Händler verlangt Ware zurück....

5. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Neogenesis123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
Händler verlangt Ware zurück....

habe am 30.12.14 eine ware für 149€ gekauft.
Der normalpreis liegt bei 349€ Und ist auch das günstiges Angebot im Internet.
Die Ware wurde am 31.012.14 geliefert.

Nun bekomme ich eine Mail von dem Händler das dieser die gelieferte ware zurück haben wil mit der angebe eines Preisfehlers.

Wie sind die Chancen wenn ich mich dagegen wehre und die Kamera behalte.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Wenn er sich korrekt auf einen Irrtum beruft, dann gehen deine Chancen gegen 0
!! Wenn sich nun wirksam auf einen Irrtum berufen wurde, dann solltest du ab jetzt die Nutzung der Kamera unterlassen, denn wenn du dieser nun einen Schaden zufügen würdest, dann müsstest du für diesen aufkommen.

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-- Editiert micbu am 05.01.2015 15:42

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#2
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Wie begründet denn der Händler seinen Irrtum? In der Regel wird ja eine Irrtumsanfechtung gemacht, BEVOR die Ware aus dem Regal genommen wird.

Meines Erachtens ist der Kaufvertrag mit der Lieferung der Kamera seitens des Händlers erfüllt und er hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung.

Du könntest die Kamera ja auch verschenkt haben und gar nicht mehr besitzen; und ob ich jemandem ein 150,- EUR-Geschenk oder ein 350,-EUR-Geschenk machen möchte, ist ja auch ein ordentlicher Unterschied.

Der Händler hätte anfechten können, BEVOR er die Ware versandt hat; jetzt ist IMHO der Drops gelutscht.

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1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Neogenesis123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Ok.......Kann und darf die Anfechtung des Vertrages auch per Mail geschehen ?
Habe da mal was gelesen das es nur per Brief geht und dies "unverzüglich" geschehen muss.

Hier die Mail


Sie haben am 30.12.2014 über www.xxxx......de eine Nikon D3200 im ADAC Set bestellt. Irrtümlicherweise war das von Ihnen bestellte Produkt an diesem Tag mit einem falschen Preis von 149,00 € ausgezeichnet. Tatsächliche kostet die Nikon D3200 im ADAC Set 349,00 €. Bei der Preisangabe am 30.12.2014 handelte sich um einen Fehler bei der Eingabe der Preise. Für diesen Fehler möchten wir uns vielmals bei Ihnen entschuldigen und bitten um Ihr Verständnis, dass dies auch bei sorgfältiger Betreuung der Website einmal vorkommen kann.

Hiermit erklären wir rechtsverbindlich die Anfechtung des Vertrages über den Kauf der Nikon D3200 im ADAC Set zu einem Kaufpreis von 149,00 €.

Wir sind berechtigt, Auftragsbestätigungen und sonstige rechtsverbindliche Erklärungen aber auch Kaufverträge wegen Irrtums anzufechten, wenn diese Schreib- oder Druckfehler beinhalten bzw. bei der Preisfestlegung Übermittlungsfehler passiert sind. Dies ist hier der Fall, da irrtümlicherweise ein Preis aktiviert wurde, welcher für diesen Artikel nicht vorgesehen war. Im konkreten Fall ist uns ein wesentlicher Erklärungsirrtum unterlaufen. Nach Bekanntwerden des Fehlers haben wir umgehend die Änderung der Preisangabe im Webshop veranlasst.

Auf Grund der Anfechtung ist der Vertrag als von Anfang unwirksam anzusehen und die bereits geleisteten Zahlungen als auch der Kaufgegenstand sind zurück zu gewähren.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Neogenesis123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Ok.......Kann und darf die Anfechtung des Vertrages auch per Mail geschehen ?
Habe da mal was gelesen das es nur per Brief geht und dies "unverzüglich" geschehen muss.

