Grundstückskäufer bezahlt nach 14 Tagen nicht

24. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
Bilabong
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 36x hilfreich)
Grundstückskäufer bezahlt nach 14 Tagen nicht

Wir haben ein Grundstück ( Bauplatz)'über den Notar verkauft.
Auflassung ist erfolgt.nun warten wir seit 3 Wochen auf unser Geld. Dem Makler haben wir es mitgeteilt.
Im Notar Vertrag steht, dass der Käufer das Grundstück so wie es ist kauft und dass er sich auf dem Bauamt erkundigt hat, wie er bauen darf.
Er reagiert nicht auf Telefon Anrufe .
Was können wir tun?
Herzlichen Dank

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26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Was steht im Vertrag zur Zahlungsfrist?

9x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bilabong
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 36x hilfreich)

14 Tage, sind 12 Tage drüber.
Verzugszinsen und Zwangsversteigerung, der Käufer will ohne Kredit bezahlen.

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Zitat:
und Zwangsversteigerung


Vielleicht mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung?

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bilabong
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 36x hilfreich)

Ja Zwangsvollstreckung

Zitat (von hamburger-1910):
Zitat:und Zwangsversteigerung
Vielleicht mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Dann kannst Du aus meiner Sicht mit dem notariellen Vertrag direkt einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bilabong
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 36x hilfreich)

Unterwirft sich der Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung , so steht es in der notarurkunde

Eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde beantragen

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Fordern Sie vom Notar eine vollstreckbare Ausfertigung an.

Mit dieser können Sie einen GV mit der Zwangsvollstreckung beauftragen od. einen PfÜB beim Vollstreckungsgericht beantragen (PfÜB ist vorzuziehen, wenn Ihnen die Bankverbindung od. der AG des S bekannt sein sollte).

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Bilabong
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 36x hilfreich)

Er wollte Bar bezahlen, aber den Kontoauszug hat er gezeigt

Wie lange, nach den 14 Tagen , soll ich noch warten?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Zitat:
Er wollte Bar bezahlen, aber den Kontoauszug hat er gezeigt


Also ist Ihnen die Bankverbindung bekannt.

Zitat:
Wie lange, nach den 14 Tagen , soll ich noch warten?


Sie müssen nicht mehr warten, könnten aber eine Zahlungserinnerung mit kurzer Frist (max. 10 Tage) versenden.

Sie sollten aber gleichzeitig beim Notar die vollstreckbare Ausf. beantragen.

Nach Fristablauf dann PfÜB beantragen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Bilabong
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 36x hilfreich)

Was heist PfÜB? Kostet mich das?

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Zitat:
Was heist PfÜB?


Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Diesen beantragen Sie mit dem amtl. Formular (im Internet abrufbar!) beim Amtsgericht (= Vollstreckungsgericht) am Wohnsitz des Schuldners (S).

Zitat:
Kostet mich das?


€ 20,-- Gerichtskosten.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Bilabong
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 36x hilfreich)

Danke herzlichst für Ihre Hilfe

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Oder zurücktreten vom Vertrag. Ist normalerweise auch so vorgesehen in den Kaufverträgen.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Bilabong
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 36x hilfreich)

Und unsere Auslagen, wir haben den Notar bezahlt und waren zum Notar einen ganzen Tag unterwegs,
Vor allem hatten wir Interessenten für das Grundstück, denen wir absagen mussten

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Bilabong
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 36x hilfreich)

Wollte schreiben, den Makler bezahlt

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Oder zurücktreten vom Vertrag. Ist normalerweise auch so vorgesehen in den Kaufverträgen.

Blödsinn!
Immobilien und Grundstücke sind immer Verträge über den Notar. Rücktrittsrecht gibt es da nicht mehr, zumal gerade das Grundstück vom Makler vermittelt wurde, existiert ja auch schon vor dem Notartermin die Möglichkeit des Rücktritts.
Nach der Auflassung ist das Grundstück schon vom Grundbuchamt für den Käufer als neuen Besitzer vorgemerkt.

Mit Glück hat der Käufer genug auf dem Konto um mit der Vollstreckung zu seinem Geld zu kommen, ansonsten gleich mit dem Notar die Auflassung wieder entfernen lassen, das dauert ein ganze Weile, während der Zeit ist das Grundstück für weitere Verkäufe blockiert.

Zitat (von Bilabong ):
Wollte schreiben, den Makler bezahlt

Die Kosten kann man auch einfordern.
ich bin selbst mal auf solch einen Betrüger reingefallen, ein Kontoauszug ist keine Sicherheit.
Bei Käufern welche keine Finanzierung benötigen fordert man entweder einen Kapitalnachweis von seiner Bank an, oder eine Bankbürgschaft.
Zitat (von Bilabong ):
Er wollte Bar bezahlen, aber den Kontoauszug hat er gezeigt

ich bin selbst mal auf solch einen Betrüger reingefallen, ein Kontoauszug ist keine Sicherheit, denn dies ist nur der Kontostand eines Konto auf seinen Namen. Das Geld kann am nächsten Tag schon wieder verschwunden sein.
Bei Käufern welche keine Finanzierung benötigen fordert man entweder einen Kapitalnachweis von seiner Bank an, oder eine Bankbürgschaft.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Bilabong
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 36x hilfreich)

