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Haften Hotels oder Internetcafes für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen ihrer Gäste?

Von Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke
11.1.2011 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 1346 Aufrufe
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Filesharing, Haftung

Die Frage der Haftung von Hotels und Gaststätten oder Internetcafes für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen (sog. Filesharing) durch ihre Gäste ist derzeit wieder sehr aktuell, da Rechteinhaber im Moment solche Betriebe wieder verstärkt abmahnen lassen.

Hotels etc. als sog. „Access-Provider“ haben derzeit jedoch weder die tatsächliche noch die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung urheberrechtsverletzender Handlungen ihrer WLAN-Nutzer, weil wirksame Internet-Sperren nicht existieren und hierfür ohnehin keine Rechtsgrundlage gegeben wäre und die Inhalte und Umstände der Kommunikation geschützt sind (Fernmeldegeheimnis).

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Rechtsanwalt
Lars Jaeschke
Gießen

Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Medienrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht
 Pers. Direktanfrage 

Eine umfassende Haftungsprivilegierung durch die Rechtsprechung ist daher naheliegend.

Bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) könnten die Instanzgerichte dennoch zu unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen gelangen. Ein Drohpotenzial, mit dem gerade kleinere Hotelbetriebe schon zur Abschaffung ihres Gäste-WLAN getrieben wurden. Dies ist weder wünschenswert noch rechtlich geboten. Es können im Einzelfall zwar viele Fehler gemacht werden, gut beraten haben gewerbliche WLAN-Anbieter wie Hotels u.ä. aber eine Reihe von Möglichkeiten, ihre immerhin derzeit nicht mit letzter Sicherheit auszuschließende potentielle Haftung auch bei der bestehenden Rechtslage zu minimieren.

Ein Ansatzpunkt für gewerbliche WLAN-Betreiber ist, die Vertragsverhältnisse mit ihren Gästen insoweit zu optimieren und der sich weiter entwickelnden Rechtslage stetig anpassen. Hierbei besteht derzeit ein enger aber wohl ausreichender Spielraum des WLAN-Anbieters.

Anbieter gewerblicher WLAN-Netze sollten sich daher nicht ohne Not einer viel naheliegenderen erheblichen Haftung aussetzen, indem sie gegen das Datenschutz- und Telekommunikationsrecht verstoßen, um abmahnenden Kanzleien und deren Auftraggebern bei der Durchsetzung von – möglicherweise – bestehenden zivilrechtlichen Ansprüchen gegen die eigenen Gäste als Gehilfe zu dienen.

Auch die Abgabe einer Vielzahl von vorbeugenden strafbewehrten Unterlassungserklärungen nach „Chart-Container“-Abmahnungen o.ä. ist für gewerbliche WLAN-Anbieter nicht anzuraten. Je nach Anzahl der abgegeben Unterlassungsverpflichtungserklärungen und der Frequentierung des eigenen WLAN-Netzes kann dies potentiell ruinöse Folgen haben.

Welche Pflichten gewerbliche WLAN-Betreiber ggf. treffen wird letztlich der BGH festzulegen haben.

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