Hier die Mail


Sie haben am 30.12.2014 über www.xxxx......de eine Nikon D3200 im ADAC Set bestellt. Irrtümlicherweise war das von Ihnen bestellte Produkt an diesem Tag mit einem falschen Preis von 149,00 € ausgezeichnet. Tatsächliche kostet die Nikon D3200 im ADAC Set 349,00 €. Bei der Preisangabe am 30.12.2014 handelte sich um einen Fehler bei der Eingabe der Preise. Für diesen Fehler möchten wir uns vielmals bei Ihnen entschuldigen und bitten um Ihr Verständnis, dass dies auch bei sorgfältiger Betreuung der Website einmal vorkommen kann.

Hiermit erklären wir rechtsverbindlich die Anfechtung des Vertrages über den Kauf der Nikon D3200 im ADAC Set zu einem Kaufpreis von 149,00 €.

Wir sind berechtigt, Auftragsbestätigungen und sonstige rechtsverbindliche Erklärungen aber auch Kaufverträge wegen Irrtums anzufechten, wenn diese Schreib- oder Druckfehler beinhalten bzw. bei der Preisfestlegung Übermittlungsfehler passiert sind. Dies ist hier der Fall, da irrtümlicherweise ein Preis aktiviert wurde, welcher für diesen Artikel nicht vorgesehen war. Im konkreten Fall ist uns ein wesentlicher Erklärungsirrtum unterlaufen. Nach Bekanntwerden des Fehlers haben wir umgehend die Änderung der Preisangabe im Webshop veranlasst.

Auf Grund der Anfechtung ist der Vertrag als von Anfang unwirksam anzusehen und die bereits geleisteten Zahlungen als auch der Kaufgegenstand sind zurück zu gewähren.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Klar darf er das auch per Mail und dass du diese erhalten hast, das hast du ja auch selbst bestätigt. Alles ist in bester Ordnung.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Habe da mal was gelesen das es nur per Brief geht <hr size=1 noshade>

Das ist an keine Form gebunden. Die Frage ist nur, ob der Händler seine Anfechtung nachweisen kann, wenn er per E-Mail macht.

quote:<hr size=1 noshade>Du könntest die Kamera ja auch verschenkt haben und gar nicht mehr besitzen <hr size=1 noshade>

Die Anmerkung von little-beagle ist interessant. Was wäre denn hier die Rechtsfolge? Ein Herausgebaeanspruch gegenüber dem Beschenkten dürfte ja am gutgläubigen Erwerb scheitern.

1. Kann sich der Käufer hier auf §818 Abs. 3 BGB berufen? Das würde ich bejahen, auf den ersten Blick sehe ich nichts, was dagegen spricht. Müsste in dem Fall der Händler dennoch den Kaufpreis zurückerstatten, was ja die Konsequenz aus dem nichtigen Kaufvertrag ist? Das würde ich verneinen, da der Käufer dann ja um den falschen Kaufpreis wieder bereichert wäre, mit der Konsequenz, diesen Betrag dem Händler erstatten zu müssen.

2. Falls §818 Abs. 3 BGB nicht anzuwenden ist: §122 Abs. 1 gesteht dem Käufer in diesem Fall ja den Ersatz des Vertrauensschadens zu (§122 Abs. 2 BGB sehe ich jetzt hier nicht zwangsläufig, 150 € ist als Sonderangebot für einen 350 € Artikel noch im Rahmen). Wenn er nun glaubhaft machen kann, dass er eine Kamera im Bereich von 150 € verschenken wollte, dann wäre jeder Wertersatz an den Händler ein Schaden, der ihm durch das Vertrauen auf die Korrektheit des Preises entstanden ist - müsste ihm also vom Händler wieder ersetzt werden. In Konsequenz fällt damit die Wertersatzpflicht des Käufers gegenüber dem Verkäufer weg.

3. Sollte 2. nicht zutreffen und Wertersatz geschuldet werden: Wie hoch wäre dieser? Aus meiner Sicht nur in Höhe der Differenz zum Einkaufspreis. Und aus meiner Sicht müsste es sogar der Netto-Einkaufspreis sein, da der Kaufvertrag ja nichtig ist, es sich also nicht um ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft, sondern (inkl. der bereits gezahlten 150€) um eine umsatzsteuerfreie Schadenersatzzahlung handelt.

