Grad der Behinderung: Feststellung auch für die Zeit vor dem Antrag möglich?

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BSG: Der Behinderungsgrad kann im Einzelfall auch rückwirkend festgestellt werden

Unter welchen Voraussetzungen können behinderte Menschen Feststellungen über ihre Behinderung, über den Grad der Behinderung (GdB), ihre Schwerbehinderteneigenschaft oder gesundheitliche Merkmale für die Zeit vor Antragstellung erreichen? Mit dieser Frage hat sich das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 16.02.2012 auseinandergesetzt. (Az B 9 SB 1/11 R)

Dazu bestimmt § 6 Absatz 1 Satz 2 Schwerbehindertenausweis-Verordnung:

„Ist auf Antrag des schwerbehinderten Menschen nach Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses festgestellt worden, dass die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, ein anderer Grad der Behinderung oder ein oder mehrere gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, ist zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen werden können."

Grundsätzlich erfolgt eine Überprüfung für die Vergangenheit nur in Ausnahmefällen: dann, wenn die rückwirkende Feststellung zu konkreten Vorteilen führen kann. GdB-Feststellungen für die Vergangenheit vor Antragstellung seien nur bei besonderem, über das allgemeine Rechtsschutzinteresse hinausgehenden Interesse des Antragstellers zu treffen, so das BSG.

Behinderte Menschen mit einem GdB von 50 und darüber werden als „schwerbehindert" bezeichnet, § 2 Abs. 2 SGB IX. Schwerbehinderte erhalten Steuervergünstigungen – außer im Einkommenssteuer-  auch im Kfz-Steuerrecht – und haben unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zur abschlagsfreien Altersrente.
Um einen nennenswerten finanziellen Vorteil, der ein besonderes Interesse an der Feststellung für die Vergangenheit rechtfertigen kann, handelt es sich zweifelsohne bei dem Zugang zu abschlagsfreier Rente. Aber auch die Zuerkennnung eines Pauschbetrages nach § 33 b EstG kann ein finanzieller Vorteil sein, der das „besondere Interesse" begründet. Entscheidend ist nur, dass diese Vorteile für den Antragsteller bei einer rückwirkenden Feststellung des GdB auch konkret in Betracht kommen.

In dem 2. Leitsatz des o.g. BSG-Urteils heißt es:

„Die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses beinhaltet (.. .) die Pflicht, in angemessenem Umfang Tatsachen darzulegen und Belege beizubringen."

Das bedeutet: Die Antragsteller müssen die konkreten Vorteile darlegen und glaubhaft machen, d.h. für diese Vorteile Beweismittel darlegen und beibringen. Um bei der Versorgungsverwaltung eine Feststellung  des GdB für einen früheren Zeitpunkt als den der Antragstellung zu erreichen, empfiehlt es sich daher, dem Feststellungsantrag eine Bescheinigung des Finanzamtes oder des Rentenversicherungsträgers beizufügen.
Eine bloße Behauptung reicht nicht aus.

Bei dem vom BSG zu entscheidenden Fall ging es um einen Kläger, der vor dem 17.11.1950 geboren wurde. Für ihn war daher die Vorschrift des § 236 a Abs. 4 SGB VI einschlägig, wonach Versicherte, die vor diesem Stichtag geboren wurden, und die am 16.11.2000 schwerbehindert waren, Anspruch auf "diese" Altersrente (für schwerbehinderte Menschen) haben, wenn

  • sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

In diesem Fall kam es entscheidend darauf an, ob bei dem Kläger zum Zeitpunkt des Rentenbeginns eine Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft spätestens am 16.11.2000 vorlag. Da er erst im September 2002 den Antrag auf GdB-Feststellung gestellt hatte, war es hier entscheidend, ob er auch Anspruch auf rückwirkende Feststellung hatte.

Da in der Sache noch nicht ausreichend ermittelt worden war, und das Revisionsgericht als reine Rechtsinstanz keine eigenen Ermittlungen durchführen darf, hat es die Sache an das zuständige Landessozialgericht Baden-Württemberg zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Leserkommentare
von Maxi Mouse am 02.11.2012 14:45:41# 1
Sehr geehrte Frau Fürstenberg,
ist ja alles schön und gut ... aber wie sieht es aus, wenn ein Merkzeichen verweigert wird (in einem SG-Verfahren) hier: G, aG, obwohl man rollstuhlpflichtig ist? Der Rollstuhl wurde bestimmt nicht beantragt und bewilligt, weil man keinen braucht!
Denn wenn dies der Fall wäre, würde sich der Arzt und die KK strafbar machen! Hat das Versorgungsamt hier "Narrenfreiheit"?
Mit freundlichen Grüßen
Maxi Mouse
    
von Sternmaus am 02.11.2012 19:17:26# 2
Sehr geehrte Frau Fürstenberg,
ich finde, die Beurteilung eines Mitarbeiters vom Versorgungsamt, die den Behinderungsgrad eines Schwerbehinderten einstufen soll, diskriminierend. Ich bin selbst mit 80% schwerbehindert und habe einen sehr starken Tremor, wobei ich so gut wie gar nicht stehen kann vor extremen Zitterattacken und im sitzen ist es leider auch nicht viel besser. Selbst beim Laufen habe ich mittlerweile dieses Zittern. Aufgrunddessen habe ich sogar einen Rollator bekommen. Auf Antrag des Merkzeichens aG wurde mir die Absage erteilt, mit der Begründung, es ist nicht gleichzustellen mit Ober- oder Unterschenkelamputierten. Leider wurde der Satz nicht beendet, mit außerhalb eines Kfz nur schwer fortzubewegen. Ich kann mir nicht helfen, aber wenn ich mich kaum außerhalb eines Autos fortbewegen kann, aufgrund dieses Zitterns und jeder Aufenthalt im Freien zur Tortour wird, frag ich mich, ob es im Versorgungsamt nur Diletanten gibt, die nicht das nötige Wissen haben, um solch schwerwiegende Entscheidungen zu treffen. Das gleiche gilt für meine Mutter. Sie hat einen extrem starken Buckel, was ihr vorn die Luft abdrückt und sie daher kaum noch laufen kann. Dieser Buckel drückt so sehr auf die Organe, dass es für sie fast unmöglich ist, kleine Strecken zu laufen. Selbst da wurde ihr das aG vorige Woche schriftlich verweigert. Sie ist über 70 und hat keine Ahnung geschweige Kraft, um sich auf gerichtliche Streitereien einzulassen. Außerdem, und das gilt für mich wie für meine Mutter, ist ein Anwalt einfach zu teuer, da ihre Altersrente sowie meine Erwerbsminderungsrente einfach zu klein ist.
Mit freundlichen Grüßen
Kathrin Kalbitz
    
von fuerst09 am 03.11.2012 10:32:53# 3
Sehr geehrte Frau Kalbitz, sehr geehrte Frau Maxi Mouse,
es ist leider viel zu wenig bekannt, dass es Im Falle von präkären Einkommens- und Vermögensverhältnissen Beratungs- und Prozesskostenhilfe gibt. Wer sich nicht wehrt, wird sein Recht nicht bekommen. Das Versorgungsamt hat genau soviel Narrenfreiheit, wie man ihm läßt.
Mit freundlichen Grüßen,

Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin
    
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