Hallo,
ich bin total fertig. Zwei Gläubiger sind in meinem gestellten Insolvenzantrag
vom 5.12.16 nicht aufgenommen worden. Das sind jeweils eine Ratenzahlung bei der Stadtkasse, abgeschlossen im September/Oktober '16, und eine Ratenzahlung an das Hauptzollamt wegen Schulden bei der Krankenkasse, wo ich eine Ratenzahlung im November abgemacht habe, und zum 1.12.16 die erste Rate geleistet habe. Grund dafür war, dass ich dachte, da es sich um Krankenkassenbeträge handelt, dass ich bei Nichtzahlung weiter ruhende Leistungen habe, und da niemals rauskomme in den nächsten Jahren, und um eine drohende Zwangsvollstreckung zu vermeiden, da Behörden ja sehr schnell vollstrecken.
Beide sind im Insolvenzantrag nicht angegeben, habe damals noch meine Schuldnerberaterin gefragt, ob das schlimm sei, sie meinte jedoch nur, dass ich die noch dem Insolvenzverwalter bei dem ersten vereinbarten Termin nennen soll.
Jetzt ist das Verfahren am 02.01. eröffnet worden, und ich habe tierische Angst, wenn ich die beiden Parteien jetzt angebe, dass die sagen "hey, die hat aber kurz vor Antragsstellung noch ne Rate mit uns vereinbart und geht jetzt in die PI?" ... und die dann beantragen die RSB zu verweigern.
Kann ich das noch irgendwie retten, indem ich diese Raten einfach weiter zahle und die bewusst nicht in die PI mit aufnehme?
Ich weiß wirklich nicht, was ich tun soll. Ich hab solche Angst, dass es das auch schon wieder gewesen ist, dass ich heulen könnte.
Gläubiger nicht angegeben im Insolvenzantrag
Insolvent und jetzt?
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Hallo,
zunächst einmal: Stellen Sie sofort alle Ratenzahlungen ein! Die sind nicht nur anfechtbar, sondern können Ihnen spätestens im RSB-Verfahren als Gläubigerbegünstigung um die Ohren fliegen.
Des Weiteren: Unterrichten Sie Ihren Insolvenzverwalter unverzüglich über die beiden nicht in Ihrem Insolvenzantrag aufgeführten Gläubiger und bitten ihn, diese über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu unterrichten. Es gibt mehrere höchstrichterliche Entscheidungen (u.a. BGH, 19.05.2011, IX ZB 142/11
; hierauf verweisend BGH, 20.06.2013, IX ZB 208/11
), die eine Versagung als unverhältnismäßig erachten, sofern der Schuldner die Gründe, die eine Versagung rechtfertigen könnten, beseitigt, bevor ein Verfahrensbeteiligter Versagungsantrag gestellt hat.
Gruß
Krypton
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