Grundbucheinträge minderjähriger Kinder

27. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
Katzenbeisser
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 11x hilfreich)
Grundbucheinträge minderjähriger Kinder

Hallo,

meine Tante hat laut Testament die "Familie XY" zum Erben gemacht. Diese besteht aus den Eheleuten XY und deren 3 minderjährigen Kinder.

Niemand hat uns damals beraten, sondern es erfolgte ein Grundbucheintrag für alle 5 Personen. Das Haus ist schuldenfrei.

Nun sind wir unsicher. Zum einen möchten wir das Haus zum Wohle der Kinder nicht belasten, zum anderen ist unser ältester Sohn psychisch auffällig und die Gefahr besteht, dass er uns dahin gehend Probleme bereiten wird.

Gibt es irgendeine Möglichkeit, die Kinder, aber auch uns zu schützen? Wir haben ein komischen Gefühl bei der Sache!

Danke schon jetzt für Eure Antworten!



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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

quote:
Gibt es irgendeine Möglichkeit, die Kinder, aber auch uns zu schützen?
Dazu mal die Nachfrage: Wovor soll denn geschützt werden?
Das der eine Sohn (oder auch ein anderes Famimilienmitglied) etwas blockiert, oder das derjenige etwas gegen den Willen der anderen macht?

Jedenfalls kann wohl nicht so leicht etwas an den Besitzverhältnissen geändert werden, beispielsweise wäre ein Verkauf der Anteile der Kinder recht kompliziert, es müsste das Familiengericht/Vormundschaftsgericht überzeugt werden, und was sollen da die Gründe sein?.

Meiner Ansicht nach ist das eine klassische BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), aber mit der Schwierigkeit, dass Minderjährige beteiligt sind. Für Entscheidungen ist eine einfache Mehrheit erforderlich, keine Ahnung wer da die Stimmen der Kinder ausüben darf (die Eltern oder ein außenstehender Vormund?).

Wie wird denn das Haus eigentlich genutzt?

quote:
... möchten wir das Haus ... nicht belasten
Was meinst du mit "belasten"? Soll ein Kredit aufgenommen werden?
Denn auch das dürfte schwierig sein, Minderjährige dürfen eigentlich keinen Kredit aufnehmen. Andererseits könnte es zur Erhaltung des Vermögens (eben der Immobilie) nötig sein, aber auch dann wird das imho nicht ohne Gerichtsentscheid gehen.

MfG Stefan

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Meines Erachtens muß das Familiengericht/Jugendpfleger
mit ins Boot genommen werden, wenn Minderjährige
Immobilien erben.
Oder sollte sich da was geändert haben ??

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Niemand hat uns damals beraten, sondern es erfolgte ein Grundbucheintrag für alle 5 Personen.


Was hätte eine Beratung an diesem Zustand geändert?

quote:
Zum einen möchten wir das Haus zum Wohle der Kinder nicht belasten


Da macht Euch bitte keine Sorgen. Das Haus könnt Ihr sowieso nicht belasten. Dazu wird nämlich die Zustimmung des Familiengerichtes benötigt, die in so einem Fall kaum erteilt wird.

quote:
Gibt es irgendeine Möglichkeit, die Kinder, aber auch uns zu schützen?


Wovor?

quote:
Meiner Ansicht nach ist das eine klassische BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts),


Es handelt sich nicht um eine GbR, sondern vielmehr um eine Erbengemeinschaft.

quote:
Meines Erachtens muß das Familiengericht/Jugendpfleger
mit ins Boot genommen werden, wenn Minderjährige
Immobilien erben.
Oder sollte sich da was geändert haben ??


Es hat sich nichts daran geändert, dass minderjährige Kinder auch ohne Zustimmung des Familiengerichtes Immobilien erben können.



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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Katzenbeisser
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo,

das ist ein wenig kompliziert. Es ging ein Erbstreit voraus, und wir hatten einen sehr schlechten Rechtsanwalt. Termine wurden nicht eingehalten, Dinge wurden versäumt usw.. Auch der beantragte Erbschein wurde wegen eines Formfehlers nicht erteilt. Deshalb haben wir selbst am Gericht einen beantragt.

Dort aber fragte man uns, WER denn erbt. Damals sagten wir, die Familie bestünde aus 5 Personen. "Ach, dann sollen Ihre Kinder mit ins Grundbuch", war die Antwort.

Was wäre gewesen, wenn ich gesagt hätte, nur meine Frau und ich? Wäre das durchgegangen, von der höheren Erbschaftssteuer mangels Freibeträge mal abgesehen?

Wir werden das Haus modernisieren müssen (neue Heizanlage etc.), das wird etwas kosten. Sprich: wir benötigen einen Kredit.

Zu unseren Kindern: der Älteste ist 15 und hat ein Asperger-Syndrom. Er kann mit Geld nicht umgehen und benimmt sich jenseits normaler und sozialer Normen. Er würde sofort versuchen, an das Geld zu kommen, ohne aber zu wissen, was er damit will. Er hat keine Ziele. Das müsst Ihr mir mal so glauben. Er ist wie ein kleines Kind.

Gruß,

mfG

Georg


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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Katzenbeisser
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo, ich habe noch eine Frage.

Wir möchten nach Möglichkeit versuchen, unseren ältesten Sohn auszuzahlen, wenn der dies wünscht. Davon ist aber auszugehen.

Nur wie wird das berechnet? Ausser der Immobilie gab es keinen Nachlass; und der Wert der Immobilie ist damals auf ziemlich genau 100.000 Euro geschätzt worden. Deshalb haben wir auch keine Erbschafssteuer bezahlen müssen, weil für jede Person der Freibetrag 20.000 Euro beträgt.

Sehe ich das richtig, dass, wenn es zu einer Auszahlung kommt, diese 1/5 des Immobilienwertes beträgt?

Wenn wir das rechtzeitig wissen, können wir darauf hinarbeiten. Im übrigen weiss unser Sohn gar nicht, dass er was geerbt hat.

Wir wissen nicht, wie wir uns verhalten sollen.

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

quote:
Dort aber fragte man uns, WER denn erbt. Damals sagten wir, die Familie bestünde aus 5 Personen. "Ach, dann sollen Ihre Kinder mit ins Grundbuch", war die Antwort.

Was wäre gewesen, wenn ich gesagt hätte, nur meine Frau und ich? Wäre das durchgegangen, von der höheren Erbschaftssteuer mangels Freibeträge mal abgesehen?
Imho war das schon eine seltsame Frage des Gerichts, denn wer erbt entscheiden sicher nicht einzelne Erben, sondern der Erblasser via Testament (und wenn es keines gibt, dann gilt die gesetzliche Erbfolge).
Stand in dem Testament wirklich nur "Familie XY"? Wenn ja, dann müsste das Gericht diesen Begriff werten, Familie könnte imho auch "nur die Eltern" bedeuten; entscheidend ist dabei, was der Erblasser wollte, nicht unbedingt, was man üblicherweise unter dem Begriff versteht.

quote:
Wir werden das Haus modernisieren müssen (neue Heizanlage etc.), das wird etwas kosten. Sprich: wir benötigen einen Kredit.
Ich hatte ja schon geschrieben, dass das schwierig werden dürfte. Ich sehe aber - entgegen der Meinung von hh - schon Chancen, dass ein Gericht notwendige Investitionen genehmigt, auch incl. Kredit.

quote:
Er würde sofort versuchen, an das Geld zu kommen, ohne aber zu wissen, was er damit will.
An welches Geld denn bitte schön? Verkaufen kann er seinen Anteil höchstwahrscheinlich nicht (so wie du ihn beschreibst, glaube ich auch nicht, dass er dazu überhaupt fähig ist).

quote:
Wir möchten nach Möglichkeit versuchen, unseren ältesten Sohn auszuzahlen, wenn der dies wünscht. Davon ist aber auszugehen.
Wie alt ist dieser Sohn? Ich vermute aber, dass auch er noch minderjährig ist, und damit wird das - wie schon mehrfach gesagt - ziemlich schwierig bis unmöglich. Welchen Grund wollt ihr anführen, warum es für den Sohn besser wäre, seinen Hausanteil zu verkaufen?

