Grundzüge des Erbrechts: Testamentsanfechtung

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Die Anfechtung eines Testaments

Mit der Anfechtung eines Testaments wird umgangssprachlich jede Möglichkeit verstanden ein Testament anzugreifen:

Die Anfechtung im juristischen Sinne ist aber nur gegeben, wenn neben weiteren Voraussetzungen wie z.B. der Anfechtungsberechtigung auch ein Anfechtungsgrund gegeben ist.

Diese Anfechtungsgründe sind im Gesetz abschließend geregelt:

Inhaltsirrtum (§ 2078 Abs. 1 BGB)

Eine Anfechtung des Testaments kommt in Betracht, wenn der Erblasser bei Testamentserrichtung über den Inhalt der Erklärung im Irrtum war .

Beispiel:   Der Erblasser bestimmt in seinem Testament, dass die „gesetzlichen Erben sein Vermögen zu gleichen Teilen erhalten".  Er geht dabei davon aus dass auch seine Mutter neben seinen Kindern damit erben. Die Kinder schließen aber als Erben 1. Ordnung die Mutter als Erbin 2. Ordnung aus. Damit hat sich der Erblasser geirrt. Die Mutter kann das Testament anfechten.

Erklärungsirrtum (§ 2078 Abs. 1 BGB)

Eine Anfechtung des Testaments kommt  auch dann in Betracht, wenn der Erblasser bei Testamentserrichtung eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte.

Beispiel:   Der Erblasser bestimmt in seinem Testament, dass der Sohn 1000 € bekommen soll. In Wirklichkeit wollte der Erblasser aber dem Sohn zehntauend Euro zudenken und hat sich um eine Null verschrieben. Der Sohn kann das Testament anfechten.

Motivirrtum (§ 2078 Abs. 2, 1. Alternative BGB)

Der Erblasser hat bei der Abfassung des Testaments irrtümlich Umstände angenommen, die nicht zutreffen.

Beispiel:

Der Erblasser setzt einen Freund als Erbe ein. Dabei weiß er nicht, dass dieser Freund seit Jahren der Geliebte seine Frau ist.

Anfechtung wegen Drohung (§ 2078 Abs. 2, 2. Alt. BGB)

Das Testament ist anfechtbar, wenn der Begünstigte den Erblasser widerrechtlich durch Drohung hierzu bestimmt hat.

Beispiel: Der Erblasser wird von einer Pflegekraft gesagt, dass wenn er sie nicht zur Alleinerbin macht, sie ihn umbringen werde.

Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB)

Ein Testament kann auch dann angefochten werden, wenn der Erblasser einen (zur Zeit des Erbfalls vorhandenen) Pflichtteilsberechtigten (z.B. Kind) übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung unbekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.

Beispiele: Der Erblasser setzt durch Testament seine Kinder zu Erben ein. Jahre nach der Testamentserrichtung bekommt der Erblasser mit einer anderen Frau ein weiteres Kind, vergisst aber sein Testament zu ändern. Da er dies bei der Testamentserrichtung nicht gewusst hat, dass er ein weiteres (nichteheliches) Kind hat, kann das nicht eheliche Kond das Testament anfechten.

strong> Achtung!

In allen Fällen der Anfechtung muss der Anfechtende aber dann auch beweisen können, dass der Erblasser bei Kenntnis der Umstände anders testiert hätte. Dies ist erfahrungsgemäß ein schwieriges Unterfangen.

Für die Anfechtung kommt es allein auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers an und nicht wie es ein objektiver Dritter verstehen würde.

Die Anfechtung ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Zur Anfechtung berechtigt ist der übergangene Pflichtteilsberechtigte (vgl. § 2080 Abs. 3 BGB).

Die Anfechtung gilt grundsätzlich nur hinsichtlich des angefochtenen Teils und macht nicht das gesamte Testament unwirksam! Liegen nämlich mehrere Verfügungen vor so besteht die Vermutung für die Rechtswirksamkeit der übrigen Verfügungen die nicht für den Anfechtungsgrund ursächlich waren. (ausgenommen bei der Anfechtung wegen Übergehung des Pflichtteilsberechtigten oder wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser das Testament ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen hätte!)

Eine Anfechtung wirkt absolut und kommt auch anderen Anfechtungsberechtigten zu Gute selbst wenn sie nicht anfechten!

Anfechtungsberechtigung

Anfechten kann nur, wer durch eine Anfechtung ein unmittelbarer Vorteil zukommt, z.B. durch die Erlangung eines Erbrechts. Unmittelbar ist der Vorteil dabei nur, soweit ihn der Anfechtende allein erlangt. Der Erblasser selbst ist nicht anfechtungsberechtigt, da er jederzeit sein Testament widerrufe kann.

Anfechtungsfrist

Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr. Die Fristlauf beginnt, wenn der Anfechtungsberechtigte Kenntnis des Anfechtungsgrundes erhält, spätestens aber 30 Jahre nach dem Erbfall.

Richtiger Anfechtungsgegner

Die Anfechtung erfolgt durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, wenn die Einsetzung eines Erben, die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder der testamentarische Ausschluss eines gesetzlichen Erben angefochten werden soll (vgl. § 2081 BGB). In allen anderen Fällen also bei Teilungsanordnung oder Vermächtnis ist die Anfechtung gegenüber demjenigen zu erklären, der durch die Verfügung begünstigt worden ist.