Sehe ich das soweit korrekt oder ist hier ein Denkfehler drin?

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

-- Editiert JogyB am 05.01.2015 20:38

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Den Denkfehler sehe ich darin, dass es dem Käufer bei der enormen Preisdifferenz zu den anderen Angeboten, klar gewesen sein muss, dass hier ein Fehler vorliegt. Mit diesem Wissen hat er dann in betrügerischer Absicht gehandelt und ist somit in vollem Umfang schadenersatzpflichtig.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>bei der enormen Preisdifferenz <hr size=1 noshade>

Reicht das hier schon aus? Die günstigsten Angebote für eine D3200 liegen bei 300 €, das wäre dann der Faktor 2. Damit wären wir an der Grenze dessen, was bspw. bei einer Prüfung hinsichtlich Wucher (dann in die andere Richtung) relevant wird, aber noch nicht darüber.

Wie gesagt, so etwas gibt es im Rahmen von Sonderangeboten durchaus (ist ja nicht wie bei den 5€ für ein Notebook vor kurzem). Man kann evtl. noch darüber streiten, ob §122 Abs. 2 BGB ("hätte wissen müssen") greift, aber der ist bei einer Entreicherung nicht relevant.

Um diese auszuschließen, müsste in der Tat eine betrügerische Absicht dahinterstecken und dafür reicht ein "hätte wissen müssen" nicht aus, da muss es schon ein "hat gewusst" sein - das sehe ich bei der "5€ für ein Notebook"-Geschichte, aber nicht wenn eine 300€-Kamera für 150€ gekauft wird.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

O.K., dann sind wir hier einfach unterschiedlicher Ansicht.
50% unter den üblichen Preisen..... also wer dann nicht denkt, dass hier was faul sein muss.............

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Naja, dann müsste ich im Supermarkt ständig denken, dass etwas faul ist ;-).

Ist schon klar, dass 50% bei einer Kamera extremer ist als 50% bei einer Packung Nudeln, aber meiner Erinnerung nach hatte Nikkon selbst schon solche Sonderaktionen (denke es war die Nikkon 1), die dann plötzlich nur noch die Hälfte gekostet hat. Ich erinnere mich auch noch daran, dass vor gut 20 Jahren mal Infinity den Preis für die Kappa 8.1 zeitweise von ca. 6.000 DM auf knapp über 2.000 DM gesenkt hat (wenn ich mich recht erinnere, wollten die einen Preiskrieg starten).

Ich sehe schon, dass es einen stutzig machen sollte, es ist aber noch nicht so viel, dass man direkt an einen Preisirrtum denken muss.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
divorcedaddy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 8x hilfreich)

>Händler verlangt Ware zurück....
Den Denkfehler sehe ich darin, dass es dem Käufer bei der enormen Preisdifferenz zu den anderen Angeboten, klar gewesen sein muss, dass hier ein Fehler vorliegt. Mit diesem Wissen hat er dann in betrügerischer Absicht gehandelt und ist somit in vollem Umfang schadenersatzpflichtig

Das halte ich für "sportlich formuliert"....
Welchen Passus aus dem §263 halten Sie den hier für erfüllt?
Und mal am Rande:
Bei Händlern wie Otto, Amazon, Redcoon usw. sind 50% Angebote immer mal
erhällich.
Ich würde dazu tendieren das die Anfechtung wegen Irtum, hier zugegangen
innerhalt einer Woche, bestand hat.
Letzte Sicherheit schafft aber nur die letztentscheidende Gerichstinstanz :-)

MFG

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P.S .keine Rechtsberatung, sondern nur meine unwesentliche, revidierbare, unverbindliche,subjektive ,nicht substantiierte und sehr wahrscheinlich falsche Meinung


-- Editiert divorcedaddy am 09.01.2015 13:33

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