Grundstück(unbelastet) vor ZV sichern?

17. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
holzauge
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundstück(unbelastet) vor ZV sichern?

Hallo an Alle,
einem guten Bekannten droht wegen einer Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft die private Insolvenz. Sein Problem ist, dass er ein Baugrundstück besitzt welches frei von Grundschulden etc ist.

Folgende Fragen?
1. Kann in dieses Grundstück vollstreckt werden, auch wenn es nie als Pfand angeboten wurde?
2. Kann er es verkaufen und wie ist das mit dem Recht der Anfechtung?
3. Kann er irgendwelche Grunddienstbarkeiten eintragen lassen, die das Grundstück für jeden Erwerber uninteressant macht?
4. Würde die Schaffung einer spanischen S.L. (GmbH) hilfreich sein?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

"1. Kann in dieses Grundstück vollstreckt werden, auch wenn es nie als Pfand angeboten wurde? "

nach Beantragung eines Insolvenzverfahrens wird dem Schuldner vom Gericht i.d.R. ein Verfügungsverbot über sein Besitz auferlegt; § 21 InsO . Geschäfte bedürfen damit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Können die Forderungen des Gläubigers nicht aus dem sonstigen Vermögen des Schuldners beglichen werden, kann der Insolvenzverwalter auch die Zwangsversteigerung des Grundstücks anordnen; § 165 InsO .

Der Gläubiger kann (an Stelle des Insolvenzantrags) auch eine Zwangshypothek im Grundbuch des Schuldners eintragen lassen, aus der in der Folge auch die Zwangsversteigerung betrieben werden kann; §§ 704 , 867 ZPO . Die Zwangshypothek hindert den Schuldner zwar nicht an einem freihändigen Verkauf des Grundstücks, allerdings wird die Hypothek vom Erwerber übernommen.

"2. Kann er es verkaufen... "

Solange er kein gerichtliches Verfügungsverbot hat bzw. kein Zwangsvollstreckungsvermerk im Grundbuch eingetragen ist, kann er auch verkaufen.

"...und wie ist das mit dem Recht der Anfechtung? "

Er kann sowohl im Insolvenzverfahren als auch bei einer Zwangshypothek Rechtsmittel einlegen, die aber bei einer berechtigten Forderungen seitens des Gläubigers die Zwangsversteigerung kaum verhindern dürften. Ggf. sollte er einen RA beauftragen, seine Aussichten zu prüfen.

"3. Kann er irgendwelche Grunddienstbarkeiten eintragen lassen, die das Grundstück für jeden Erwerber uninteressant macht? "

Ist er noch "freier" Eigentümer, kann er über das Grundstück verfügen und Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld), Dienstbarkeiten (Nießbrauch, Wohnungsrecht etc.), Auflassungsvormerkungen und Vorkaufsrechte in das Grundbuch eintragen lassen und Mietverträge abschliessen. Alle Rechte, die zeitlich vor einer Zwangshypothek eingetragen werden, bleiben auch nach einer Versteigerung erhalten. Käufer wollen aber möglichst lastenfreies Eigentum erwerben. Hier besteht aber die Gefahr, dass der Schuldner sich wegen Bankrott, Vollstreckungsvereitelung o.ä. strafbar macht; §§ 283 , 288 StGB .

"4. Würde die Schaffung einer spanischen S.L. (GmbH) hilfreich sein? "

Es kann nicht in ein Grundstüch vollstreckt werden, dass dem Schuldner nicht gehört. Es drohen aber auch hier die v.g. strafrechtlichen Konsequenzen.

Warum bestellt der Schuldner keine Hypothek, aus der er die Bürgschaftsforderung begleicht?

MfG Gruwo

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