Haftbefehl trotz zugesagter Ratenzahlung

15. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Guido47057
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 19x hilfreich)
Haftbefehl trotz zugesagter Ratenzahlung

Hallo Forumgemeinde!

Mir geht es um folgenden Sachverhalt:

Schreiben des Gerichtsvollziehers (Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft) Ende März erhalten (Termin Ende April). Betrag: XXX€ + GV-Kosten(nicht benannt)

Umgehende Kontaktaufnahme mit dem Gläubiger und Angebot einer Ratenzahlung.

Antwort des Gläubigers (Mitte April). Ja, nehmen Ratenzahlung an. Bitte überweisen sie die erste Rate an den GV + dessen Kosten (Kosten nicht bekannt bzw. im GV-Schreiben benannt). Bei Zahlung entfällt die Abgabe zur Vermögensauskunft.

Rate + Summe X(Kosten) an GV überwiesen.

Termin zur Vermögensauskunft vergeht. Vier Tage danach Schreiben des GV. Mitteilung über Eintragung im Schuldenregister, da Termin nicht wahrgenommen.

Mail an Gläubiger. Nach 8 Tagen Reaktion. GV hat Abrechnung zugesendet und es fehlt Betrag X. Da erst Kenntnis von den tatsächlichen Kosten des GV erhalten. Auch im Schreiben, mit Verweis auf Eintragung im Register wurden keine Kosten benannt. Diesen "Betrag" auch umgehend an GV überwiesen. Darüber Mitteilung an den Gläubiger. Zusätzlich mit dem Verweis, dass ich noch immer auf die Ratenzahlungsvereinbarung warte.

Antwort des Gläubigers: Wir warten die neuerliche Abrechnung des GV ab, dann senden wir ihnen den Plan zu, aber der Haftbefehl bleibt bis zur vollständigen Tilgung bestehen.

Widerspruch beim Vollstreckungsgericht wurde eingelegt.

Was kann ich also aktuell gegen den HB machen? Ich bin der Aufforderung zur Zahlung der ersten Rate nebst Kosten umgehend nachgekommen. Diese war ja auch Grundlage dafür, dass ich keine Vermögensauskunft abgeben muss. Nun besteht HB, weil ich diesen Termin nicht wahrgenommen habe.

Welche Konsequenzen hat dieser HB überhaupt? Kann er mich beeinträchtigen, oder ruht dieser, solange ich die Raten dann bediene? Kann ich dadurch z.B. Nachteile bei einer Ausreise aus Deutschland erhalten? Kann ich auf offener Straße verhaftet werden?

Oder ist dieser HB gar nicht zulässig, da dieser ja auf Grundlage eines von mir nicht beabsichtigten Verbleibens basiert?

Vielen Dank für die Hilfe!



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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
Was kann ich also aktuell gegen den HB machen?

Vorläufig nichts. Solange der nicht in Vollzug gesetzt wurde, passiert auch nichts, du wirst also nicht verhaftet oder so. Die Schufa ist halt völlig kaputt, das war sie ggf. aber bereits vorher auch schon.

Warte die Beschwerde (genauer nennt sich das "Erinnerung") ab, würde ich vorschlagen. Durch deine Erinnerung hat der GV deine Akte sowieso an das Gericht gegeben. Da passiert also vorläufig erst mal nichts.

So oder so wird der Haftbefehl aber meiner Meinung nach bei Einigung über eine Ratenzahlung zurückgezogen und gelöscht. Insofern ist auch die Erinnerung statthaft. Der Gläubiger hat es versäumt, den GV über die Einigung zu unterrichten.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Guido47057
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 19x hilfreich)

quote:
Warte die Beschwerde (genauer nennt sich das "Erinnerung") ab, würde ich vorschlagen. Durch deine Erinnerung hat der GV deine Akte sowieso an das Gericht gegeben. Da passiert also vorläufig erst mal nichts.




Was ist in diesem Zusammenhang eine Beschwerde bzw. Erinnerung? Und der Gläubiger sagt ja, dass der HB bestehen bleibt. Durch wen und wie kann er dann doch zurück gezogen werden?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Eine Erinnerung ist ein Mittel, dass sich ein Vollstreckungsschuldner (also der, gegen den sich eine Vollstreckungsmaßnahme setzt) genau dagegen zur Wehr setzt. Die Vollstreckungserinnerung hat Verstöße gegen die ZPO im Blick. Beispielsweise so etwas wie bei dir, dass die Ratenzahlung deutlich vor Erlassen des Haftbefehls vereinbart war und dass somit der Haftbefehl und die Vermögensauskunft hinfällig sind.
nach dem Motto, dass die Vollstreckung selbst völlig OK ist, nur diese eine Maßnahme nicht.

Materiell-rechtliche Einwände ("Ich habe aber doch längst bezahlt") sind dann eher etwas für die Vollstreckungsabwehrklage.

Zitat:
der Gläubiger sagt ja, dass der HB bestehen bleibt.

Nicht alles, was so daher geredet wird, stimmt auch. Ich würde einmal davon ausgehen, dass das Gericht den Haftbefehl wieder aufhebt. Warte einfach mal ab, was bei der Erinnerung herauskommt.


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-- Editiert mepeisen am 16.05.2014 08:25

1x Hilfreiche Antwort

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