Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Nachrichten » Vor Gericht » 

Haarige Entscheidung für das Bundessozialgericht

AFP VOM 23.7.2002 | Nachrichten - Neue Urteile | 2944 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Perücke, Haarausfall, Krankenkasse

- Versicherte haben keinen Anspruch auf bestimmte Perücke

Gesetzlich Versicherte haben bei krankhaftem Haarausfall keinen Anspruch auf eine bestimmte Perücke. Dies entschied am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Die gesetzlichen Krankenkassen müssten Behinderte nicht so ausstatten, dass sie möglichst weit gehend so aussehen wie früher oder wie "normal". Haarlose könnten deshalb nicht unbedingt eine Perücke verlangen, die ihrem früheren Kopfbewuchs gleicht. Vielmehr reiche es aus, wenn eine Perücke von "unbefangenen Betrachtern" nicht sofort als solche zu erkennen ist. Ob im konkreten Fall dafür eine Perücke aus asiatischem Haar ausreicht, muss nun das Landessozialgericht Berlin prüfen. (Az: B 3 KR 66/01 R)

Im konkreten Fall ging es um eine heute 42-jährige Frau aus Berlin, die seit ihrem 13. Lebensjahr an totalem Haarausfall leidet. Dies gilt nach dem Sozialgesetz als Behinderung. Die Deutsche Angestellten Krankenkassezahlte ihr bis 1996 Perücken aus "europäischem Blondhaar" - so wie es ihrem früheren Haarwuchs entsprach. Eine solche Perücke kostete damals 2600 Mark (1330 Euro). 1997 erstattete die Kasse nur noch 600 Mark (307 Euro) für eine Perücke aus asiatischem Haar. Dieses Haar ist doppelt so dick und wird weniger dicht geknüpft. Die Perücke ist daher schlechter kämmbar und erlaubt nur nahezu glatte Frisuren. Vor Gericht meinte die Frau, sie habe einen Anspruch darauf, so auszusehen, wie sie ohne Haarausfall aussehen würde.

Nach Erfolgen in den unteren Instanzen widersprach dem nun das BSG. "Der Anspruch auf Behinderungsausgleich geht nicht so weit, dass der Originalzustand wieder herzustellen wäre", urteilten die Kasseler Richter. Vielmehr gehe es darum, "gesellschaftliche Nachteile" zu vermeiden. Bei kosmetischen Hilfsmitteln wie Perücken reiche es dafür aus, dass die Nachbildung nicht sofort zu erkennen sei. Um zu entscheiden, welche Perücke für die 42-jährige Berlinerin ausreicht, sollen die Richter des Landessozialgerichts die verschiedenen Modelle nun persönlich in Augenschein nehmen.

© AFP Agence France-Presse GmbH 2002

123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97917
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Rechtsanwältin
Nina Plein
Düsseldorf
Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Immobilienrecht
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?