Haftpflichtschaden - Gegnerisches Gutachten zu niedrig

12. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Sense0815
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftpflichtschaden - Gegnerisches Gutachten zu niedrig

Hallo,

mir fuhr auf einem Parkplatz ein Roller in mein Auto rein.
Die Rollerfahrerin gab sofort zu, dass es ihr Verschulden war und meldete den Fall ihrer Haftpflichtversicherung.
Einen Tag später wurde mein Auto von der Gegenversicherung begutachtet und der Schaden geschätzt.

Das Gutachten war soweit i.O., jedoch wurde mit einem zu geringen Stundensatz und zu wenig Ersatzteilen gerechnet..

Steht mir in diesem Fall -Gutachten wurde von Gegen-Gutachter ja schon erstellt- das Recht zu, einen Gutachter meiner Wahl/Kostenvoranschlag der Werkstatt meines Vertrauens bei der gegnerischen Versicherung einzureichen? Oder einen neuen Gutachter beauftragen?

Gerne möchte ich den Schaden dort (Stundensatz ist doppelt so hoch) reparieren lassen und nicht auf meinen Kosten sitzenbleiben.
Der Kostenvoranschlag beläuft sich auf schätzungsweise auf die doppelte Summe.

Wie und wann teilt mir die Gegenversicherung mit, dass die Schuldfrage geklärt ist?
Lohnt es sich in diesem Streitfall mit einem Anwalt zu arbeiten?

Vielen Dank für die Hilfe!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Sense0815):
Lohnt es sich in diesem Streitfall mit einem Anwalt zu arbeiten?


Ja.

Zitat (von Sense0815):
Steht mir in diesem Fall -Gutachten wurde von Gegen-Gutachter ja schon erstellt- das Recht zu, einen Gutachter meiner Wahl/Kostenvoranschlag der Werkstatt meines Vertrauens bei der gegnerischen Versicherung einzureichen? Oder einen neuen Gutachter beauftragen?


Ja, bei Bagatellschaden (< 750 Euro) KVA, darüber Gutachten.


-- Editiert von Retels am 13.06.2017 08:21

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Sie können den Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Gutachtens abrechnen oder, wie von ihnen angekündigt, den Wagen reparieren lassen. Dann bekommen Sie die tatsächlichen Reparaturkosten erstattet. Das Gutachten spielt dabei erst einmal keine Rolle. Dafür benötigen Sie auch kein Gegengutachten.

Wenn aber, wie hier, bereits ein Gutachten vorliegt und die tatsächliche Reparaturkosten davon erheblich nach oben abweichen, wird sich die gegnerische Versicherung möglicherweise weigern, die vollen Reparaturkosten zu übernehmen. Als Geschädigter können sie ja nur die durch den Unfall entstandenen Schäden geltend machen. Außerdem trifft sie eine Schadenminderungspflicht, das heißt sie dürfen die Reparaturkosten nicht unverhältnismäßig in die Höhe treiben.

Auch wenn der bisherige Gutachter von der gegnerischen Versicherung beauftragt worden ist, so sind Gutachter vereidigt und unabhängig und dürften daher den für eine KFZ Werkstatt üblichen Stundensatz kennen. Wenn Sie sich für eine Werkstatt mit doppelt so hohen Stundensatz entschieden haben, kann das Probleme geben, denn entweder hat der Gutachter überhaupt keine Ahnung oder ihre Werkstatt nimmt bei Unfallschäden Mondpreise. Welchen Stundensatz hält denn der Gutachter für angemessen und was verlangt ihre Werkstatt?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sense0815
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antworten!

Es ist kein Bagatellschaden, da Höhe Gutachten auf ca. 1900 Euro (ohne Mw.St.) ausgestellt wurde (Basis Stundensatz: 85 Euro). Meine Werkstatt hat einen Stundensatz von 130 Euro im Kostenvoranschlag angegeben (Im Vergleich liegt der Dekra-Stundensatz bei mind. 105 Euro im Mittelwert; Quelle: Internet). Bei einer fast 3x so hohen Reparatursumme im Kostenvoranschlag meiner Werkstatt weicht dies natürlich erheblich von der Gutachten-Summe ab.
Zudem entspricht diese Summe dem im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungswert.
Unterschied: Gutachter hat mit Instandhaltung gerechnet, bei meiner Werkstatt wurde mit komplett neuen Ersatzteilen gerechnet.
Habe ich in diesem Fall als Geschädigter ein Recht auf Ersatzteile und nicht nur auf Instandhaltung/Lackierung? (Beim Unfall entstanden erhebliche Kratzer und Dellen in den Türen...)

Vielen Dank vorab.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.
Wenn du halbwegs vernüftige Antworten möchtest, mußt du das Gutachten, den Kostenvoranschlag
und die Bilder einstellen.


