Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Nachrichten » Vor Gericht » 

Haftbefehl gegen Ex-Terroristin Becker wegen Buback-Mords aufgehoben

AFP VOM 23.12.2009 | Nachrichten - Nachrichten | 2198 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Becker, RAF

BGH sieht nur noch Beihilfe statt Mittäterschaft

Die Ex-Terroristin Verena Becker kann Weihnachten auf freiem Fuß verbringen. Ihr Haftbefehl wegen mutmaßlicher Mittäterschaft am Mord des früheren Generalbundesanwalts Siegfried Buback wurde am Mittwoch aufgehoben, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch mitteilte. Das Gericht sieht Becker vorerst nur noch der milder bestraften Beihilfe statt der Mittäterschaft verdächtig und entließ sie daher aus der Untersuchungshaft.

Der BGH entließ Becker nun auf ihre Beschwerde hin aus der Untersuchungshaft, weil weder Flucht- noch Verdunkelungsgefahr bestehe. Zudem habe Becker bei einer möglichen Verurteilung keine so hohe Strafe zu befürchten, die sie zur Flucht reizen könnte, hieß es.

Becker war im August verhaftet worden, weil von ihr laut Bundesanwaltschaft DNA-Spuren an damaligen Schreiben der RAF gefunden worden waren. Sie wird seitdem verdächtigt, an der Ermordung Bubacks und seiner zwei Begleiter am 7. April 1977 in Karlsruhe indirekt beteiligt gewesen zu sein. In Beckers Wohnung waren zudem laut Bundesanwaltschaft Unterlagen sichergestellt worden, in der sich Becker mit dem Buback-Attentat auseinandergesetzt haben soll.

Als Todesschützin des Mordanschlags gilt Becker laut BGH jedoch nicht. Ihr sei vermutlich nur nachweisbar, dass sie damals innerhalb der RAF besonders offensiv die Parole "Der General muss weg" vertrat. Dies reiche jedoch nicht für den Vorwurf der Mittäterschaft oder Anstiftung aus, sondern allenfalls für den Verdacht, die eigentlichen Täter "psychisch bei der Begehung der Tat bestärkt" und damit nur Beihilfe geleistet zu haben. "Diese Einschätzung müssen wir selbstverständlich respektieren", sagte Frank Wallenta, Sprecher der Bundesanwaltschaft.

Der BGH hob den Haftbefehl auch deshalb auf, weil Becker selbst bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Attentat "keine so hohe Strafe mehr zu erwarten" habe, dass sie deshalb flüchten könnte: Bei der Bemessung der Strafe müsse berücksichtigt werden, dass sie bereits wegen der bei ihrer Festnahme begangenen Mordversuche an Polizisten eine lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt hat und nachträglich nun keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden könne.

Becker war knapp einen Monat nach dem Buback-Attentat zusammen mit dem damaligen RAF-Mitglied Günter Sonnenberg im baden-württembergischen Singen nach einer Schießerei mit der Polizei gefasst worden. Ein bereits damals gegen sie eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Buback-Mordes wurde 1980 eingestellt, da trotz eines verbleibenden Tatverdachts keine für eine Anklageerhebung ausreichenden Beweise vorlagen. Becker wurde aber noch im Dezember 1977 in einem anderen Verfahren wegen versuchten gemeinschaftlichen Mordes an sechs Menschen zu einer lebenslangen Haft verurteilt und 1989 begnadigt.

23. Dezember 2009 - 12.48 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009


123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97917
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Rechtsanwältin
Daniela Riedmayr
München
Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Medienrecht, Kaufrecht, Zivilrecht
 Jetzt anrufen 3,49 €/min.*
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?