quote:
Nur wie wird das berechnet? Ausser der Immobilie gab es keinen Nachlass; und der Wert der Immobilie ist damals auf ziemlich genau 100.000 Euro geschätzt worden.
Die Schätzung kann natürlich ein Anhaltspunkt sein, aber letztendlich ist der Preis frei verhandelbar.
Wenn der Sohn sagt, für unter 25.000 gebe ich es nicht ab, dann ist das eben so und ihr müsst euch überlegen, ob es das auch noch wert ist.
Oder anders herum: Der Sohn will unbedingt verkaufen und ist dann vielleicht auch mit 15.000 Euro zufrieden; das gilt natürlich nur für voll geschäftsfähige Personen (=Erwachsene), bei Minderjährigen entscheidet ggf. ein Gericht, und da ist ein Preis unter dem Schätzwert praktisch ausgeschlossen.

Außerdem habt ihr die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung (Link).

quote:
Es handelt sich nicht um eine GbR, sondern vielmehr um eine Erbengemeinschaft.
Ja, aber das ändert auch nicht viel, praktisch ist doch eine Erbengemeinschaft eine Art GbR.

MfG Stefan

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Katzenbeisser
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo,

der Erblasser wollte, dass meine Frau und ich erben. Das steht aber nirgendwo. Die Frau am Gericht machte mir teilweise einen unsicheren Eindruck. Im Testament steht Familie, aber den genauen Wortlaut muss ich nachlesen - bin gerade am Arbeitsplatz.

Was die Modernisierung betrifft, wir können uns ja auch einen Privatkredit nehmen, der ist zwar teurer, aber sollte ich bekommen.

Ich sagte ja bereits, dass uns niemand auch nur ansatzweise erklärt hat, was eine Erbengemeinschaft ist bzw. was auf einen zukommt. Damit meine ich in erster Linie unseren damaligen Anwalt. Unser Sohn ist in 3 Jahren 18 Jahre alt, dann kann er doch theoretisch versuchen, seinen Teil aufzulösen, also zu Geld zu machen, oder? Meine Frau und ich sind leider ziemlich krank, wenn nicht sogar schwerkrank (chronische, genetische Krankheiten mit möglicherweise tödlichen Komplikationen). Wenn ich meine Arbeit verlieren sollte, bin ich schutzlos (weil mittellos)dem Ganzen ausgeliefert.

Mit dem Auszahlen meinten wir den Zeitpunkt, wenn er 18 Jahre alt ist. Er geht auf eine Schule für Lernbehinderte, er hat die Diagnose Asperger-Syndrom. Auch wenn uns mulmig dabei ist, so hätte er Geld für den Start ins Leben.

Was ist, wenn er keine Arbeit finden, wovon auszugehen ist?
Das "Vermögen" muss er dann doch angeben!?

mfG

Georg


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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

quote:
der Erblasser wollte, dass meine Frau und ich erben.
Eben, das meinte ich mit dem was der Erblasser wollte.

quote:
Was die Modernisierung betrifft, wir können uns ja auch einen Privatkredit nehmen, der ist zwar teurer, aber sollte ich bekommen.
Natürlich, aber dann haftet ihr auch alleine dafür. Und ob diese Investition dann später bei der Auseinandersetzung zum tragen kommt, ist zumindest fraglich. Am Ende habt ihr Geld ausgegeben und den Wert des Hauses erhöht, und die Kinder stauben ab (bei den eigenen Kindern ist das aber vermutlich nicht so tragisch, daher würde ich in diesem Fall wohl auch den Privatkredit bevorzugen, ist wesentlich einfacher).

quote:
Unser Sohn ist in 3 Jahren 18 Jahre alt, dann kann er doch theoretisch versuchen, seinen Teil aufzulösen, also zu Geld zu machen, oder?
Ja, theoretisch schon (etwa über die schon angesprochene Teilungsversteigerung). Wenn es sich aber um den Sohn mit dem Asperger-Syndrom handelt (so ganz weiß ich noch nicht, von welchem Kind du im jeweiligen Fall sprichst;-), dann ist halt die Frage, ob er - intellektuell - überhaupt dazu in der Lage ist. Außerdem könnte er auch mit 18 noch nicht voll geschäftsfähig sein, mit Vormundschaft/Entmündigung kenne ich mich aber nicht aus.

quote:
Was ist, wenn er keine Arbeit finden, wovon auszugehen ist?
Das "Vermögen" muss er dann doch angeben!?
Du meinst, wenn er Sozialleistungen beantragen will? Ja, dort müsste das natürlich angegeben werden, und u.U. müsste er dieses Vermögen zuerst aufbrauchen, bevor er staatliche Leistungen erhält.
Und dann wären wir wieder bei der Ausgangsfrage, nämlich ob und wie man die Gemeinschaft auflösen kann, aber dazu hatten wir ja schon einiges geschrieben.

