Guten Tag, zwei Personen beabsichtigen die Gründung einer GmbH, bei der Person A als geschäftsführender Gesellschafter etwa 75 Prozent der Anteile halten soll und der Gesellschafter "B" etwa 25 Prozent. Kann der Gesellschafter "B" dennoch den geschäftsführenden Gesellschafter "A" aus der Firma schmeissen, sofern ihm seine Nase nicht mehr passen sollte?Danke schon mal für Tipps aus der Praxis. Beste Grüße
B kann alles was A und B in den Gesellschaftsvertrag reinschreiben. Man kann auch vereinbaren das der mind. dem geringsten Anteil entscheiden darf.Wobei kein Mensch so einen Quatsch vereinbart.
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von guest-12321.07.2012 16:26:17am 12.07.2012 17:37
> B kann alles was A und B in den Gesellschaftsvertrag reinschreiben. Man kann auch vereinbaren das der mind. dem geringsten Anteil entscheiden darf.Nein, das kann man nicht. § 47 GmbhG Abstimmung (1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen . (2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. (3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. (4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.Konstruktionen wie eine "goldene Aktie" oder stimmrechtslose Anteile sind bei einer GmbH nicht möglich.