Auf den ersten Blick sieht es so aus, als könnten Ehegatten, Abkömmlinge oder Eltern nicht wirklich enterbt werden, da das Gesetz diesen einen gewissen Pflichtteil zuspricht. Somit kann auch trotz Enterbung noch ein beträchtlicher Betrag anfallen, auf den der Erblasser keinerlei Einfluss hat. Oder krasser formuliert: Ihr letzter Wille über Ihr Vermögen wird eingeschränkt durch das Pflichtteilsrecht oder die Pflichtteilsergänzung der berechtigten Verwandten.
Allerdings hat der Gesetzgeber erkannt, dass der Testierende unter gewissen Umständen das Recht haben muss, auch den Pflichtteil auszuschließen. Dies ist der Fall, wenn sich die pflichtteilsberechtigten Personen als erbunwürdig erweisen, also bei besonders gravierenden Verfehlungen der Pflichtteilsberechtigten.
Wichtig: Eine Pflichtteilsentziehung ist nur wirksam, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag im Sinne einer letztwilligen Verfügung erfolgt.
Einem Abkömmling kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn
Einem Elternteil kann der Pflichtteil entzogen werden,
Einem Ehegatten kann der Pflichtteil entzogen werden
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