Hafstrafe oder nochmals Bewährung ??

1. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
leoben2004
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Hafstrafe oder nochmals Bewährung ??

Hallo liebes Forum,

hier zu meinem persönlichen Fall:

- 10/2014 Verurteilung zu 4 Monate Freiheitsstrafe zu 3 Jahren Bewährung. Grund war Alkohol im Straßenverkehr. Auflage Alkohollangzeittherapie, die auch erfüllt wurde.

- 02/2016 Ladendiebstahl (wert 3,89 €) Strafe 1650,-€. Verlngerung Bewährung 8 Monate

- 09/2016 Auffahrunfall. Staatsanwaltschaft hat Klage wegen öffentlichem Interesse eingeleitet. Verurteilung wegen fahrlssiger Körperverletzung, 2 Monate Fahrverbot und 1800,-€ Strafe Verlngerung Bewährung 8 Monate

Nun also gesamte Bewährungszeit 4,6 Jahre.

Nun aktuell Strafanzeige wegen Unfallflucht mit höherem Sachschaden.....Werde bestimmt verurteilt.

Kann ich hier noch auf eine Verlängerung der Bewährungszeit hoffen ?? Oder sollte ich mich auf eine Haftstrafe einstellen, da ja mehr als 5 Jahre Bewährungszeit nicht möglich sind.

Vielen Dank für Rückinfo.

VG Odenwald

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5 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Kann ich hier noch auf eine Verlängerung der Bewährungszeit hoffen ??


Hoffen "darf" man immer, ...

......aber das wäre in diesem Fall nichts als "graue Theorie", d.h. die Wahrscheinlichkeit einer dritten Bewährungsverlängerung tendiert hier gegen Null.

Zum 1. ...

...gäbe es hier auf den ersten Blick zwar bis zur allg. Höchstfrist einer Bewährungszeit (5 Jahre, die in bestimmten Fällen sogar überschritten werden dürfte ...) noch 6 Monate "Platz", allerdings darf die ursprüngliche Bewährungszeit (hier: 3 Jahre) nur maximal "um die Hälfte", d.h. insgesamt auf das 1,5fache verlängert werden [§ 56f, Abs. 2, Satz 2 StGB - Satz 2 nicht mit Nr. 2 verwechseln]. Real gibt es also nur noch 2 Monate "Platz". "Ursprüngliche Bewährungszeit" ist immer die im allerersten Bewährungsbeschluss festgesetzte Bewährungszeit (hier: 3 Jahre) und nicht -wie mancher denkt, auch mancher Jurist- die im chronologisch letzten Bewährungsbeschluss festgesetzte, bzw. die sich incl. der ersten Verlängerung ergebende (hier: 3 Jahre und 8 Monate), vgl. Fischer StGB, 56., 510, Rn. 17a zu § 56f StGB .

Und nachdem man bereits 2mal um je 8 Monate verlängert hat, würde man sich bei einer erneuten Verlängerung -selbst wenn man grds. wollen würde- sicherlich nicht mit 2 Monaten begnügen.


Zum 2.


Es ist

a) ein einschlägiges Delikt und

b) bereits das 3. Bewährungsversagen innerhalb von 1,5 Jahren.

c) Offensichtlich beeindruckt Dich die lfd. Bewährung nicht sonderlich, jedenfalls nicht so weit, dass sie Dich von weiteren Straftaten abhält. So werden StA und Gericht argumentieren.

d) Dazu kommt, wie oben schon gesagt, die kurze Wiederholungsfrequenz ( 3 Taten in gerade mal 1,5 Jahren).

e) Das alles spricht eindeutig gegen eine nochmalige Verlängerung (selbst wenn es die o.g. unter 1. genannte "Problematik" nicht gäbe).

f) Anders herum ist nichts im Sachverhalt zu finden, dass für eine nochmalige Verlängerung, bzw. insg. für eine Ergreifung "milderer Maßnahmen als dem Widerruf" iSv. § 56f, Abs. 2 StGB spräche.


Zitat:
Oder sollte ich mich auf eine Haftstrafe einstellen


Ja, darauf solltest Du Dich in jedem Fall einstellen. Die Fahrerlaubnis wird auch komplett entzogen werden [§ 69 StGB ], also nicht nur ein Fahrverbot, wie letztes mal [§ 44 StGB ]. Dazu gibt es eine Sperre zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Das gesetzliche Minimum sind 6 Monate, aber damit wirst Du hier nicht hinkommen. Ich würde mal von mind. 1 Jahr ausgehen.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 01.07.2017 19:57

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
leoben2004
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Streetworker,

danke für die Rückmeldung...auch wenn die Aussichten nicht wirklich berauschend sind. Habe mein Strafbefehl für die Fahrerflucht bekommen. 90 Tagessätze zu 50,-€ und Führerscheinentzug 18 Monate. Habe erstmal Berufung eingelegt. Werde diese aber wohl zurücknehmen und nur auf die Höhe der Tagessätze klagen, da ich nun arbeitslos bin und unterhaltspflichtig.
Zurzeit mache ich eine erneute Alkohol Langzeittherapie.

