Gutachterrechnung indirekt über Dritten nach Ende der Zahlungsfrist erhalten: wie ist die Frist jetz

28. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
ichfragmal
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)
Gutachterrechnung indirekt über Dritten nach Ende der Zahlungsfrist erhalten: wie ist die Frist jetz

Hallo zusammen,

folgender Fall:
Kunde vereinbart mit Händler die Begutachtung eines Möbelstückes durch einen vereidigten Sachverständigen, mit der Vorgabe, dass das Gutachten derjeinge zahlen wird, zu dessen Ungunsten das Gutachten ausfällt.
Der Sachverständige, wie gesagt, vereidigt, wird vom Händler beauftragt.
Nach der Begutachtung wird das Gutachten zusammen mit der Rechnung an den Händler geschickt, welcher allerdings alles erst einen Tag nach Ablauf der zehntägigen Zahlungsfrist an den Kunden weiterleitet.
Auf der Rechnung steht, dass man innerhalb von 10 Tagen bis zum Tag X bezahlen soll (die Rechung kam also am Tag X+1 beim Kunden an).
Weiterhin informierte der Händler den Kunden telefonisch darüber, dass der Sachverständige über die verzögerte Rechnugszustellung an den Kunden in Kenntnis gesetzt wurde.

Nun tritt das Problem tritt auf, dass der Kunde mit dem auf der Rechnung veranschlagten Umfang des Aufwands und somit der Höhe der Rechnung nicht einverstanden ist.
Die IHK, bei der der Sachverständige registriert ist, wurde um Klärung gebeten.
Zusätzlich steht ein Termin bei der Rechtberatung der Verbraucherzentrale an.

Zwischen dem Datum, an dem die Rechnung dem Kunden zukommen gelassen wurde und dem Termin bei der Rechtsberatung liegen allerdings ca. zwei Wochen.
Wenn man also die zehntägige Zahlungsfrist ab dem Tag, an dem die Rechnung an den Kunden übergeben wurde, neu startet, findet der Beratungstermin somit 4-5 Tage nach dem Ende der Zahlungsfrist statt.

Aus verständlichen Gründen möchte der Kunde die Rechung natürlich erst nach der Rechtsberatung begleichen.

Da der in Rechung gestellte Aufwand nach Ansicht des Kunden in keinerlei vernünftigem und ansatzweise nachvollziehbarem Maß steht, befürchtet der Kunde, dass der in seinen Augen proftimaximierungsorientierte Sachverständige keinerlei Hemmungen an den Tag legen dürfte, direkt die schwerstmöglichen Geschütze aufzufahren.

Die Frage ist also, ab wann in einem solchen Fall tatsächlich Verzug eintritt und mit welchen Konsequenzen der Kunde im schlimmsten Fall rechnen muss, falls der Sachverständige unmittelbar nach Ablauf der Frist ohne Skrupel die maximal möglichen Schritte einleiten sollte.

Vielen Dank schon mal im Voraus.



-- Editier von ichfragmal am 28.09.2017 13:24

-- Editier von ichfragmal am 28.09.2017 13:26

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von ichfragmal):
Aus verständlichen Gründen möchte der Kunde die Rechung natürlich erst nach der Rechtsberatung begleichen.

Und die wären jetzt bezüglich de unstrittigen Teils welche genau?



Zitat (von ichfragmal):
Die Frage ist also, ab wann in einem solchen Fall tatsächlich Verzug eintritt

Kommt darauf an, ob das Leistungsverweigerungsrecht berechtigt ausgeübt wird. Dann tritt kein Verzug ein.



Der Rechnungsschuldner kommt bei Nichtzahlung nur dann in Verzug, wenn der Gläubiger ihn nach Fälligkeit der Forderung mahnt (§ 286 Abs. 1 BGB )

Eine Mahnung ist nicht nötig, wenn für die Zahlung des Rechnungsbetrags eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 BGB )

Somit kommt es auf den Wortlaut des Zahlungsziels auf der Rechung an.



Zitat (von ichfragmal):
mit welchen Konsequenzen der Kunde im schlimmsten Fall rechnen muss, falls der Sachverständige unmittelbar nach Ablauf der Frist ohne Skrupel die maximal möglichen Schritte einleiten sollte.

Mit einem Gerichtsverfahren und der Auferlegung der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ichfragmal
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Eine Mahnung ist nicht nötig, wenn für die Zahlung des Rechnungsbetrags eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 BGB)

Somit kommt es auf den Wortlaut des Zahlungsziels auf der Rechung an.

Erst mal vielen Dank für die Antwort :)

Der genaue Wortlaut ist wie folgt:
"Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen bis zum xx.xx.2017!"

Das Problem ist ja nun, dass die Rechnung vom Händler erst einen Tag nach Tag xx.xx.2017 an den Kunden weitergeleitet wurde.
Der auf der Rechnung angegebene Zahlungszeitpunkt war somit eigentlich bereits überschritten, noch bevor der Kunde die Rechnung überhaupt zur Verfügung gestellt bekam.
Wie soll man eine Rechnung fristgerecht bezahlen, wenn man sie nachweislich erst nach Ende der Frist erhält?


Verkompliziert wird ja das Ganze auch noch dadurch, dass der Händler mit dem Kunden vereinbart hat, dass der Kunde die Rechnung zahlt, falls das Gutachten zu seinen Ungunsten ausfällt.

Und vermutlich noch komplizierter wird das alles dadurch, dass offiziell der Händler Auftraggeber des Gutachtens ist.
Jedenfalls wird im Gutachten als Auftraggeber der Händler aufgeführt; Adressat sowohl der Rechnung als auch des Gutachtens ist der Händler, nicht der Kunde.


-- Editiert von ichfragmal am 01.10.2017 21:24

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Eine Frage hierzu: wurde zwischen Kunde und Gutachter direkt irgendetwas vereinbart?

Wenn nein, ist es doch relativ einfach: Dann gibt es zwei voneinander getrennte Rechtsverhältnisse:
1. Zwischen Gutachter und Händler
2. Zwischen Händler und Kunde

Gerät im Fall 1 der Händler in Verzug ist das sein Problem und nicht das des Kunden.

-- Editiert von mepeisen am 02.10.2017 09:07

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ichfragmal
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo und ein verspätetes Danke.
Die Sache mit einer befürchteten eventuiellen Mahung hat sichg insoweit erledigt, dass sich aufgrund der Beschwerde bei der IHK und eines Schreibens der Verbraucherzentrale ein Schriftwechsel ergeben hat, in desen Verlauf bislang keine Zahlungserinnerung eingegangen ist.
Also in der Hinsicht erst mal unnötige sorgen gemacht.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.058 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen