BAG jedoch nicht, soweit Ansprüche von Insolvenzgläubigern betroffen sind. Ein Insolvenzgläubiger kann sich nicht auf § 25 Abs. 1 HGB berufen, wenn der Insolvenzverwalter das Handelsgeschäft veräußert hat.

Ziel der Insolvenzordnung ist die gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. Hierzu steht die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB auf den Erwerb vom Insolvenzverwalter im Widerspruch – denn dann würden einzelnen Gläubigergruppen bevorzugt werden. Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Vermögensgegenstände des Insolvenzschuldners zu verwerten und dabei im Interesse der Insolvenzgläubiger den höchstmöglichen Erlös zur anschließender Verteilung zu erzielen.

Mit dieser Aufgabe ist es nicht vereinbar, wenn der Erwerber eines zur Masse gehörenden Unternehmens nach § 25 Abs. 1 HGB haften müsste (BAG, Az. VI AZR 215/06).

Fazit: Wer mit dem Gedanken spielt, ein Unternehmen von einem Insolvenzverwalter zu erwerben, muss bei guter Vertragsgestaltung hinsichtlich früherer Verbindlichkeiten kein Risiko befürchten. Voraussetzung ist auch hier eine intensive Beratung und gute Vorbereitung des Vertragsschlusses, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Insolvenzverwalter
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und
Gesellschaftsrecht

Dittmann Rechtsanwälte - Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht und Steuerrecht
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