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Händlergarantie und Gewährleistungspflicht

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Händlergarantie und Gewährleistungspflicht

Hallo, ich hätte zwei Fragen:

1. was ist der rechtliche Unterschied zwischen einer Händlergarantie und Gewährleistungsrecht?
Ist das nicht so, dass ein Händler - auch beim Verkauf eines gebrauchten Autos - Gewährleistungspflichten gegenüber dem Käufer hat?
Vor allem, wenn es sich um Sachen (Defekte des Fahrzeugs) handeln, die man bei einem Kauf nicht "gesehen oder gehört" hat?

Wobei wir bei der zweiten Frage wären. Dazu muss ich aber die ganze Geschichte erzählen.

Eine Freundin von mir hat sich ein gebrauchtes Auto gekauft und vom Händler 1 Jahr Händlergarantie bekommen.
Inerhalb von 2-3 Monaten sind folgende Schäden an dem Auto aufgetreten:
- Lichtmaschine
- Baterie
- Anlasser
- Spureneinstellung
- Ölpumpe von der Servolenkung.

Der Händler übernahm jedes Mal die Arbeiten, ausser bei der letzten Sache, wo er sichtlich genervt war, die Ölpumpe. Allerdings war es immer so, dass der Käufer die Materialien selbst hat bezahlen müssen und nur die Arbeit an sich umsonst war. Händlergarantie wurde nicht näher im Vertrag konkretisiert.

Und nun zu der Frage:
1. wieso muss sie die Materialkosten selber bezahlen? Das sind lauter Schäden (ausser der Spureinstellung, da könnte man sagen, dass man selber schuld ist), die das Auto bereits schon vor dem Kauf bestanden oder zumindest "im Anlauf waren". Und gerade durch die zusätzliche Händlergarantie würde man doch meinen, dass man besser dran ist und nicht serlber zahlen muss? Vor allem, weil zB die Ölpumpe für die Servolenkung 400€ kosten würde?

Wäre um eine Antwort wirklich sehr dankbar.
Vielen Dank im Voraus.


von Lisa_Lisa am 05.04.2006 08:49
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>Händlergarantie und Gewährleistungspflicht
Die Garantie ist eine freiwillige Leistung wogegen die Gewährleistung gesetzl. geregelt ist.

Ich gehe davon aus, dass es sich bei den von Ihnen genannten Teilen um Verschleißteile handelt, diese sind i.d.R. von der Gewährleistung ausgeschlossen

-----------------
"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"


von murgab123 am 05.04.2006 09:27
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>Händlergarantie und Gewährleistungspflicht
Was wären denn keine Verschleißteile bei einem alten Auto? Das Auto ist bestimmt 10 Jahre alt, da es bei dem Käufer um eine Studentin handelt, die sich kein neues Auto leisten kann.
Es kann ja nicht sein, dass man ein Auto kauft, die im Endeffekt ne Schrottkiste ist und man innerhalb von 2 Monaten mehr Geld reininvestiert als es überhaupt wert ist.
Auch gebrauchte Sachen haben eine Gewährleistungsgarantie.

Vielen Dank!


von Lisa_Lisa am 05.04.2006 09:53
Status: Senior (132 Beiträge)
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>HŠndlergarantie und GewŠhrleistungspflicht
Es gibt KEINE GewŠhrleistungsgarantie.

Es gibt GewŠhrleistung
oder
es gibt Garantie

Die Unterschiede hat murgab schon richtig herausgestellt.

Und fŸr nat. Verschleiss gibt es weder das eine noch das andere.


von krull14 am 05.04.2006 10:45
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>Händlergarantie und Gewährleistungspflicht
Entschuldigung,

ich habe mich lediglich versprochen. Natürlich meinte ich entweder: Gewährleistleistung(s-pflicht) oder Garantie. In dem Fall halt Händlergarantie (weil die Garantie bei einem neuen Auto mit der Gewährleistung teils übereistimmt).

So, unter diesen Umständen würde ich aber trotzdem erfahren wollen, was man mit dieser Händlergarantie zusätzlich anfangen kann. Gehen wir davon aus, dass die Gewährleistung den Verschleiß beinhaltet. So muss doch die Garantie einen anderen Gebiet erfassen.
Ich würde gern erfahren wollen, was nun konkret diesen Gebiet ausmacht.Oder kann das unter Umständen nur Augenwischerei sein?
In dem Fall war der Händler oft tätig, da muss man davon ausgehen, dass er die Garantie anders betrachtet als die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung von gebrauchten Autos. Oder aber: es handelt sich um keine Verschließteile und der Händler hat seiner Pflicht aus dem Vertrag nachgehen müssen.

Eine andere Frage: ist die Händlergarantie und die daraus ergebenden Leistungspflichten gesetzlich festgelegt oder kann diese individuell gestaltet werden? Von was muss man den üblicherweise ausgehen, wenn man keine konkret individualisierte/ bestimmte Händlergarantie bekommt?

-- Editiert von Lisa_Lisa am 05.04.2006 11:14:58

-- Editiert von Lisa_Lisa am 05.04.2006 11:15:57


von Lisa_Lisa am 05.04.2006 11:13
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>HŠndlergarantie und GewŠhrleistungspflicht
Die Garantie ist ein freiwilliges Haltbarkeitsversprechen fŸr eine bestimmte festgelegte Dauer, deren Regeln der Garantiegeber selbst frei bestimmen kann, hierzu ist in den Garantiebedingungen nachzulesen, was diese genau umfasst.

Verschleiss ist jedoch sowohl bei der gesetzlichen GewŠhrleistung, als auch bei den meissten Garantiebestimmungen grundsŠtzlich ausgeschlossen.




von krull14 am 05.04.2006 13:16
Status: Unsterblich (1035 Beiträge)
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>Händlergarantie und Gewährleistungspflicht
Sorry, wenn ich wieder nerve, aber könnte ich eine konkrete Antwort von euch haben? Meine Freundin wartet ungeduldig auf einen Rat...
Ist der Händler im Recht, wenn er sich weigert die Ölpumpe von der Servolenkung zu reparieren, obwohl er ähnliche Arbeiten an Auto bereits schon verrichtet hat? Und obwohl die Händlerganatie noch mindestens 9 Monate bestehen wird?

Krull: die Händlergarantie wurde vertraglich nicht näher erläutert. Jedoch könnte man durch sein früheres Verhalten/ seiner Arbeiten konkludent verstehen, dass er unter der Händlerganatie die Reparaturkosten für verschiedene Schäden versteht.
Oder? Und die Ölpumpe ist nichts anderes als zB die Lichtmaschine, die er auch "freiwillig" repariert hat.

-- Editiert von Lisa_Lisa am 06.04.2006 15:15:00


von Lisa_Lisa am 06.04.2006 15:10
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>Händlergarantie und Gewährleistungspflicht
Wofür der Garantiegeber einstehen möchte und welche Ansprüche er dem Kunden gewähren möchte, ergibt sich aus der Garantieerklärung.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Sachmängel-haftung werden dem Hersteller oder Händler Freiräume zur Festsetzung der Haftung zugebilligt.

Die Garantierechte stellen eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händler dar, die er deshalb auch nach seinen eigenen Vorstellungen inhaltlich ausgestalten und beschränken kann, z.B. keine Übernahme der Arbeitskosten.

Für die Garantie haftet nur derjenige, der sie eingeräumt hat. Der Käufer hat also keinen Anspruch aus der Garantiezusage gegen den Verkäufer, wenn die Garantie vom Hersteller zugesagt wurde.




von murgab123 am 06.04.2006 15:37
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