Nun meine Frage:

-Im neuen Strafbefehl ist ja keine erneute bzw. zusätzliche Haftstrafe genannt. Damit bleibt es nach dem zu erwartenden Bewährungswiderruf doch bei den 4 Monaten Freiheitsstrafe ?? Oder kann die jetzt noch durch das Gericht verlängert werden ??

- Würde mich gerne wieder auf einen neuen Arbeitsplatz bewerben. Sollte dies noch vor dem Bewährungswiderruf klappen, ist es dann möglich direkt in den offenen Vollzug zu kommen ? D.h. meiner Arbeit nachzukommen und damit nicht gleich wieder den Arbeitsplatz zu verlieren...sonst würde es ja keinen Sinn machen sich überhaupt vor Antritt der Freiheitstrafe zu bewerben. :??

- Gibt es bei Freiheitsstrafen von 4 Monaten auch 2/3 Strafe bzw. Halbstrafe oder sonstige Möglichkeit der Haftverkürzung ??

- Habe gelesen, das es möglich ist die Wohnungsmiete bei Haftzeit unter 6 Monaten als Darlehen vom Sozialamt zu bekommen. Ist das richtig ?? Ab wann kann ich dies beantragen ??

Danke für Infos im Voraus.

Viele Grüße Odenwald

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Habe erstmal Berufung eingelegt.


Du meinst Einspruch

Zitat:

Werde diese aber wohl zurücknehmen


Das solltest Du in jedem Fall tun, denn bei einer Geldstrafe ist die Chance nicht soooo schlecht, dass die Bewährung bestehen bleibt. In der Einspruchs-Hauptverhandlung könnte aus der Geldstrafe theo. auch noch eine Freiheitsstrafe werden.

Zitat:
Im neuen Strafbefehl ist ja keine erneute bzw. zusätzliche Haftstrafe genannt. Damit bleibt es nach dem zu erwartenden Bewährungswiderruf doch bei den 4 Monaten Freiheitsstrafe ??


Falls -trotz nur Geldstrafe- wirderrufen würde, bliebe es bei den 4 Monaten, ja. Voraussetzung ist natürlich, dass auch die Geldstrafe parallel gezahlt würde. Anonsten kämen noch 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe dazu.

Zitat:
- Gibt es bei Freiheitsstrafen von 4 Monaten auch 2/3 Strafe bzw. Halbstrafe oder sonstige Möglichkeit der Haftverkürzung ??


2/3 = ja
Halbstrafe = nein

Zitat:
Habe gelesen, das es möglich ist die Wohnungsmiete bei Haftzeit unter 6 Monaten als Darlehen vom Sozialamt zu bekommen. Ist das richtig ?? Ab wann kann ich dies beantragen ??


Kommt auf die finanzielle Situation an. Beantragen kann man es, sobald man die Ladung zum Strafantritt hat. Aber wie schon gesagt, wenn es bei der Geldstrafe bleibt, ist die Chance vorhanden um den Widerruf noch ein letztes Mal herumzukommen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
leoben2004
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

danke erstmal für die Rückinfo...Dann hoffe ich mal mit Hilfe eines Anwalts doch noch um die Haftstrafe herumzukommen.

Wenn ich jetzt den Einspruch zurücknehme, ist es dann trotzdem möglich erneut einen isolierten Einspruch bezüglich der Höhe der Tagessätze einzureichen ?? Bin nun arbeitslos.

Sollte dies möglich sein, hindert der isolierte Einspruch die Rechtskraft des gesamten Urteils ?? Frage deshalb...gelten die 24 Monate Führerscheinsperre erst wenn auch die Höhe der Tagessätze "geklärt" sind ??

Wenn ich den Einspruch komplett zurückziehe und auch die Höhe der Strafe akzeptiere ....gibt es dann sofortige Rechtskraft ?? Oder gilt dann auch die 14 Tage Regelung ??


Bezüglich dem möglichen Bewährungswideruf....ist es sinnvoll im Vorfeld direkt einen Anwalt einzusetzen ?? Oder erstmal abwarten ??

Danke für Rückinfo im Voraus.

VG

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Wenn ich jetzt den Einspruch zurücknehme, ist es dann trotzdem möglich erneut einen isolierten Einspruch bezüglich der Höhe der Tagessätze einzureichen ?? Nö. Sie können den Einspruch aber nachträglich auf die TS-Höhe beschränken.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

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