Haben auch Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer für Universal, Twentieth C., oder Tele München erhalten?

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Abmahnung, Waldorf, Frommer, Urheberrechtsverstoß, Unterlassungserklärung
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Warum Sie sich nicht einschüchtern lassen sollten und wie Sie am besten reagieren

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt im Auftrag des Rechteinhabers "Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft" angebliche Urheberrechtsverstöße auf Internettauschbörsen ab. Aktuell liegen uns Abmahnungen vor, in denen Verstöße an urheberrechtlich geschützten Werken wie

Looper

Parker oder

Breaking Dawn – Biss zum Ende der Nacht 2 abgemahnt werden.

Weiter sind uns Abmahnungen dieser Kanzlei bzgl. folgender Rechteinhaber und Werke bekannt:

Universal Pictures International Germany GmbH (Das Bourne Vermächtnis), Universum Film GmbH (Hobo with a Shotgun), sowie Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany (Prometheus – Dunkle Zeichen)

Dies ist allerdings nur ein kleiner Ausschnitt aus der Abmahntätigkeit der Kanzlei Waldorf Frommer.

Was beinhaltet das Abmahnschreiben?

Der Abmahner behauptet, das jeweilige Werk sei über den Anschluss des Adressaten in einem bestimmten Netzwerk zu einer angegebenen Zeit zum Download angeboten worden.

Es werden Zahlungsansprüche dargestellt. Letztendlich wird unter Fristsetzung eine Pauschalzahlung von 956,00 € angeboten.

Dem Schreiben ist das Muster einer Unterlassungserklärung beigefügt. Für den Eingang der Unterlassungserklärung wird ebenfalls eine Frist gesetzt.

Der Zahlungsbetrag als auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung werden zusammen als Vergleichsangebot unterbreitet.

Unser Rat an Sie

Bezüglich des geforderten Pauschalbetrages ist größte Vorsicht geboten. Grundsätzlich kann ein Schadensersatz nur dann vom Anschlussinhaber verlangt werden, wenn dieser selbst, also täterschaftlich geladen hat. Sind für den Upload andere, beispielsweise sonstige Familienmitglieder verantwortlich, besteht kein Schadensersatzanspruch, u.U. aber ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Diesbezüglich sollte der jeweilige Einzelfall beleuchtet werden.

Aus aktuellem Anlass: Wir werden derzeit immer wieder gefragt, ob das nicht alles „Abzocke" sei, weil doch sowieso nie geklagt werden würde. Das können wir nicht bestätigen. Es wird durchaus geklagt. Gerade Abgemahnte, die auf die Schreiben gar nicht reagiert haben, insbesondere keine Unterlassungserklärung abgegeben haben, laufen Gefahr, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Die beigefügte Unterlassungserklärung darf auch nicht einfach unreflektiert und ungeprüft unterzeichnet und zurückgesandt werden.

Die Frage, ob und inwieweit ein Unterlassungsanspruch besteht, muss zunächst konkret geprüft werden. Auch wenn ein solcher besteht, kann die Unterlassungserklärung i.d.R. modifiziert werden (sog. modifizierte Unterlassungserklärung). Nur so kann eine konkretes Schuldanerkenntnis vermieden werden.

Wie Sie richtig auf eine derartige Abmahnung reagieren, finden Sie in folgendem Artikel: Filesharing-Abmahnung: Was tun?

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