Gutschein - Restaurant geschlossen - andere mit gleichem Besitzer

16. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
sivon
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 12x hilfreich)
Gutschein - Restaurant geschlossen - andere mit gleichem Besitzer

Hallo zusammen,

wir haben kurz vor Schließung eines Restaurants einen Gutschein über 110 Euro geschenkt bekommen. Dass das Restaurant schließen wird wurde weder ausgehangen noch mitgeteilt.

Dem Besitzer gehören weitere Restaurants in Köln.

Gibts rechtlich eine Chance, diesen noch einzulösen?

Danke!

Sivon

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Gewerberecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Gewerberecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39840x hilfreich)

Zitat (von sivon):
Gibts rechtlich eine Chance, diesen noch einzulösen?

Durchaus. Kommt halt darauf an, was genau an vertraglichen Bedingungen für den Gutschein gilt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

http://www.frag-einen-anwalt.de/Auszahlung-Gutschein-bei-Geschaeftsaufgabe--f27155.html

Entweder Auszahlung, weil die Leistung in genau diesem Restaurant nicht mehr erbracht werden kann. Oder der Inhaber macht ein Angebot, den Gutschein im anderen Laden einzulösen. Das kann man annehmen, muss es aber nicht.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sivon
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo,

Herzlichen Dank. Suchen hätte da geholfen ;-)

Hab mit dem alten Besitzer telefoniert, er meint, dieser sei verfallen, da auf dem Gutschein kein Datum vermerkt sei und der Hinweis auf die Beschränkung auf ein Jahr verzeichnet sei.
Gekauft wurde er wohl im Februar/März letzten Jahres (wurde geschenkt), erstmal kontaktiert (per Mail) hab ich ihm im Dezember 2016 (Ende November 2016 erfolgte der Besitzerwechsel).

Habe gesucht (ich lerne dazu :-)) und es scheint mir, als ob das etwas unklar ist - eine Meinung war, dass der Aussteller durch das fehlende Datum ggf. die Verjährungsfrist verwirkt (unabhängig davon: hier einjährige, obwohl das nur in Ausnahmefällen geht).

Wie am besten vorgehen?

Grüße
Sivon

P.S.: gibt keine gesonderten/vermerkten vetraglichen Bedingungen

-- Editiert von sivon am 16.03.2017 12:43

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Hab noch das gesucht und gefunden:

"Im Einzelfall kann die Lebensdauer eines Gutscheines allerdings auch kürzer, etwa zwei Jahre oder auch nur ein Jahr, sein, eine solche Befristung muss sich aber durch besondere Umstände des Einzelfalles rechtfertigen lassen. Zum Beispiel kann ein Gutschein über eine Dienstleistung – etwa eine Stadtrundfahrt oder eine Kosmetikbehandlung – durchaus auf ein Jahr befristet sein, wenn im nächsten Jahr Lohn- und sonstige Kosten ansteigen werden und damit der Wert der Dienstleistung nicht mehr dem ursprünglichen Wert des Gutscheins entspricht. Dann kann man allerdings nach Ablauf der Befristung (bis zum Eintritt der Verjährung; drei Jahre nach der Ausstellung) den bereits gezahlten Betrag abzüglich einer Entschädigung für den Gewinn, der dem Unternehmen durch die Nichteinlösung entgangen ist, zurückfordern.

Die Möglichkeit der Befristung auf unter drei Jahre gilt aber unserer Ansicht nach nicht für Gutscheine über einen bestimmten Geldbetrag. Denn dass solche Gutscheine im Laufe der Zeit an Wert verlieren, liegt im Risikobereich des Gutscheininhabers und berechtigt den Aussteller nicht zur Befristung des Gutscheins. Bereits mit Urteil vom 17. Januar 2007 hat das Oberlandesgericht München (Az. 29 U 3193/07 ) entschieden, dass Amazon-Gutscheine nicht auf ein Jahr befristet werden dürfen."


http://www.vzhh.de/recht/30441/gutscheine-unbegrenzt-gueltig.aspx

Die Ansicht klingt für mich auch sehr vernünftig.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von sivon):
Hab mit dem alten Besitzer telefoniert, er meint, dieser sei verfallen, da auf dem Gutschein kein Datum vermerkt sei und der Hinweis auf die Beschränkung auf ein Jahr verzeichnet sei.
Nette Meinung, diese teile ich nicht.
1) Wenn ein Gutschein auf ein Jahr befristet ist, dann muss meiner Meinung nach auch zwingend das Ausstelldatum drauf stehen. Woher soll der Besitzer sonst wissen wann dieser verfällt? Das dürfte eine unangemessene Benachteiligung und somit wirkungslos sein.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39840x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Woher soll der Besitzer sonst wissen wann dieser verfällt?

Weils Ablaufdatum draufsteht ... ? :)



Als erstes wäre mal zu klären, wer den den Gutschein überhaupt einlösen müsste, denn es kann gut sein, das der neue Besitzer der Rechtsnachfolger ist und daher den Gutschein einlösen müsste.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.984 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen