Gültigkeit eines Kostenvoranschlages

12. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
Flotschi.1983
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gültigkeit eines Kostenvoranschlages

Greetings!

Ich möchte um eure persönliche Einschätzung zu diesem Thema bitten.


Kunde möchte etwas an seinem Fahrzeug reparieren lassen. Kunde fährt zu einer Autokette, welche mehrere Filialen führt. Hauptsitz: Musterstadt.

Kunde geht zu Filiale Stadt 1 und frägt nach einem Kostenvoranschlag für eine Reparatur und bekommt ein schriftliches Angebot. Zeitlich ist der Terminplaner bei Filiale Stadt 1 aber voll.

Kunde ruft bei Filiale Stadt 2 an, ob sie um den gleichen Preis auf der Grundlage eines von einer ihrer Filiale erstellten Kostenvoranschlages die Reparatur durchführen können. Filiale Stadt 2 stimmt zu, sieht den Kostenvoranschlag im internen System und Kunde überlässt das Fahrzeug. Es wurde sonst nichts festgehalten / geredet.

Nächsten Tag:
Fahrzeug repariert und Rechnung liegt im Fahrzeug. Rechnung enthält mehrere Arbeiten, die nicht vereinbart wurden und nicht am Kostenvoranschlag stehen. Kunde fühlt sich über den Tisch gezogen und nennt das Gespräch über die Vereinbarung mit dem Ansprechpartner.

Schlussteil:
Filiale Stadt 2 begründet, dass jede Filiale eigene Preise gestalten und sich nicht mit Filiale Stadt 1 verbunden fühlt, obwohl auf der Rechnung alle Filialen deutlich aufgezeigt sind mit Adresse und Kontaktdaten, sowie der Hauptsitz Musterstadt wird deutlich vorgehoben.

Die gleiche Arbeit wie auf dem Kostenvoranschlag kostet 15% mehr als bei Filiale Stadt 1 ohne Berücksichtigung von der Mehrarbeit, wo dem Kunden die Mehrkosten nicht mitgeteilt wurden.

Frage:
Ist der Kostenvoranschlag wertlos trotz der Zusage von Filiale Stadt 2 vor Beginn der Reparatur? Keine Zeugen vorhanden.

Unseriös alle mal, aber auch rechtswidrig?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat:
Die gleiche Arbeit wie auf dem Kostenvoranschlag kostet 15% mehr als bei Filiale Stadt 1

Das ein Kostenvoranschlag schon mal bis zu 30% überschritten werden kann ist in der Rechtsprechung bekannt.
Denn ein Kostenvoranschlag ist eine Große Einschätzung der Kosten.
Von daher würde man man nachweisen müssen, das bei Filiale Stadt 1 eine Überschreitung von 0% gewesen wäre.



Zitat:
Rechnung enthält mehrere Arbeiten, die nicht vereinbart wurden und nicht am Kostenvoranschlag stehen.

Da müsste man prüfen
- ob die Arbeiten unabdingbar waren
- keine Schadenbeseitigung von Schäden waren, welche die Werkstatt verursacht hat
- ob die Summen nicht nu Kleistbeträge waren



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Flotschi.1983
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

OK aber abgesehen von all dem.

Wäre der Kostenvoranschlag gültig oder nicht (Filiale redet sich raus, usw.)? Über die 30% geht die Summe natürlich gesamt

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#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Flotschi.1983):
Kunde ruft bei Filiale Stadt 2 an, ob sie um den gleichen Preis auf der Grundlage eines von einer ihrer Filiale erstellten Kostenvoranschlages die Reparatur durchführen können. Filiale Stadt 2 stimmt zu, sieht den Kostenvoranschlag im internen System und Kunde überlässt das Fahrzeug. Es wurde sonst nichts festgehalten / geredet.



Wenn du das jetzt nachweisen könntest würde es besser aussehen.


Zitat (von Flotschi.1983):
Fahrzeug repariert und Rechnung liegt im Fahrzeug. Rechnung enthält mehrere Arbeiten, die nicht vereinbart wurden und nicht am Kostenvoranschlag stehen. Kunde fühlt sich über den Tisch gezogen und nennt das Gespräch über die Vereinbarung mit dem Ansprechpartner.



Ein Kostenanschlag ist eine fachmännische und ausführliche Berechnung der voraussichtlichen Kosten.
Eine unwesentliche Überschreitung muß der Kunde hinnehmen und bezahlen.



Zitat (von Flotschi.1983):
Filiale Stadt 2 begründet, dass jede Filiale eigene Preise gestalten und sich nicht mit Filiale Stadt 1 verbunden fühlt, obwohl auf der Rechnung alle Filialen deutlich aufgezeigt sind mit Adresse und Kontaktdaten, sowie der Hauptsitz Musterstadt wird deutlich vorgehoben.



Eigentlich logisch. Die Werkstatt im Zentrum von z.B. München hat ganz andere Unkosten
als der selbe Betrieb in z.B. Mecklenburg.
In Mecklenburg zahl ich für eine 400m² Werkstatt 800€ und in Müchen 3200€.
Löhne etc. dito.



Zitat (von Flotschi.1983):
Die gleiche Arbeit wie auf dem Kostenvoranschlag kostet 15% mehr als bei Filiale Stadt 1



Und der genaue Unterschied liegt jetzt wo?


Zitat (von Flotschi.1983):
Ist der Kostenvoranschlag wertlos trotz der Zusage von Filiale Stadt 2 vor Beginn der Reparatur?



Nein, in Bezug auf die 15% nicht wenn du nachweisen könntest dass der Auftrag auf Grundlage des
Kostenanschlags vom ...... erteilt wurde.


Zitat (von Flotschi.1983):
einer Autokette, welche mehrere Filialen führt. Hauptsitz: Musterstadt.



