Haftpflichtversicherung erstattet Schaden - Eigentumsfrage

2. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
joermungandr
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)
Haftpflichtversicherung erstattet Schaden - Eigentumsfrage

Hallo zusammen,

man stelle sich vor, Person A wirft versehentlich das Handy von Person B ins Wasser.
A meldet den Schaden der Haftpflicht. Diese verlangt von B einen Schadensbericht + Schadenshergang. B sendet ein Bild des defekten Gerätes (z.B. mit starker Streifenbildung im Display).
Nach einer Woche erhält B ein Schreiben der Versicherung von A, dass nach einem Prüfbericht des Sachverständigen der Neuwert (Gerät war ca. 4 Wochen alt) erstattet wird.
Die Mehrwertsteuer wurde nach Kauf eines Neugerätes ebenfalls erstattet.

Nun ist ein Bekannter von B ein leidenschaftlicher Bastler, der das Handy auseinander nimmt um sich das Innere anzuschauen. Dabei stellt er fest, dass nur eine Steckverbindung leicht korrodiert ist. Nach Säuberung dieses Steckers funktioniert des Gerät wieder einwandfrei.

Nun die Frage(n):
Muss B dies der Versicherung melden?
Kann B das Gerät weiterverkaufen, da er ja nun zwei Handys hat?

Danke für Ideen/Anregungen!

Probleme mit der Versicherung?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Kommt darauf an.

Oft gehen die Geräte nach Leistung der Versicherung in das Eigentum der Versicherung über.
Wie das hier ist, müsste man prüfen.



Sollte man das Gerät verkaufen dürfen, muss man allerdings auf Art und Umfang des Wasserschaden hinweisen, will man sich nicht zivil- und strafrechtlichen Problemen seitens des Käufers aussetzen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
joermungandr
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Nehmen wir mal an, dass in den Schreiben der Versicherung an den B nirgends etwas über das Thema Eigentum gesagt wurde.
Es wurde auch keine Aufforderung zur Übersendung der defekten Ware gestellt.

Das bei einem Verkauf der Schaden mitgeteilt werden muss ist klar, alleine schon deshalb weil die Herstellergarantie nicht mehr greift, da das Gerät ja geöffnet wurde...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Wie wäre es noch mit lesen der vertraglichen Vereinbarungen? Erfarungsgemäß stehen solche Sachen dort oft drin.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
joermungandr
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

B ist ja keinen Vertrag mit der Versicherung eingegangen.

Er hat lediglich zwei Schreiben erhalten:
1. "...wir warten noch auf die Stellungnahme eines Sachverständigen..."
2. "...Nachdem die Stellungnahme vorliegt erstatten wir den vollen Neupreis, MwSt erhalten Sie nach Einreichen der Rechnung für die Ersatzbeschaffung..."

Es gibt keine Hinweise zum Eigentumsthema und auch keine Verlinkung oder Erwähnung irgendwelcher AGBs.

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#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

In meinen Augen kann die Versicherung selbst durch die Schadensregulierung
kein Eigentum geltend machen.

Eigentümer bist und bleibst du.
Der Gutachter der Versicherung hätte höchstens eine Restwert festlegen können, der von der
Schadenssumme abgezogen wird.

Da er dies scheinbar nicht getan hat, liegt der Restwert in seinen Augen offensichtlich bei 0,-€.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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