
Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über.
So formuliert der Gesetzgeber den Beginn des im BGB geregelten Erbrechts. Der Erbe tritt im Erbfall an die Stelle des Verstorbenen, mit sämtlichen Rechten und Pflichten: vererbt wird nicht nur Geld, sondern z.B. auch Rechtsbeziehungen oder Vertragsverhältnisse, Belastungen und Schulden.
Interessant ist, dass der Erbfall unmittelbar und automatisch eintritt: Mit Tod des Erblassers geht die Erbmasse auf den Erben über. Auch dann, wenn der Erbe von dem Todesfall nichts weiß. Einer Annahmeerklärung bedarf es nicht.
Das heißt: Sind Sie als Erbe eingesetzt, gehört Ihnen das Vererbte nicht erst, wenn Sie es abgeholt haben oder der Betrag auf Ihrem Konto erschienen ist, sondern automatisch schon mit dem Tod des Erblassers. Man muss dazu nicht einmal geboren sein, es genügt die Zeugung.
Erbfähig sind natürliche Personen sowie die Leibesfrucht, juristische Personen wie z.B. der Staat oder eine GmbH, aber auch teilrechtsfähige Gesellschaften wie die OHG, KG, GbR oder Partnerschaft .

