Grunddienstbarkeiten wirksam?

5. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
sonnenjet
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Grunddienstbarkeiten wirksam?

Vor ca. 35 Jahren verkauft eine Baugesellschaft 30 Flachdach-Reihenbungalows in einer Siedlung an private Eigentümer. Im damaligen Kaufvertrag sind Grunddienstbarkeiten (z.B. konkrete max. Haushöhe 2,86m, max. Schornsteinhöhe 3,66m) detailliert aufgeführt. Ziel dieser Dienstbarkeiten war vermutlich, das einheitliche Erscheinungsbild der Siedlung zu sichern.

Im Zuge einer energetischen Sanierung soll das Flachdach um 30 cm höher werden. Damit würde schon die Beschränkung der Haushöhe überschritten werden. Ebenso ist die Errichtung einer Solarstromanlage und ein Kaminschornstein (ca. 1,30m über Dach) geplant.
Die Baugesellschaft würde nach telefonischer Auskunft die Maßnahmen genehmigen, wenn wir uns das schriftliche Einverständnis aller Nachbarn einholen. Das könnte aber schwierig werden.

Sind solche Dienstbarkeiten heute noch wirksam? Insbesondere wenn sie die zeitgemäße Wärmedämmung des Daches verhindern?

Sind die Dienstbarkeiten überhaupt wirksam, da sie zu Gunsten der Baugesellschaft und nicht zu Gunsten der anderen Grundbesitzer eingetragen sind? (In der Definition zur Grunddienstbarkeit (§§ 1018 - 1029 BGB ) steht sinngemäß: Belastung eines Grundstücks mit dem Recht eines anderen Grundstückseigentümers. Das ist die Baugesellschaft aber jedenfalls in der Siedlung nicht.)

PS: Bin ich hier bei Baurecht eigentlich richtig?

Mit besten Grüßen,
Sonnenjet

Verbaut?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

eine Grunddienstbarkeit ist erstmal bindend.
Für die bauliche Veränderung brauchst du ggf. einen Bauantrag. Was sagt denn das Bauordnungsamt?

Wenn du entgegen der Grunddienstbarkeit Veränderungen vornehmen willst, solltes du eine Löschung der Dienstbarkeit erwirken.

Ist das wirklich eine Grunddienstbarkeit, welche im Grundbuch festgehalten ist oder eher eine Regelung aus dem Bebauungsplan?

Eine Dienstbarkeit kann zu Gunsten/ Ungunsten aller möglichen Parteien eingetragen werden.

quote:
Die Baugesellschaft würde nach telefonischer Auskunft die Maßnahmen genehmigen, wenn wir uns das schriftliche Einverständnis aller Nachbarn einholen. Das könnte aber schwierig werden.


Warum könnte das Einverständnis schwierig werden?

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#2
 Von 
sonnenjet
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Mit dem Bauamt haben wir geklärt, das für die geplanten Arbeiten kein Bauantrag nötig ist.

Im Grundbuch steht nur sehr unspezifisch: "Dienstbarkeiten betreffend: [...] Baubeschränkung, Veränderungen der vorhandenen Baulichkeiten [...]"

Die genauen Baubeschränkungen stehen im Kaufvertrag des Erstbesitzers, sind aber nicht auf uns übertragen worden. Scheint etwas verzwickt.

Nach Deiner Antwort ist die Frage eigentlich, ob die detaillierten Beschränkungen die nur im Kaufvertrag stehen (aber nicht im Grundbuch) ihre Wirksamkeit entfalten.

Der Bebauungsplan hat keine problematische Regelungen, deshalb sieht das Bauamt auch kein Problem.

Zu einem der Nachbarn ist das Verhältnis nicht das beste.

Danke!
sonnenjet


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