Grundsätzlich keine Verwehrung von Hartz IV trotz Verheimlichung des Kindesvaters!

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Jobcenter darf Anspruch des Kindes nicht ausschließen

Mit Urteil vom 25.10.2016 unter AZ.: S 6 AS 1011/15 hat das Sozialgericht (SG) Speyer entschieden, dass das zuständige Jobcenter zu Unrecht den Leistungsanspruch eines Kindes versagte, weil die Kindesmutter die Bekanntgabe des Kindesvaters verweigert hatte. Das SG Speyer hat das Jobcenter insoweit zur Bewilligung der Leistungen verurteilt.

Das Gericht hat festgestellt, dass Leistungen nach dem SGB II im Bereich der Existenzsicherung grundsätzlich auch dann nicht ausgeschlossen sind, wenn durch die Kindesmutter verhindert wird, dass etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes durch den Leistungsträger geltend gemacht werden können.

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Ein Leistungsausschluss sei mit dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar und zugleich mangels gesetzlicher Regelung auch nicht vom Grundsatz der Nachrangigkeit von Sozialleistungen gedeckt. Denn Hartz IV-Leistungen sollen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein menschenwürdiges Leben sichern. Dies ist nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich verfassungsrechtliche Pflicht des Staates. Daher sind bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit des Kindes - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - lediglich tatsächlich zugeflossene Einkünfte zu berücksichtigen und eben nicht nur solche, die möglicherweise bestehen.

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