Gültiger Streitwert bei Kindesunterhalt

9. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
rehaberater
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gültiger Streitwert bei Kindesunterhalt

Hallo,

folgender Sachverhalt:

A hat einen Sohn B, der im September 2014 18 geworden ist. Er stellt mit diesem Monat die Zahlungen an Unterhalt ein, da der Unterhaltstitel auf die Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt ist. Am 3.11.2014 erreicht den A ein Schreiben von B, in dem er um Auskunft zu seinem Einkommen und zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert wird. Einige Tage später sucht A den Anwalt C auf und bittet ihn, ihn in der Unterhaltssache zu vertreten. Bis dahin wurden von der Gegenseite noch kein rückständiger Unterhalt geltend gemacht. Es werden Auskünfte über die Kindesmutter, den Schulbesuch des B usw. angefordert und schließlich die erbetene Auskunft über die Einkommensverhältnisse erteilt. Das Ganze zieht sich bis Februar 2015 hin. Im Februar fordert der inzwischen beteiligte Anwalt des B einen monatlichen Unterhalt von 480,00 EUR (nach Abzug des Kindesgeldes) sowie 2.400,00 EUR als Nachzahlung für die Monate Oktober 2014 - Februar 2014. Anwalt C erwidert auf dieses Schreiben, dass Unterhalt erst ab November gefordert werden kann (erstmalige Aufforderung zur Auskunftserteilung zugestellt) und der tatsächliche monatliche Unterhalt nach seiner Berechnung nur 402,00 EUR beträgt. Entsprechendes Schreiben sendet er zur Kenntnis an A und macht gleichzeitig seine Kostennote geltend, bei der einen Streitwert von 8.160,00 EUR zugrunde legt. Auf Nachfrage teilt er mit, dass es sich hierbei um den 12fachen geforderten Unterhalt (12x 480 EUR = 5.760,00 EUR + Unterhaltsrückstand 2.400,00 = 8.160,00 EUR) handelt.

Auf nochmalige Nachfrage des A, er habe doch nur ein Mandat für die Auskunftserteilung und ggf. Berechnung des monatlichen Unterhalts erteilt, teilt der C lapidar mit, seine Berechnung könne durchaus noch höher ausfallen und er fordere nun die sofortige Zahlung, andernfalls mache er seine Forderung gerichtlich geltend. Im Übrigen lege er sein Mandat sofort nieder.

Anmerkungen: der A hatte in seiner 2. Nachfrage zur Kostennote angeboten, die Kostennote nach einem Streitwert von 12x 480 = 5.760,00 EUR zu übernehmen; da er das Mandat seiner Meinung nach nur wie oben ausgeführt erteilt habe. Eine genaue Absprache über den Umfang des Mandats existiert schriftlich nicht.

Wie ist die Rechtslage? Erfolgte die Berechnung des Streitwertes (zudem: der rückständige Unterhalt entwickelte sich ja erst im Laufe der anwaltlichen Vertretung und bestand bei erstmaliger Beauftragung noch nicht) wirklich korrekt und warum?

Falls nicht, welche rechtliche Handhabe hat der A gegen C? Erfolgte auch die Niederlegung des Mandats rechtmäßig?

Gibt es bekannte Rechtssprechung zu dem Thema, wenn ja, welche und wo kann man diese finden?


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1 Antwort
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#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
Er stellt mit diesem Monat die Zahlungen an Unterhalt ein, da der Unterhaltstitel auf die Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt ist.

Und das hat der A auch so zuvor in nachweisbarer Form angekündigt? Das spontane Einstellen von Leistungen ohne Ankündigung kann auch wieder als treuwidrig angesehen werden. Rückständiger Unterhalt muss dann auch nicht unbedingt geordert werden. Spätestens ab dem ersten Brief von B läuft der von ganz alleine auf.

So wie ich das sehe, will der A dem B jetzt einen Strick daraus drehen, dass der Brief 3 Tage zu spät in seinem Postkasten lag. Das kann er ja gerne machen. Umso ernergischer wird der B sich dann auf die Geltendmachung der übrigen Forderung stürzen. Letzendendes kann ihn der dadurch aufkommende Rechtsstreit einiges mehr als die Unterhaltszahlung für einen Monat kosten. Aber das muss er ja selber wissen.

quote:
er habe doch nur ein Mandat für die Auskunftserteilung und ggf. Berechnung des monatlichen Unterhalts erteilt

Dann müsste man sich fragen, warum denn der Anwalt dem Anwalt des Sohnes schreiben und die höhere Forderung abwehren sollte. Auch ist die Frage, wie und warum dann überhaupt das Schreben von B an den Anwalt des A gelangt ist. Und wer hat die ganzen Unterlagen beim Sohn angefordert?
Für mich besteht da erstmal kein Zweifel, dass der Anwalt hier weit über eine Erstberatung hinaus tätiggeworden ist (und das auch sollte).

Die Forderung von 480€ klingt erstmal plausibel. Da das Kindergeld zu und wir sind beim Standardbetrag für Volljährige. Wer weniger zahlen will, muss dafür schon entsprechende Argumenate bereit haben, etwa das ausreichende Einkommen der Mutter oder ein geringerer Barbedarf.

Das Anwaltshonorar hätte sich A ja vielleicht sparen können, wenn er wegen des einen Monats nicht so kniepig gewesen wäre. So gewinnen wieder nur die Anwälte, selbst schuld. Aber ist dem A denn eigentlich klar, dass die 8160€ nur der Streitwert sein sollen und keinesfalls mit dem von ihm zu zahlenden Rechnungsbetrag übereinstimmen?
Meiner Meinung nach wird sich hier im Ergebnis "nur" um einen Zuschlag von etwa 250€ auf die von A nicht bestrittene Forderung von etwa 550€ gestritten.

Ich wäre übrigens auch der Meinung, dass hier der Zuschlag von 2400€ auf den Streitwert zumindest erklärungsbedürftig wäre. Der Anwalt war offenbar von so gut wie Anfang an mit dem Fall betraut, als es keineswges um offene Forderungen ging, sondern fast ausschließlich um zukünftigen Unterhalt. So ein Streit kann sich nunmal lange dahinziehen, mitunter über Jahre. Da will der Herr dann für jeden verstrichenen Monat den Streitwert um 480€ erhöhen? Motiv genug für einen Anwalt, die Akte möglichst lange liegen zu lassen.
Zu absurd ist das nicht, denn das Gesetz meint: Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Das bezieht sich allerdings auf den gerichtlichen Streitwert, bei dem ja dann wieder bei jedem gewöhnlichen Zivilfall auf eine geschuldete Einmalzahlung abgezielt wird. Meiner Meinung nach wäre hier aber auf den Zeitpunkt der Mandatserteilung abzustellen, nicht auf den Abschluss des Verfahrens.

Letztendlich bleibt Ihnen aber nichts anderes übrig, als bei einem anderen Anwalt oder der Kammer Rat zu holen. Oder Sie zahlen den kleinen Betrag und hoffen, dass der Anwalt nicht klagt.

Die Niederlegung des Mandats ist aber wohl gerechtfertigt. Es ist ja offensichtlich, dass A Schulden beim Anwalt hat und der mit baldiger Bezahlung nicht rechnet. Umsonst muss der nicht arbeiten. Vielemehr darf der einen Vorschuss verlangen.

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