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Guerilla-Werbung: BankSPAM und GeldSPAM

Von 12.1.2004 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 10542 Aufrufe
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Werbung, Spam, Geldspam, Bankspam

Dieser Beitrag befasst sich mit zwei verschiedenen Arten eines neuen Werbeverständnisses. Es geht um die so genannte Guerilla-Werbung. Werbeagenturen betreiben Guerilla-Werbung, wenn sie mit Werbemaßnahmen vorsätzlich oder fahrlässig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigen, um den Kunden gezielt auf Waren oder Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Die einhergehenden Bußgelder werden billigend in Kauf genommen, weil diese oft preiswerter sind als ganz "normale" und legale Werbemaßnahmen.

Eine kommerzielle Werbebotschaft, die mittels Telefon, Telefax, eMail, SMS oder einem ähnlichem Medium vermittelt wurde, wird als SPAM definiert, wenn sich die Empfänger nicht nachweisbar mit der Übermittlung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und die persönliche Identität und der Kontext des Empfängers irrelevant sind, weil die Botschaft auf viele andere mögliche Empfänger gleichermaßen anwendbar ist. Das soeben Gesagte gilt auch für unverlangt in den Briefkasten gelangte Werbematerialien.

Im Folgenden werden zwei Beispiele von Guerilla-Werbung aufgegriffen, um auf einen schmalen Grat aufmerksam zu machen.


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Seite 1: Guerilla-Werbung: BankSPAM und GeldSPAM
Seite 2: GeldSPAM: Werbung auf Geldscheinen
Seite 3: BankSPAM: Werbung auf dem Kontoauszug

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