>Händler verweigert Gewährleistung
quote:
Ich bin mir aber ziemlich sicher das hier die Gewährleistung nach § 433 BGB greift. Und da der Vertrag noch keine 6 Monate alt ist muss mir doch der Verkäufer nachweisen, das ich den Schaden verursacht habe, nach § 476 BGB (Dazu habe ich vor einiger Zeit glaub ich ein Urteil gelesen, das nach so geringer Zeit bei Gebrauchsgegenständen grundsätzlich davon ausgegangen wird das der Schaden schon bei Gefahrübergang vorhanden war, finde es aber leider nicht mehr)
Der Käufer ist nach wie vor beweispflichtig dafür, dass ein Sachmangel vorliegt. Erst wenn dieser Beweis erbracht ist, tritt die angeführte Beweislastumkehr ein.
Macht der Käufer, wie hier der Kläger, unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn auch nach neuem Schuldrecht die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen (Bamberger/ Roth/ Faust, BGB, § 434 Rdnr. 119; Palandt/ Putzo, BGB, 63. Aufl., § 434 Rdnr. 57/ 59; vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/ 6040 S. 245). Soweit § 476 BGB für den - hier gegebenen - Verbrauchsgüterkauf die Beweislast zugunsten des Käufers umkehrt, betrifft das nicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt . Die Vorschrift setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. BGH, Urteil vom 2. 6. 2004 -
VIII ZR 329/ 03Weitere wichtige Urteile:
BGH, Urteil vom 14. 9. 2005 -
VIII ZR 363/ 04BGH, Urteil vom 21. 12. 2005 -
VIII ZR 49/ 05BGH, Urteil vom 18. 7. 2007 -
VIII ZR 259/ 06Hier noch einmal in einer Zusammenfassung:
http://www.jura.uni-mainz.de/habersack/Dateien/Kurzskript_476_BGB.pdf
Es wird jetzt darauf ankommen, welcher Schaden überhaupt vorliegt. Wenn es z. B. der berüchtigte Feuchtigkeitsschaden wäre, sähe es einigermaßen trostlos aus, ebenfalls bei gewissen äußerlichen Beschädigungen, es wird in die Richtung laufen können, dass die Beweislastumkehr schon gar nicht greift, weil die Vermutung mit der Art des Mangels nicht vereinbar ist.
Es kommt also schon sehr darauf an. Was wurde denn als Ursache des Schadens angegeben?
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-- Editiert am 20.04.2010 09:18
von bogus1 am 20.04.2010 09:04
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