Händler oder nicht Händler - Das ist hier die Frage!
18.12.2002 | Editorial - Kommentiert | 8743 Aufrufe Mehr zum Thema:Internetauktion, Fernabsatzgesetz, Ebay
Laut Landgericht dürfen Händler im Internet anonym versteigern
Das Landgericht Osnabrück hat einer Klage der Verbraucherschutzgemeinschaft widersprochen und gewerblichen Händlern die Möglichkeit eingeräumt, in Internetauktionen unter einem Pseudonym Waren anbieten zu können. Händler dürfen damit - zumindest nach Auffassung dieses einen Gerichts - auf Ebay und entsprechenden Plattformen anonym handeln, ohne ihre Händlereigenschaft offenlegen zu müssen.
Die Schutzgemeinschaft der Verbraucher berief sich in ihrer Argumentation auf die geltende Rechtsprechung bei Kleinanzeigen, wonach bei Werbung in Kleinanzeigen die gewerbliche Tätigkeit zwingend angegeben werden müsse. Das Gericht wies eine Parallele mit Internetauktionen zurück und präsentierte dabei eine fragwürdige Argumentationskette.
Das Gericht geht davon aus, dass Bieter bei Internetauktionen nur einen niedrigen Preis erzielen wollen und ihnen die Identität des Anbieters egal ist. Dies ist schlichtweg falsch. Missbrauch von Internetauktionen für Betrügereien jeglicher Art und entsprechende Berichterstattungen der Presse gerade in letzter Zeit haben den vormals leichtgläubigen Bieter sensibilisiert. Nicht nur ein Bewertungssystem wie bei Ebay und somit die bisherige Historie des Verkäufers ist für den Käufer mittlerweile entscheidend. Hinzu kommt auch eine eventuelle Händlereigenschaft, durch die Betrügereien und ein Schaden für den Käufer von vorneherein minimiert werden können.
Das Gericht beruft sich weiter auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers, die eine Händlereigenschaft klar erkennen lassen würden. Viele gewerblichen Verkäufer geben aber gerade keine AGB an, um ihre gewerbliche Eigenschaft zu verschleiern. Denn sie müssten gleichzeitig auch über ein Widerrufsrecht informieren, das ein Käufer einer Internetauktion hat: Internetauktionen sind nämlich nur auktionsähnliche Geschäfte, für die das Fernabsatzrecht (§ 312b ff BGB und Informationspflichtverordnung) Geltung hat. Kommt ein Vertrag zwischen einem privaten Käufer und einem gewerblichen Händler zustande, so kann der Private den Kauf unproblematisch widerrufen. Gewerbliche Händler, die in Internetauktionen einen großen Absatzmarkt erkannt haben, haben verständlicherweise regelmäßig keine Lust, dies dem Bieter auf die Nase zu binden.
Dies wird besonders delikat, wenn man sich den Wortlaut des § 312 c BGB anschaut, wonach ein Unternehmer einen Verbraucher ausdrücklich über den gewerblichen Zweck des Geschäfts unterrichten muss. Entsprechend Kleinanzeigen sind private Käufer bei Internetauktionen schutzwürdig und der anonyme Verkauf eines Händlers irreführend. Dies gilt auch und gerade für den durchschnittlichen Nutzer einer Internetplattform. Hinzu kommen Ausschlüsse der Gewährleistung, die unter Privaten möglich, durch Händler aber gesetzlich verboten sind.
Die Unsicherheit der Verbraucher und betrügerischer Missbrauch von Internetauktionen - man vergleiche das Ebay Diskussionsforum auf 123recht.net und insbesondere das Posting "Starlord" oder Rechtsfreie Räume?" - sprechen ja wohl für sich.
Man kann nur hoffen, dass die Ansicht des Gerichts in nächster Instanz überprüft und dort der Schutz der Verbraucher besser gewährleistet wird.