Zitat (von Sense0815):
Meine Werkstatt hat einen Stundensatz von 130 Euro im Kostenvoranschlag angegeben



Und deine Werkstatt ist was? Vertragshändler, freie Werkstatt oder was?


Zitat (von Sense0815):
Bei einer fast 3x so hohen Reparatursumme im Kostenvoranschlag meiner Werkstatt weicht dies natürlich erheblich von der Gutachten-Summe ab.



Das müsstest du hier zu Verfügung stellen, sonst kannst du keine vernüftigen Antworten erhalten.


Zitat (von Sense0815):
Bei einer fast 3x so hohen Reparatursumme im Kostenvoranschlag


Zitat (von Sense0815):
Zudem entspricht diese Summe dem im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungswert.


Und wenn die Rep. Kosten deiner Werkstatt nur 2 mal so hoch wären, würde die Versicherung auf Totalschaden abrechnen.


Zitat (von Sense0815):
Habe ich in diesem Fall als Geschädigter ein Recht auf Ersatzteile und nicht nur auf Instandhaltung/Lackierung?


Die Frage stellt sich mit den vorliegenden Informationen gar nicht, denn dein Fahrzeug hat einen wirtschaftlichen
Totalschaden wenn deine Informationen zu treffen.


Zitat (von Sense0815):
(Beim Unfall entstanden erhebliche Kratzer und Dellen in den Türen...)



Wegen Kratzern gibt es keine neue Türe und bei Dellen müsste man sehen, ob diese fach- und sachgerecht
Instandgesetzt werden können.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

mal von dem Gutachten abgesehen!

Zitat:
mir fuhr auf einem Parkplatz ein Roller in mein Auto rein

Zitat:
Die Rollerfahrerin gab sofort zu, dass es ihr Verschulden war
Ob das auch wirklich nur das Verschulden der Rollerfahrerin war? Man bedenke, auf Parkplätzen gilt gegenseitige Rücksichtsnahme und nicht die normalen Verkehrsregeln.

Wenn man also zu grob gegen das Gutachten der versicherung angeht, kann es gut sein, dass diese dann die Schuldfrage doch nochmal anders (gerichtlich) klären lassen will...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Die Rollerfahrerin gab sofort zu, dass es ihr Verschulden war und meldete den Fall ihrer Haftpflichtversicherung.


Wenn Dein Auto nicht geparkt war, sondern Du auch gefahren bist, dann war das Schuldeingeständnis möglicherweise voreilig.

Zitat:
Zudem entspricht diese Summe dem im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungswert.


Also handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden.

Zitat:
Meine Werkstatt hat einen Stundensatz von 130 Euro im Kostenvoranschlag angegeben


Was veranlasst Dich, eine derart teure Werkstatt auszuwählen? Das passt nicht zum Fahrzeugwert.

Zitat:
Habe ich in diesem Fall als Geschädigter ein Recht auf Ersatzteile und nicht nur auf Instandhaltung/Lackierung?


Die Reparaturkosten dürfen den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30% übersteigen. Das wäre aber der Fall, wenn Du Ersatzteile haben möchtest.

Sollte Dein Gutachten z.B. Reparaturkosten in Höhe von 4.000€ ausweisen, dann kann nur als wirtschaftlicher Totalschaden abgerechnet werden. In dem Fall wird dann vom Wiederbeschaffungswert der Restwert abgezogen. Im Ergebnis kann dann der Schadenersatzanspruch sogar niedriger sein als vom gegnerischen Gutachter ausgerechnet.

Wenn der Wiederbeschaffungswert wie im gegnerischen Gutachten etwa so hoch ist wie die Reparaturkosten ohne MWSt., dann ist Deine Schadenersatzanspruch schon ziemlich gut optimiert. Sollte die gegnerische Versicherung auch noch eine Mitschuld von Dir feststellen, was bei einem Parkplatzunfall schnell tatsächlich gegeben ist, bekommst Du nach Einschaltung von eigenem Gutachter und Anwalt vielleicht sogar weniger als Dir angeboten wurde.

Solltest Du planen, auf Gutachtenbasis abzurechnen ohne zu reparieren, dann kannst Du ohnehin nicht mehr als den Wiederbeschaffungswert bekommen. In so einem Fall wäre das bestehende Gutachten sogar günstiger für Dich als das von Dir erwartete Gutachten.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Au-dee
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 71x hilfreich)

Als Geschädigter hat man das Recht, sich selbst einen Gutachter zu bestellen.
Und wer stattdessen als Geschädigter, die Gutachter der Gegenseite freiwillig ein Gutachten erstellen lässt, ist selber schuld.
Die Versicherung des Unfallverursachers, wird mit dieser Masche immer für sich berechnen. Das sollte doch klar sein.
Daher, bei einem Unfall den man offensichtlich nicht verursacht hat, immer Anwalt und eigener Gutachter (zahlt alles die Versicherung des verursachers).

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