Hallo liebes Forum,
Vor dem Arbeitsgericht wurde ein Vergleich beschlossen, in dem mein ehemaliger Arbeitgeber mir eine Abfindung zahlen muss, wenn er mit einer Frist von 2 Wochen keinen Widerspruch einlegt.
Die Frist verstreicht heute, bekommt man nun die tage Bescheid, ob er widersprochen hat oder nicht? Wenn ja, wie lange dauert es, bis man entsprechenden Bescheid bekommt? Oder muss ich diesbezüglich bei dem zuständigen Arbeitsgericht selbstständig nachfragen?
Ich hab mich schon dumm und dämlich gesucht, finde aber diesbezüglich nichts.
Wenn nun der Vergleich rechtskräftig ist, wann ist dann die Vergleichszahlung fällig? Diesbezüglich wurde nichts in der Niederschrift festgehalten.
Ich weiß, fragen über fragen, aber vielleicht könnt ihr mir helfen.
Schon mal vielen Dank an euch
Gruß ShivasDream
Güterverhandlung Bescheid Widerspruch?
26. Juli 2016
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Frage vom 26. Juli 2016 | 12:58
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Güterverhandlung Bescheid Widerspruch?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
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#1
Antwort vom 26. Juli 2016 | 13:04
Von
Status: Senior-Partner (6998 Beiträge, 3920x hilfreich)
ZitatDie Frist verstreicht heute, bekommt man nun die tage Bescheid, ob er widersprochen hat oder nicht? :
Wenn widerrufen wurde, geschieht dies mit einem Schriftsatz, der sowieso an Sie weitergeleitet werden muss.
Wird nicht widerrufen, schicken die Gerichte im Regelfall ein Schreiben raus, dass nicht widerrufen wurde und der Vergleich bestandskräftig ist.
ZitatWenn ja, wie lange dauert es, bis man entsprechenden Bescheid bekommt? :
Das ist von Gericht zu Gericht und teilweise dort auch von Kammer zu Kammer unterschiedlich.
ZitatOder muss ich diesbezüglich bei dem zuständigen Arbeitsgericht selbstständig nachfragen? :
Müssen nicht, hilft aber um kurzfristig Klarheit zu haben. Einfach bei er Geschäftsstelle morgen anrufen.
ZitatWenn nun der Vergleich rechtskräftig ist, wann ist dann die Vergleichszahlung fällig? Diesbezüglich wurde nichts in der Niederschrift festgehalten. :
Im Regelfall mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist dieser Zeitpunkt schon vorbei, dann gilt, wenn nichts vereinbart ist, eine sofortige Zahlungspflicht.
#2
Antwort vom 26. Juli 2016 | 13:06
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für diese wirklich schnelle Antwort Dann weiß ich bescheid. Gruß Sandra
Und jetzt?
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