>HIlfe!! unterschlagenes fahrzeug mit brief gekauft
@xcan: Keine Sorge, Dein Kumpel wird das Fahrzeug hochwahrscheinlich behalten dürfen. Dein Freund wird möglicherweise einen Rechtsanwalt brauchen, aber der Rechtsanwalt sollte die Angelegenheit in Ordnung bringen können.
@lesen-denken-handeln: Es ist ein beliebter Fehler, aus der Binsenweisheit "An Diebesgut kann man kein Eigentum erwerben" zu schlußfolgern, daß man überhaupt nichts wirksam kaufen kann, was dem Verkäufer nicht gehört.
Der dazugehörige
§ 935 BGB findet in diesem Fall keine Anwendung, weil ein unterschlagener Gegenstand nicht im Sinne dieses Paragraphen gestohlen, verloren, oder sonstwie abhanden gekommen ist. A hat das Fahrzeug freiwillig an den B herausgegeben, und deshalb findet der
§ 935 BGB hier keine Anwendung.
Dem gegenüber sagt der
§ 932 BGB ganz eindeutig: Es "wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er [...] nicht in gutem Glauben ist."
Es besteht kein Anlaß zu der Vermutung, daß xcan's Kumpel nicht im guten Glauben gehandelt hat, und deshalb ist es schlicht falsch, zu unterstellen, daß das Fahrzeug "ganz eindeutig A" gehört.
von tricyclePilot am 06.07.2011 16:24
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