Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer

Gutschein auf 2 Güter gesplittet - Umtausch?

Leserwertung: 
 Thema bewerten!

458 Aufrufe

Gutschein auf 2 Güter gesplittet - Umtausch?

Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Ich habe bei einem Online-Shop 2 Sweatshirts bestellt, welche ich mit einem Gutschein, den ich bei Groupon gekauft habe, in Höhe von 50Euro verrechnet lassen habe. Die beiden Sweatshirts (jeweils 50Euro, also Gesamtwarenwert 100Euro) habe ich in unterschiedlichen Größen bestellt, um das passende zu behalten und das andere wieder umzutauschen. Der Gutschein war außerdem erst ab einem Bestellwert von 65Euro einlösbar (was ja bei mir der Fall war). Mit anderen Worten: Ich habe 50Euro gezahlt und zwei Sweatshirts im Wert von 100 Euro erhalten.

Nun bekam ich mit der Ware eine Rechnung, auf welcher die beiden Sweatshirts mit je 25euro ausgewiesen wurden (der 50 Euro Gutschein ist auf der Rechnung nicht vermerkt). Da ich nur eines der beiden Sweatshirts behalten habe, heißt das nun, dass ich nur 25 Euro wieder zurückbekomme und die 25 Euro des Gutscheins verfallen.
Ist das rechtens, dass der Gutschein über mehrere Produkte gesplittet wird? Ich habe schon mehrmals bei dem Shop bestellt und bin mir ziemlich sicher, dass bei Bestellungen, die nicht zwei Mal das identische Produkt beinhaltet haben, der Gutschein nicht über mehrere Produkte gesplittet, sondern einfach vom Gesamtwarenwert abgezogen wurde.
Was kann ich tun?
MfG

Stefan

-----------------
""


von sburger am 08.07.2011 15:40
Status: Frischling (6 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Gutschein auf 2 Güter gesplittet - Umtausch?
Der Händler hätte den Kaufpreis nicht mit 25 € pro Stück ausweisen dürfen, da er ja wesentlich höher war. Von Preiswahrheit und -klarheit hat er offenbar noch nichts gehört. - Der anzurechnende Gutschein hätte aus meiner Sicht sehrwohl auf dem Kaufbeleg ausgewiesen werden müssen, da für ihn bereits Geldeistungen gegenüber dem Verkäufer, in diesem Falle Groupon, vorausgegangen sind.
Andererseits kann der Verkäufer Ihnen nicht mehr erstatten, als Sie tatsächlich an ihn bezahlt haben. Dennoch halte ich sein Verhalten für unglaubwürdig, da er in dem genannten Fall die anteiligen Kosten für den Gutschein nicht gleichfalls erstattet.

-----------------
""


von Spreeperle am 08.07.2011 17:03
Status: Philosoph (590 Beiträge)
Userwertung:  2,7  (von 39 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!


Antwort schreiben


123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97917
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online