Haftung bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Mehr zum Thema: Steuerrecht, Steuerhinterziehung, Steuerfehlbetrag, Steuerhehlerei, BeihilfeBuchführung eines Geschäftspartners gibt dem Finanzamt Hinweise
Haftung bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Gehilfe einer Steuerhinterziehung haftet auch für Steuerfehlbetrag
Beihilfe zur Steuerhinterziehung liegt schneller vor, als gemeinhin angenommen wird. Und wer anderen bei einer Steuerhinterziehung Hilfe leistet, muss nicht nur mit einem Strafverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung rechnen. Daneben läuft er noch Gefahr, für seine „Gefälligkeit" vom Finanzamt als Haftungsschuldner in Anspruch genommen zu werden.
Wer kennt sie nicht, die kleinen und großen „Freundschaftsdienste". Der Taxifahrer lässt die Uhr nicht laufen, der Handwerker soll oder will keine Rechnung schreiben, größere Bareinkäufe gehen ohne Belege vonstatten u.s.w. Der eine will eine billige Taxifahrt, der andere „Schwarzgeld", ein anderer möchte Sozialversicherungsbeiträge vermeiden. Die Risiken solcher vermeintlichen Kavaliersdelikte werden jedoch häufig unterschätzt.
seit 2003
Was kann jemandem passieren, der bei einer solchen Gefälligkeit erwischt wird? Dazu heißt es im Gesetz:
„Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen; § 71 Abgabenordnung (AO)."
Welche Folgen dies in der Praxis haben kann, zeigt ein jüngst entschiedener Fall des Bundesfinanzhofs.
Ein Lebensmittellieferant stellte vielen seiner Kunden auf deren ausdrücklichen Wunsch hin für die bei ihm eingekauften Waren die Rechnungen zum Teil als Barbelege (ohne Namen und Anschrift), zum Teil als ordentliche Rechnungen mit vollen Namen und Anschrift aus. Während der Lieferant die Zahlungseingänge in seiner Buchführung erfasste, ließ mindestens einer der Einkäufer – ein Gaststättenbesitzer - diese Zahlungen nicht durch seine Bücher laufen. Hintergrund: Er wollte auch die Umsätze aus dem weiteren Verkauf „schwarz" einnehmen.
Bei diesem Gastättenbesitzer flog der Schwindel nach einer Prüfung der Buchführung des Lieferanten auf. Das Finanzamt stellte fest, dass die Umsätze des Gaststättenbetreibers in keinem vernünftigen Verhältnis zu seinen tatsächlichen Einkäufen standen. Daraufhin wurden seine tatsächlichen Umsätze und der sich daraus ergebende (und zu versteuernde Gewinn) für fünf Jahre geschätzt. Die hinterzogene Steuer wurde im Ergebnis mit knapp 400.000 Mark festgesetzt. Es kam wie es kommen musste: Der Gaststättenbetreiber war pleite und das Finanzamt musste einen anderen Steuerschuldner suchen.
Das Finanzamt hielt sich nun an die beiden Geschäftsführer des Lieferanten. Diese hatten bereits zwei Strafverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung über sich ergehen lassen müssen (Geldstrafen von 150.000 und 200.000 Mark), und nun sollten sie noch für die Steuerschulden des insolventen Gaststättenbetreibers haften.
Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung bestätigt. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:
„Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen. Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist nicht entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß. Unter dieser Voraussetzung ist der Vorsatz selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn der Gehilfe dem Täter ausdrücklich erklärt, er missbillige die Haupttat."
Beihilfevorsatz liegt schnell vor
Übertragen auf diesen Fall: Für den Lieferanten war erkennbar, dass sein Kunde die Umsätze aus den Bareinkäufen nicht über die Bücher laufen lassen wollte. Zudem hat er beim Einkäufer den Eindruck bestärkt, dieser würde bei Erhalt einer Barverkaufsrechnung in der Buchführung nicht als Warenabnehmer auftauchen.
Der Bundesfinanzhof hat sich zudem ausdrücklich gegen die Ansicht gewandt, der Unterstützer einer Steuerhinterziehung solle für den entstandenen Schaden nur in angemessener Höhe haften. Frei nach dem Motto: Wer nur ein bisschen geholfen und keinen eigenen Vorteil hat, soll auch nur ein bisschen haften. Gehaftet wird in voller Höhe, stellte Gericht hierzu lapidar fest.
Finanzämter rüsten auf
Wer anderen Beihilfe zur Steuerhinterziehung leistet, macht sich demnach nicht nur strafbar, er haftet auch noch für durch ihn mitverursachte Steuerschäden. Nun sollte man wissen, dass der oben beschriebene Fall Ende der 90er Jahre spielte. Mittlerweile haben die Finanzämter technisch stark aufgerüstet. Auch die Einsichtsrechte in elektronische Daten wurden massiv ausgeweitet. Binnen weniger Minuten können Tausende von Datensätzen eingelesen, unter verschiedenen Gesichtspunkten verknüpft und auf ihre Plausibilität hin geprüft werden. Die Wahrscheinlichkeit, ungeschoren davon zu kommen, wird daher weiter sinken.
Bundesfinanzhof vom 21.01.04, Az XI R 3/03
Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
Kleines Feld 1 30966 Hemmingen, Han
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