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Höhere Lohnansprüche für Leiharbeitnehmer

Von Rechtsanwalt Rolf Kegel
1.2.2011 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 1465 Aufrufe
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Leiharbeit

Tarifverträge der CGZP nach Entscheidung des BAG unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2010 entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen  (CGZP) tarifunfähig sind.

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Rechtsanwalt
Rolf Kegel
Berlin

Arbeitsrecht, Medizinrecht, Internetrecht, Urheberrecht

Die von der CGZP geschlossenen Tarifverträge sind damit unwirksam. Damit ist die Vergütungsgrundlage für Leiharbeitnehmer, die nach CGZP-Tarif bezahlt wurden, weggefallen.

Gemäß § 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) haben Leiharbeitnehmer in diesem Fall Anspruch auf Leistungen, die einem vergleichbaren Arbeitnehmer des entleihenden Betriebs gewährt werden. Das gilt insbesondere für die Vergütung.  Nach dem Equal-Pay-Gebot  sind Leiharbeitnehmer nämlich grundsätzlich so zu vergüten wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers (§ 9 Nr. 2 AÜG).

Zwar steht die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe noch aus, die Feststellungen des BAG dürfen jedoch auch für die Vergangenheit gelten.

Für den Leiharbeitnehmer, der nach CGZP-Tarif bezahlt worden ist, kommt insoweit die Geltendmachung des Differenzbetrages zwischen seiner erhaltenen Vergütung und der im Entleihbetrieb für Stammarbeiter bezahlten Vergütung in Betracht.

Wieweit Vergütungsansprüche in der Vergangenheit geltend gemacht werden können, richtet sich nach dem im Einzelfall geschlossenen Arbeitsvertrag. Insbesondere ist zu prüfen, ob  einzelvertraglich Ausschlussfristen wirksam vereinbart worden sind.

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