Mit Glück hat der Käufer genug Geld auf seinem Konto um mit der Vollstreckung zu seinem Geld zu kommen, schreiben, das verstehe ich nicht

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Blödsinn!
Immobilien und Grundstücke sind immer Verträge über den Notar. Rücktrittsrecht gibt es da nicht mehr, zumal gerade das Grundstück vom Makler vermittelt wurde, existiert ja auch schon vor dem Notartermin die Möglichkeit des Rücktritts.
Nach der Auflassung ist das Grundstück schon vom Grundbuchamt für den Käufer als neuen Besitzer vorgemerkt.

warum soll das Blödsinn sein.
Wenn im Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde, zb. wenn 14 Tage nach Fälligkeit nicht bezahlt wurde, dann ist das so.
Steht in vielen Kaufverträgen drin und ist für Verkäufer auch sinnvoll, wenn die Käufer nicht bezahlen wollen/können. Es heisst ja nicht das man es gleich ausüben muss, aber man kann, wenn es einem zu lange dauert.

Ist denn ein Rücktrittsrecht im Vertrag vereinbart worden?
Bargeld würde ich aber keins annehmen. Nur Überweisung, je nachdem um welche Summe es geht.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Bilabong
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo, im notarvertrag steht,
Wegen Zahlungsverzug eben Verzugszinsen, Beginn fälligkeitsanzeige des Notars
Wegen Verpflichtung zur Zahlung unterwirft sich der Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung
Steht nichts von Rücktritt, geht um 50.000 Euro , danke i Voraus

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Und?
Hast Du den Käufer jetzt schon einmal kontaktiert anstatt weiter das "was wäre wenn" zu erforschen?
Ich hatte es auch schonmal, dass ein Käufer erst nach einer erneuten Fristsetzung gezahlt hat.

1) Vergewissere Dich beim Notar ob und wann dem Käufer die Fälligkeitsanzeige zugegangen ist
2) Schick dem Käufer eine Mahnung/Zahlungsaufforderung mit nochmaliger (kurzer) Fristsetzung den Kaufpreis ggf gleich plus Verzugszinsen zu zahlen
Erfolgt auch dann kein Zahlungseingang, dann wieder ab zum Notar - vollstreckbare Ausfertigung und PfÜB
Oft haben Notare auch Rechtsanwälte im gleichen Büro und oft kann Dir der Notar direkt empfehlen, was zu tun ist bzw. die erforderlichen Schritte gleich einleiten.

Deine Fragen lässt Du Dir besser ebenfalls vom Notar beantworten, der weiss ja auch, was er genau im Vertrag stehen hat.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Bilabong
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 36x hilfreich)

Ja der Makler telefonisch, aber kein Rückruf
Ich habe es auch schon Telefon probiert, aber geht nicht ran, auf eine Mail den der Makler ihm geschickt hat, schrieb er, er ruft am wochenende zurück, aber wieder nichts.
Die Zahlungsfrist, ist seid 2 Wochen abgelaufen.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Der Kaufvertrag ist geschlossen, damit hat der Makler sein Geld verdient.
Den Rest interessiert den nicht mehr. Das mag nicht für alle Makler gelten, aber für die meisten die ich kennengelernt habe.
Will sagen...der Makler ist der falsche Ansprechpartner.

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Bilabong
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 36x hilfreich)

Ja geht dann alles ber den Notar?

Bezgl einer zahlungserinnerung und den fälligkeitszinzen?

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Den Brief zur Zahlungserinnerung wird man selbst schreiben müssen.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Bilabong
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 36x hilfreich)

Ich habe noch eine Frage,
Der Käufer bezahlt nicht, weil e nicht so bauen darf, wie er es vorhat.
Im Notar Kaufvertrag steht,
Dass er sich hinreichend im Vorfeld über die Bebauung informiert hat.
Muss ich selbst, die PfÜB beantragen?
Der Makler will einen Rechtsanwalt einschalten, aber es dürfen für uns keine Kosten entstehen.
Wir sind zu 100% im Recht.
Herzlichen Dank im Voraus für eine konkrete Antwort

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Als erstes braucht ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Kaufvertrages. Die müsst ihr beim Notar beantragen. Damit könnt ihr den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Wurde von hamburger schon beschrieben. Wenn man keinen Rechtsanwalt beauftragen will, muss man den Antrag selber stellen. Die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts hilft einem aber kostenlos dabei, für der Pfüb selber kostet wie oben schon gesagt 20 €. Macht aber nur Sinn, wenn einem die Bankverbindung des Käufers oder der Arbeitgeber oder sonstwer, der Gelder an den Käufer zu zahlen hat, bekannt ist.
Wenn der Makler einen Rechtsanwalt einschalten will, dann vermutlich nicht auf seine Kosten. Den werdet ihr dann erstmal bezahlen müssen, auch wenn ihr im Recht seit.
So schwer ist das aber nicht mit dem Pfüb.

2x Hilfreiche Antwort

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