Moin,
vor einem Jahr haben meine Schwester und ich als Erbengemeinschaft das Haus unserer verstorbenen Eltern verkauft. Im Mai 2010 wurde der Kaufvertrag notariell aufgenommen und es wurde im Vertrag festgelegt, dass der Kaufpreis zum 01.05.2011 zu zahlen ist. In der Zwischenzeit wurde das Haus von den zukünftigen neuen Eigentümern bereits bewohnt und es wurde eine Nutzungspauschale monatlich überwiesen. Nun erhielten wir die Info, dass die Finanzierung abgelehnt wurde und wie 0 Euro sehen werden. Heute kamen nun mit der Post vom FA zwei Grunderwerbsteuerbescheide ( einer für Frau und einer für den Mann ), in denen uns mitgeteilt wurde, da bei den Erwerbern finanziell nicht zu holen ist, wir die Steuer zu zahlen haben. Obwohl wir keinen Cent erhalten haben???? Zu sprechen ist beim FA Kyritz momentan keiner, da die Sachbearbeiterin Urlaub hat und die Vertretung dafür nicht zuständig ist. Wie müssen wir uns nun verhalten - einen Einspruch habe ich heute schon abgeschickt, aber im Bescheid steht auch, dass wir trotz Einspruch zahlen müssen. Ich sehe das aber in diesem Fall überhaupt nicht ein und bitte hier um einen Rat!
Vielen Dank.
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Grunderwerbsteuer - müssen wir trotz Einspruch zahlen?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
quote:
im Bescheid steht auch, dass wir trotz Einspruch zahlen müssen
Deshalb beantragt man ja auch zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung der strittigen Beträge.
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Grundsätzlich sind die Vertragspartner Gesamtschuldner (§ 13 GrEStG). Neben dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung solltest du dich von einem Anwalt beraten lassen, wie für die Rückabwicklung des Vertrages vorzugehen ist. Die Steuerfestsetzung wird dann aufgehoben (§ 16 GrEStG).
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Solange der verkauf nicht rückabgewickelt wird, bliebt die Grunderwerbsteuer fällig. Da auch die Verkäufer Steuerschuldner sind, ist die Grunderwerbsteuer von diesen zu zahlen für den Fall, dass der Käufer nicht zahlungsfähig ist.
Der Einspruch ist daher nicht Erfolg versprechend. Der einzige Weg zur Vermeidung der Steuer ist die Rückabwicklung des Vertrages. Wenn die Rückabwicklung bereits initiiert wurde, dann sollte die Aussetzung der Vollziehung mit Hinweis auf die geplante Rückabwicklung beantragt werden.
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