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Gutschein durch 15%ige Zuzahlung reaktivieren?

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Gutschein durch 15%ige Zuzahlung reaktivieren?

Hallo!
Leider habe ich hier schon wieder ein leidiges Gutscheinthema, aber ich konnte durch die Suchfunktion leider keinen passenden Beitrag zu meinem Problem finden.
Hier also mein Problem:

Meine Eltern haben mir zu meiner Diplomierungsfeier einen Fallschirmsprunggutschein geschenkt. Dies war im April 2009. Durch private Probleme und einer befristeten Sprungsaison von 6-9 Monaten war es mir nicht mögliche, diesen noch im selben Jahr einzulösen. Nach Beginn der darauffolgenden Sprungsaison, hätte ich noch ca. 2 Wochen Zeit gehabt den Gutschein bis zum Ablauf der Befristung (1 Jahr) einzulösen, was mir im Jahr 2010 aufgrund eines größeren Umzugs (mit lang andauernder Renovierungsphase)wiederum nicht möglich war. Mittlerweile telefonierte ich mit dem Kundenservice der Firma. Dieser gab an, dass der Gutschein lediglich deaktiviert worden wäre. Nun hätte ich die Möglichkeit, durch eine zusätzliche Zahlung von 15% des Ursprünglichen Gutscheinpreises diesen reaktivieren zu lassen.

Ist dies denn rechtens? Ich verstehe ja, dass man einen Gutschein nicht unendlich haltbar machen kann, aber ein Jahr bis zur deaktivierung und das bei einer nichteinmal ganzjährigen Möglichkeit den Gutschein einzulösen?

Ich hoffe Ihr könnt mir ein wenig weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
darkfader


von darkfader am 28.06.2011 10:02
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>Gutschein durch 15%ige Zuzahlung reaktivieren?
Hallo darkfader,

1. Eine einjährige Befristung eines gekauften Gutscheins ist idR zu kurz bemessen und stellt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar. Eine zu knapp bemessene Frist ist unwirksam. Der Verbraucher kann also auch nach Ablauf der zu kurz bemessenen Frist eine Einlösung des Gutscheins verlangen, ohne Zuzahlungen zu leisten.

2. Orientieren kann sich der Verbraucher idR an der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

3. Noch ein allgemeiner Hinweis unabhängig von Ihrer Fragestellung: In dem Fall, wenn eine rechtmäßige Gutschein-Frist abgelaufen sein sollte, kann der Verbraucher nicht mehr die Einlösung des Gutscheins verlangen. Wohl aber kann der Verbraucher die Erstattung des Geldwertes des gekauften Gutscheins verlangen. Von diesem Betrag kann der Händler aber seinen entgangenen Gewinn abziehen. Dieser entgangene Gewinn ist im Einzelfall objektiv zu bestimmen.

Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -

-- Editiert am 28.06.2011 12:29


von Hr. J. Rönner am 28.06.2011 12:27
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>Gutschein durch 15%ige Zuzahlung reaktivieren?
quote:
Von diesem Betrag kann der Händler aber seinen entgangenen Gewinn abziehen.


Ich gehe mal davon aus, daß das ziemlich genau die 15% sind, die für die "Reaktivierung" gefordert werden.

Wenn noch Interesse am Sprung besteht, bliebe es sich unter dem Strich wahrscheinlich gleich, Rückabwicklung, Nachzahlung, beides kostet wohl 15%.

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""


von flawless am 28.06.2011 13:05
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