Hallo in der Runde!Ich habe eine Frage bezügl. Grundbuchänderung im Todesfall eines Ehegatten: Als Eigentümer sind im Grundbuch beide Ehegatten eingetragen die ein sog. Berliner Testament abgeschlossen haben, ( Kinder erben erst beim Ableben des letztlebenden Elternteils). Jetzt stirbt der Vater und die Mutter will nun gegen den Willen der Kinder ein Grundstück verkaufen. Frage: Wird bei o.g. testamentarischer Verfügung die Mutter als alleinige Erbin (Vorerbin) eingetragen, so dass sie tatsächlich ohne die Kinder das Grundstück verkaufen kann?Meiner Meinung nach haben die Kinder zumindest ein Pflichterbteil, welches dann auch im Grundbuch erscheinen sollte.Erbitte Ihre MeinungMfG Remolus
Zunächst erbt erst einmal die Ehefrau und die kann mit dem Erbe machen, was sie für richtig hält. D.h. auch das Grundstück ohne Zustimmung der Kinder verkaufen. Ihr Kinder könntet natürlich euren Pflichtteil (1/2 des gesetzlichen Erbteils) verlangen. Dann müsste sie euch auszahlen, was sie unter Umständen aber erst recht zum Verkauf des betreffenden Grundstücks zwingen könnte. Euer Erbanspruch betrifft das Erbe insgesamt und bezieht sich nicht auf einen bestimmten Teil des Erbes, so dass ihr auch nicht auf eine Eintragung im Grundbuch bestehen könnt.
Da kommt es jetzt ganz auf den Wortlaut im Testament an, ob sie als Vorerbin und die Kinder als Nacherben eingesetzt sind, und auch darauf, ob eine Klausel in dem Berliner Testament besteht, die ihr das Recht gibt zu veräußern oder zu verschenken oder sonst was mit dem Besitz zu tun. Schau dich einfach mal im Erbrecht um, da steht zu dem Thema etwas.