Hallo,
ich würde mich in folgendem Fall über Hilfe freuen. Ich habe schon im Internet recherchiert, bin aber nicht fündig geworden:
Ich habe von meiner Großtante Haus und Grundstück geschenkt bekommen. Ein Vertrag wurde von einem Anwalt aufgesetzt. Meine Großtante und mein Großonkel haben Wohnrecht (Nießbrauch) bis zum Tod. Jetzt hab ich vom FA einen Bescheid über Grunderwerbsteuer bekommen. Im Internet steht zu lesen, dass Schenkungen unter Auflage eines Nießbrauches nach § 3 Nr. 2 GrEStG laut Urteil des BFH vom 29.02.1992 vollständig von der GrESt befreit sind, soweit der Beschenkte zu keinen Geld- oder Sachleistungen (z. B. Rentenzahlungen, Übernahme von Grundstücksbelastungen und anderen Verpflichtungen des Schenkenden)verpflichtet ist. Dies trifft auf unsere Schenkung zu. Ich muss nichts zahlen oder leisten.
Dann hab ich mir im Net den besagten Paragraphen angesehen und dort steht, dass bei o. g. Schenkung wohl auf den Betrag, der bei der Schenkungssteuer in Abzug gebracht werden kann, also der jährliche Nießbrauchsbetrag, Grunderwerbsteuer fällig wird.
Das sind ja irgendwie zwei gegensätzliche Aussagen und ich weiß nun nicht, was richtig ist.
Ich hab im Net auch das o. g. Urteil des BFH gesucht, aber leider nicht gefunden.
Es wäre super, wenn mir hier jemand helfen könnte und mir sagt: Muss ich nun diese Steuer zahlen oder ist der Bescheid nicht rechtens und ich kann Widerspruch einlegen?
Liebe Grüße und einen schönen Abend
Nikki
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Grunderwerbsteuer bei Schenkung?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Vielleicht meinst Du das Urteil des BFH vom 29.01.1992, II R 41/89
?
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"Ein Blick in`s Gesetz, spart viel dummes Geschwätz!"
-- Editiert am 26.04.2011 20:35
Das Steuerrecht hat sich zum 01.01.2009 in diesem Punkt geändert und damit sind Urteile aus der Zeit davor nicht mehr anwendbar.
Nach dem neuen Recht kann der Nießbrauchwert bei der Schenkungssteuer abgezogen werden, unterliegt stattdessen aber der Grunderwerbsteuer. Im Ergebnis ist das im Regelfall meistens günstiger als das alte Recht, bei dem zwar keine Grunderwerbsteuer angefallen ist, die Immobilie aber mit dem Ertragswert ohne Abzug des Nießbrauchrechtes der Schenkungssteuer unterlegen hat.
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