MfG Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Katzenbeisser
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo,

ich habe immer nur vom ältesten Kind gesprochen, die beiden anderen sind jünger 6 + 9 Jahre und völlig unproblematisch, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt. Und vor allem gesund.

Ja, ob man ihn unter Vormundschaft stellen kann, ist so ein Ding. Er ist medizinisch gesehen sicher kein "Pflegefall", das Leben bekommt er aber auch nicht hin. Er hört noch nicht mal einen Wecker; bei ihm ist vieles anders, er lebt in einer eigenen Welt. Wir werden das mal medizinisch prüfen lassen, ob es da eine Möglichkeit gibt. Wir meinen, es wäre für ALLE besser, da nach unserer Ansicht unser Sohn vor sich selbst geschützt werden muss.

Ich möchte nun allen herzlich danken, die mir weitergeholfen haben. Nun sind einige Denkanstöße vorhanden und wir werden und Gedanken machen (müssen!), wie wir weiter vorgehen.

mfG

Georg



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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Der kluge Bauer saniert seinen Hof erst dann,
wenn er seine Miterben ausgezahlt hat.
Sonst muß er seine Investitionen mit den Miterben
teilen.

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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

quote:
ich habe immer nur vom ältesten Kind gesprochen, die beiden anderen sind jünger 6 + 9 Jahre und völlig unproblematisch, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt. Und vor allem gesund.
OK, dann wäre das geklärt. Aber unproblematisch sind auch die anderen Kinder nicht, denn für sie gilt das gleiche, ihr seid also vermutlich noch ca. 12 Jahre in der Gemeinschaft gebunden.

quote:
Wir meinen, es wäre für ALLE besser, da nach unserer Ansicht unser Sohn vor sich selbst geschützt werden muss.
So hatte ich es gemeint, aber natürlich können wir hier im Forum das absolut nicht einschätzen.
Und wenn es zu einer Vormundschaft kommt, ändert sich bezüglich der Immobilie eigentlich nichts, ihr könnt immer noch nicht richtig frei entscheiden.
Imho ist das schon eine blöde Situation.

quote:
Der kluge Bauer ...
Klar, das hatte ich ja auch schon angesprochen. Nur sind es hier nicht irgendwelche Miterben, sondern die eigenen Kinder, das ist schon ein Unterschied.

MfG Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 168x hilfreich)

Sie sollten klären, ob der Erbschein richtig ist. Möglicherweise, hier mangelt es an Sachverhalt, sind mit Familie nur die Eltern gemeint. Das hier mehr dahinter steckt, zeigt die Erwähnung eines Erbschaftsstreites.

Solange nicht 100% feststeht, wer die wahren Erben sind, steht alles nachfolgende auf tönernen Füßen.

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"Rechtsanwalt
Heiko Tautorus

Bönischplatz 11
01307 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de"

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Katzenbeisser
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo Herr Tautorus,

meinen Sie, die Klärung des Sachverhaltes hätte Erfolg? Die Verstorbene wollte tatsächlich, dass nur die Eltern erben. Aber wie will ich das beweisen? Jedenfalls würden sich viele Probleme automatisch lösen.

Ich wäre über eine kurze Antwort sehr dankbar!


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2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 168x hilfreich)

Auch am Nachlassgericht sind es letztlich Urkunden (Schriftstücke) und Zeugen, die Beweis erbringen können. Ob Parteivortrag genügt, wage ich zu bezweifeln.

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"Rechtsanwalt
Heiko Tautorus

Bönischplatz 11
01307 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de"

2x Hilfreiche Antwort

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