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Golfen in Spanien - Verkauf einer Golfaktie richtig abwickeln

Von Rechtsanwältin Martina Dyllong
17.3.2011 | Ratgeber - Recht in Spanien | 784 Aufrufe
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Golf, Aktien

Die Mitgliedschaft in einem Golfclub erfordert oftmals den Erwerb einer sogenannten Golfaktie. Der Käufer einer Golfaktie muss einige Besonderheiten beachten, damit er auch Eigentümer einer spanischen Golfaktie wird. Haben sich die Parteien über den Kaufpreis geeinigt, muss gemäß der Satzung des jeweiligen Golfclubs ein entsprechendes Prozedere eingehalten werden.

Fehlt es an etwaig einzuholenden Genehmigungen und Zertifikaten des Golfclubs, wird die Aktie nicht auf den Käufer umgeschrieben. Ohne Einhaltung der teilweise sehr strengen Voraussetzungen, kann es passieren, dass der Käufer bereits den Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt hat, aber kein Eigentümer werden kann. So bestimmen einige Golfclubs, dass dem Verwaltungsrat im Vorfeld zunächst sämtliche Daten des interessierten Käufers, wie z.B. Name, Adresse und Beruf anzugeben sind. Anderen Golfclubs wurde per Satzung ein Vorkaufsrecht eingeräumt, sodass diesem der vereinbarte Kaufpreis bekannt zu geben ist, wobei die Gefahr besteht, dass die Aktie durch den Golfclub aufgekauft wird.

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Rechtsanwältin
Martina Dyllong
Dortmund

spanisches Immobilienrecht, spanisches Erbrecht, Erbrecht, Internationales Erbrecht, Internationales Recht

Deshalb empfiehlt es sich bereits im Vorfeld die entsprechenden Satzungen genauestens zu prüfen und eine Abstimmung sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Golfclub vorzunehmen, damit der Verkauf reibungslos abläuft. Sodann sollte der Kaufvertrag sorgfältig ausgearbeitet und geprüft werden, bevor er vom Notar beurkundet wird.  

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