Gutschein Gültigkeit

8. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
fallada
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Gutschein Gültigkeit

Hallo,

ich habe letztes Jahr bei Ebay einen Hotelgutschein für ein Wochenende für 2 Personen ersteigert. Auf dem Gutschein ist eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab Ausstellungsdatum vermerkt. Am Tag des Ablaufs der Gültigkeit rief ich bei dem Hotel an, um einen Termin zu buchen. Der Herr erklärte mir dann, dass der Guschein nicht mehr gültig sei und auch nicht verlängert werden könne.

Auf meine Äusserung, dass ich auf etwas mehr Flexibilität und Kulanz gehofft hätte, antwortete er mir, dass es schon kulant wäre, dass Sie mir den von mir bezahlten Betrag auf einen Aufenthalt im Hotel anrechnen würden.

Das von m ir gewünschte Buchungsdatum hätte die Gültigkeit übrigens um ganze 14 Tage überschritten.

Ist es denn nun rechtens so einen Gutschein auf ein Jahr zu befristen und wenn ja, habe ich einen Rechtsanspruch darauf, dass mir das Geld zurückgezahlt wird ?

Gruß

Claudia

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Morgen Claudia,

(1) Sofern eine Befristung zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart wurde, dürften nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit keine Bedenken in Bezug auf die Wirksamkeit der Befristung bestehen.

(2) Meist findet sich die Befristung aber als vorformulierte Klausel auf dem Gutschein aufgedruckt. Es handelt sich dann um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Inhaltskontrolle unterzogen werden müssen. Das Landgericht München I (Az: 7 O 2109/95 ) und das Oberlandesgericht Hamburg (Az: 10 U 11/00 ) haben entschieden, dass eine Befristung generell und zwar auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist. Die entscheidende Frage ist jedoch, wie lange eine solche Befristung sein darf. Hier war das Landgericht München I der Ansicht, das zehn Monate zu kurz seien, das Oberlandesgericht Hamburg hielt eine Befristung von unter zwei Jahren bei einem Kinogutschein für zu kurz.

Hintergrund bei der Entscheidungen war freilich der Umstand, dass bis zum 01.01.2002 die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre betrug. Somit musste man dem Händler die Möglichkeit einer Befristung einräumen, denn es liegt auf der Hand, dass es aus Gründen des Verkehrsschutzes nicht sein kann, dass ein Kinogutschein auch noch nach mehr als 20 Jahren eingelöst werden kann.

Seit dem 01.01.2003 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Es ist daher fraglich, ob das Landgericht München I und das Oberlandesgericht Hamburg ihre Entscheidungen vor diesem Hintergrund aufrecht erhalten würden. Drei Jahre dürfte ein vernünftiger Zeitraum sein, um Rechte aus einem Gutschein geltend machen zu können. Sowohl der Händler wie auch der Verbraucher werden hier gleichermaßen geschützt. Für eine kürzere Befristung besteht in den meisten Fällen wohl kein legitimes Interesse des Händlers. Man muss auch berücksichtigen, dass bei erworbenen Gutscheinen es eine unangemessene Benachteiligung des Käufers darstellen würde, die Frist für den Gutschein deutlich unter der gesetzlichen Verjährungsfrist anzusetzen. Neue gerichtliche Entscheidungen dieser Problematik sind noch nicht bekannt, weswegen derzeit nicht vorher gesagt werden kann, ob bspw. eine Befristung auf zwei Jahre zulässig ist oder nicht.

(3) Was gilt nun aber, wenn Sie es versäumt haben, Ihren Geschenkgutschein innerhalb der angegebenen Frist einzutauschen und das Geschäft sich unter Berufung auf die abgelaufene Frist weigert, ihn einzulösen? Sie können dann zwar nicht mehr die Einlösung des Gutscheines verlangen, Sie haben aber einen Anspruch auf Erstattung des Geldwertes des Gutscheines. Denn der Händler hat ja bereits von Ihrem damaligen Schenker Geld für diesen Gutschein erhalten. Dürfte er dies behalten, wäre er ungerechtfertigt bereichert, wie die Juristen sagen. Deshalb muss er Ihnen gegen Rückgabe des Gutscheines den Geldwert erstatten. Dazu ist er aber nicht unbedingt in voller Höhe verpflichtet, er darf nämlich seinen entgangenen Gewinn einbehalten; schließlich hätte er bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheines ein Umsatzgeschäft gemacht. Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein kann, ist eine Frage, die im Einzelfall beantwortet werden muss.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#2
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Dem richtigen Vortrag ist noch etwas hinzu zu fügen:
Es gibt verschiedene Arten von Gutscheinen:
Gutscheine, für die nichts gezahlt wurde (Werbung, Peisnachlässe bei Sonderaktionen, Gewinne bei Preisausschreiben usw.) und Gutscheine, für denen der Empfänger den Nennbetrag in Euro und Cent gezahlt hat.
Die Rechtsprechung macht hier ganz sicher einen Unterschied.
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Alex_die_Kuh
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo!

Ich habe vor 11 Monaten ebenfalls einen Hotelgutschein ersteigert. Nun wollte ich ihn einlösen, aber innerhalb des letzten Monats der Gültigkeit sind nur noch zwei Termine frei, die mir allerdings nicht passen.
Ist es rechtmäßig, dass der Gutschein dadurch verfällt? Muss man innerhalb der Gültigkeitsdauer den Urlaub bereits gemacht haben, oder reicht es, innerhalb dieses Zeitraumes zu buchen und den Urlaub außerhalb der Gültigkeitsdauer anzutreten?

Mit freundlichem Gruß
Alex

21x Hilfreiche Antwort

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