Höhe des Unterhalts bei volljährigen Azubis?

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Wie viel Unterhalt bekommt ein volljähriger Lehrling, der - nach Scheidung oder Trennung der Eltern - bei einem Elternteil lebt?

Wenn ein Kind die Volljährigkeitsgrenze erreicht, ändert sich rein äußerlich überhaupt nichts. Es treten aber nicht unerhebliche Veränderungen im rechtlichen Bereich ein. Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, wie sich der Eintritt der Volljährigkeit auf Unterhaltsansprüche eines Kindes auswirkt, das bereits Ausbildungsvergütung erhält, aber noch keinen eigenen Hausstand gegründet hat, sondern noch bei einem Elternteil lebt.

Die Frage, welche Unterhaltsansprüche volljährige Kinder, die sich bereits in Ausbildung befinden und noch bei einem Elternteil leben, war hoch umstritten, ist aber durch das Urteil des BGH vom 26.10.2005 geklärt und noch einmal bestätigt worden durch das Urteil des BGH vom 17.01.2007. In dem 2005 entschiedenen Fall war nur der Vater leistungsfähig, nicht aber die Mutter, bei der das Kind lebte, während im zweiten Urteil beide Elternteile leistungsfähig waren.

Vor der BGH-Rechtsprechung hatte man nur die Hälfte der Ausbildungsvergütung auf den Bedarf des Kindes angerechnet, und es herrschte große Unsicherheit, wie das Kindergeld aufzuteilen sei. Jetzt ist klar: nach BGH ist die gesamte Ausbildungsvergütung nach Abzug eines Werbungskostenfreibetrages auf den Unterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen.

Der BGH hat klargestellt, dass dem volljährigen Kind kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet wird. Dies hat zur Konsequenz, dass der betreuende Elternteil seinen Anteil am Unterhalt des Kindes nicht mehr durch Gewährung von Naturalunterhalt erbringen kann, wie dies wegen der im Gesetz festgelegten Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt bei minderjährigen Kindern noch der Fall ist.

Das volljährige Kind hat nur noch einen Anspruch auf Zahlung von Barunterhalt, der Anspruch auf Gewährung von Naturalunterhalt ist im Augenblick des Erreichens der Volljährigkeitsgrenze erloschen. In dem Fall, dass nur ein Elternteil leistungsfähig ist, hat dieser allein den Barunterhalt zu erbringen - bekommt dann ggf. das ganze Kindergeld -, und wenn beide Elternteile leistungsfähig sind, müssen diese entsprechend ihrer Quote am Gesamtverdienst für den Barunterhalt aufkommen.

Jeder Elternteil für sich alleine schuldet in diesem Rahmen aber höchstens den Unterhalt, der sich allein auf der Grundlage seines Einkommens aus der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

Eine Aufteilung des Kindergeldes kommt nach Ansicht des BGH deshalb nur entsprechend der geschuldeten Quote vom Barunterhalt in Betracht, während es keine Rolle spielt, wer bezugsberechtigt bezüglich des Kindergeldes ist; denn das volljährige Kind hat – vorbehaltlich eines eigenen Bezugsrechts nach § 74 Abs. 1 Satz 2 EstG – gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil im Innenverhältnis einen Anspruch auf Auskehrung oder Verrechnung mit erbrachten Naturalleistungen.

Barunterhalt muss aber nur geleistet werden, wenn das Kind seinen Unterhaltsbedarf nicht selbst z.B. durch die Ausbildungsvergütung decken kann. Grundsätzlich sind nämlich volljährige Kinder verpflichtet, den eigenen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken.

Nur für den ungedeckten Teil des Bedarfs sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.

Nach Ansicht des BGH (Urteil von 2005) ist es dem Kind zumutbar, an den nicht leistungsfähigen Elternteil (bei dem es wohnt) für dessen Naturalleistungen (Wohnung, Verpflegung) Anteile des vom leistungsfähigen Elternteil erhaltenen vollen Barunterhalts abzuführen. In diesem Fall liegen entgeltliche Leistungen (und dies sind keine Unterhaltsleistungen) dieses Elternteils vor. Wenn der (nicht leistungsfähige) Elternteil solche Naturalleistungen dagegen unentgeltlich erbringt, liegen freiwillige Leistungen vor, die den barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht entlasten und für die ein Ausgleich durch das Kindergeld daher nicht vorgesehen ist.

Das Kindergeld ist in jedem Fall bedarfsdeckendes Einkommen des volljährigen Kindes, wenn es entweder das Kindergeld (unmittelbar oder über den bezugsberechtigten Elternteil) erhält, oder wenn ihm im Gegenzug hierfür bedarfsdeckende Naturalleistungen zufließen.


Rechtsanwältin Ulrike Fürstenberg, Waldenbuch

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