Du könntest dich jetzt an die Zentrale wenden und mitteilen wie enttäuscht du über diese
Geschäftspraktiken bist.
Vielleicht bekommst du einen Gutschein und dann geht das Theater beim nächsten mal von vorne los. :)



gruß charly

-- Editiert von charlyt4 am 13.07.2016 08:04

-- Editiert von charlyt4 am 13.07.2016 08:05

Signatur:

Gruß Charly

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat:
Wäre der Kostenvoranschlag gültig oder nicht

Klar ist der gütlig.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Auch ein mündlicher Kostenvoranschlag ist selbst ohne Zeugen gültig, siehe § 286 ZPO

Ein Zeuge vom Hörensagen reicht aus, sogar dein Anwalt könnte zugleich Zeuge sein.
Hinzu kommt dann die - durch EGMR maßgeblich - durchgesetze Parteivernehmung als schwächste aber durchaus anerkanntes Beweismittel aufgrund fairen Verfahrens, rechtliches Gehör etc.. , -der Richter wäre gehalten hier von Antswegen (§ 448 ZPO ) zu verfahren.

Es ist mitnichten so, dass immer und in jedem Fall Zeugen nötig sind, gerade dann, wenn es Indizien gibt ( wie hier bereits vorliegende Angebot ) kann man einen Prozess auch ohne zeugen gewinnen ( ist mir selbst in einem Mietprozess schon gelungen))

Die Aussage von Harry ist hier übrigens seltsam, denn eine 30 %ige Abweichung hat meines Wissens noch kein Gericht so angeschlagen, dass höchste der Gefühle sind da 20 %

Übrigens nach § 650 BGB muss so was angekündigt werden, also wenn eine große Abweichung vom Kostenvoranschlag droht, man kann ansonsten kündigen und muss nur den bisher ausgeführten Anteil gemäß § 645 BGB zahlen.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von mgrasek100):
Ein Zeuge vom Hörensagen reicht aus,

Da würde mich mal interessieren welche Rechtsgrundlage es da gibt, für diese Aussage.
Denn selbst das Bundesverfassungsgericht sieht das anders.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Wieso müsst ihr eig immer ausfallend werden ?

Natürlich muss man nicht unbedingt Zeugen hsben, der Richter ist frei zu sagen " ich glsube der Partei oder eben nicht "

Das ist doch grade der Sinn des deutschen Rechtssystems das eben hier keine Beweisregeln vorherrschen.
Der Richter ist da völlig frei, er ist an nichts gebunden, es kommt darauf an, wem er glaubt

Wenn ihr das anders seht, dann sagt wieso und unterlässt die persönlichen Angriffe.
Der Zeuge vom Hörensagen ist von Verfassungswegen im Strafrecht (!) natürlich für sich allein genommen nicht ausreichend, dass wurde bereits im Brüder Prozess des BVerfG entschieden.
Es kann ja sein, dass ich falsch liege aber der Zeuge vom Hörensagen, Indizien usw sind in Deutschland ein Beweismittel, genauso wie die Parteivernehmung

-- Editiert von mgrasek100 am 31.07.2016 22:13

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39858x hilfreich)

Wenn Du die Frage nach der Rechtgrundlage Deiner Aussage als persönlichen Angriff verstehst, solltest Du den Sinn der Teilnahme an einen Diskussionforum mal überdenken.



Zitat (von mgrasek100):
Das ist doch grade der Sinn des deutschen Rechtssystems das eben hier keine Beweisregeln vorherrschen.

Das ist ja nun schlicht falsch.



Zitat (von mgrasek100):
Der Richter ist da völlig frei, er ist an nichts gebunden, es kommt darauf an, wem er glaubt

Natürlich ist auch der Richter an Recht und Gesetz gebunden.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Welche Beweisregeln gibt es denn ?

Mir fällt zumindest für den Fall keine ein, Art 20 GG ist eine allgemeine Vorgabe, ich glaube nicht das der Richter seine Kompetenzen überschreitet, sonst würde ja jeder in Beweisnot einen Prozess verlieren, was nicht der Fall ist

-- Editiert von mgrasek100 am 31.07.2016 22:48

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39858x hilfreich)

Na, da wäre zum Beispiel die Bindung an die gesetzlichen Beweisregeln der ZPO.

Rechtsbeugung wird auch nicht gerne gesehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Ich hab nicht gesagt, dass man auf jeden Fall gewinnt aber das man immer ohne zeugen automatisch verliert ist genauso falsch.

Ja im Zivilrecht gibt es einige Beweisregeln, im Strafrecht gibt es keine aber die Beweisregeln im Zivilrecht können trotzdem kompensiert werden, zB sind Urkunden
Das ist aber slles nicbt in Stein gemeißelt

Außerdem gibt es das hier nicht.
Es gibt hier weder Angebote noch Zeugen noch sonst was, was berücksichtigt werden muss

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat:
Ja im Zivilrecht gibt es einige Beweisregeln, im Strafrecht gibt es keine

Also letzte Woche gab es die auch noch im Strafrecht.
Es ist vom Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und eine Beweiserhebung über alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu führen. Sonst macht die nächste Instanz in der Regel Konfetti aus dem Urteil...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Vielleicht reden wir aneinander vorbei
Es gibt nicht die Beweisregeln wie zB in den USA
Es gibt hier auch so gut wie keine Beweisverbote und dergleichen.

Es gibt halt nur Denkgesetze und man kann einen Richter so in die Ecke treiben das ein Revisionsverfahren möglich wird etc.

Das is aber alles nicht vergleichbar zumal viele Verfahren dieser Art schon wegen des Streitwertes garnicht in die nächste Instanz kommen

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