
Selbst dann, wenn ein Arbeitgeber weder individual- noch kollektivvertraglich zu Sonderzahlungen an seine Arbeitnehmer verpflichtet ist, hat er sich bei seiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern zusätzliche Leistungen gewährt, an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung zu halten. Zu dieser Entscheidung gelangt jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (Az. : 10 AZR 666/08).
Ein Arbeitgeber dürfe einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten, beispielsweise aufgrund unterschiedlicher Arbeitsbedingungen.
Sofern er allerdings aus sachfremden Motiven Arbeitnehmer schlechter stellt, könnten diese deshalb verlangen, genauso wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden, so das BAG. Dieser Grundsatz gelte selbst dann, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB verstößt und Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.