Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Nachrichten » Vor Gericht » 

Höheres Ruhegehalt für Teilzeit-Beamte

AFP VOM 25.3.2010 | Nachrichten - Nachrichten | 2971 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Ruhegehalt, Beamte

Bundesverwaltungsgericht beendet Benachteiligung

Teilzeitbeschäftigte Beamte dürfen bei ihrem Ruhegehalt nicht mehr benachteiligt werden. Vorschriften, die eine überproporzionale Kürzung vorsehen, verstoßen gegen europäisches Recht und "dürfen nicht weiter angewendet werden", urteilte am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. (Az: 2 C 72.08)

Nach dem Beamtenversorgungsgesetz wirken sich Ausbildungs- und Studienzeiten sowie arbeitsfreie Zeiten wegen Dienstunfähigkeit steigernd auf die Pension aus. Bei Teilzeitbeschäftigten werden diese Zeiten allerdings mit einem "Kürzungsfaktor" belegt, so dass die Pension durch solche "Zurechnungszeiten" weniger steigt, als es ihrem Anteil an einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.

"Diese Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, weil sie gegen den europarechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit verstoßen", urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Das Arbeitsentgelt Teilzeitbeschäftigter müsse danach "strikt zeitanteilig im Verhältnis zu der möglichen Vollzeitbeschäftigung festgesetzt werden". Hintergrund der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der hohe Frauenanteil bei den Teilzeitbeschäftigten. Eine Benachteiligung der Teilzeitarbeit würde daher eine indirekte Frauendiskriminierung bedeuten.

25. März 2010 - 17.21 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2010


123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97917
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Rechtsanwalt
Sönke Hansen
Kiel
Markenrecht, Medienrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?