Grundschulzeugnis nicht ausgehändigt

14. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)
Grundschulzeugnis nicht ausgehändigt

Ein Erstklässler hat heute sein Schulzeugnis nicht erhalten, da der Schule die von den Eltern unterschriebene Kopie des Zeugnisses nicht vorlag?

Ist eine Zurückbehaltung des Zeugnisses zulässig? Sind die Eltern verpflichtet, das Zeugnis zu unterschreiben?

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8 Antworten
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#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Das habe ich jetzt nicht wirklich verstanden. Wurde den Eltern das Zeugnis vorab schon ausgehändigt??? Falls ja, dann hätten diese ja bereits das Zeugnis und die Frage wäre überflüssig. Sorry, kannst du das bitte etwas genauer beschreiben?
Welches Bundesland?


-- Editiert von -Laie- am 14.07.2017 16:40

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#2
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Es wurde vor ein paar Tagen eine Kopie ausgehändigt, die unterschrieben zurück an die Schule sollte. Heute hieß es dann: ohne unterschriebene Kopie gibt es kein Original. Nordrhein-Westfalen.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Angesichts der Tatsache, dass es in NRW einen Rechtsanspruch auf ein Zeugnis nur beim Verlassen der Schule gibt und sonst eine "Bescheinigung über die Schullaufbahn" reicht (§49 SchulG NRW), werden Sie keine Herausgabe des Original-Zeugnisses durchsetzen können.
By the way: in BaWü ist es weithin üblich, dass Schüler Ihr Zeugnis nur zur Ansicht bekommen. Zeugnisausgabe ist am vorletzten Schultag, die Zeugnisse dürfen am Nachmittag den Eltern gezeigt werden, und am letzten Schultag werden die Originalzeugnisse wieder von der Schule eingesammelt, wo sie im Tresor verschwinden.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Ok, vielen Dank! Gibt es denn im SchulG einen Hinweis darauf, ob ich verpflichtet bin, ein Zeugnis zu unterschreiben?

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Nein, eine solche Verpflichtung lässt sich nicht finden.
Aber die Folge wäre wohl, dass das das Zeugnis gebührenpflichtig an die Wohnadresse der Eltern zugestellt wird.
Sinn der Unterschrift ist ja, dass die Schule sicher sein kann, dass die im Zeugnis enthaltenen Informationen bei den Eltern nachweisbar ankommen. Verweigern die Eltern die Unterschrift, muss der Zustellnachweis halt anderweitig erfolgen.

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#6
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Genial!

Denn so kommt das Zeugnis dann auf jeden Fall bei den Eltern an... :-)

Vielen Dank für die Hilfe!

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Naja, ob das Original-Zeugnis zugestellt wird, ist nicht sicher.
Die Schule hätte die Pflicht ja erfüllt, wenn eine "Bescheinigung über die Schullaufbahn" oder eine Zeugniskopie zugestellt wird, verbunden mit dem Hinweis, dass das Original-Zeugnis gegen Empfangsbstätigung in der Schule bereit liegt.
Evtl. hätte die Schule sogar die Pflicht erfüllt, wenn Sie nur den Hinweis gibt, dass das das Original-Zeugnis gegen Empfangsbstätigung in der Schule bereit liegt

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Angesichts der Tatsache, dass es in NRW einen Rechtsanspruch auf ein Zeugnis nur beim Verlassen der Schule gibt und sonst eine "Bescheinigung über die Schullaufbahn" reicht (§49 SchulG NRW), werden Sie keine Herausgabe des Original-Zeugnisses durchsetzen können.


Liest sich anders und es lohnt ein Blick in den Runderlass. Natürlich gibt es Zeugnisse und Ausgabetermine. Die Bescheinigungen gibt's in der Grundschule nicht. Aber ja, Ausgabe an die Eltern vor Ort dürfte ok sein.

-- Editiert von Retels am 18.07.2017 10:02

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