Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer

Gilt hier das Fernabsatzgesetz?

Leserwertung: 
 Thema bewerten!

731 Aufrufe

Gilt hier das Fernabsatzgesetz?

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor genau 4 Wochen habe ich bei einem großen Elektrofachmarkt ein Laptop bestellt, da dieses Modell nicht vorrätig war. Ein Anschauungs- /Vorführmodell gab es ebenfalls nicht. Ich habe mir genau dieses Modell im Internet ausgesucht, direkt bei Sony, dann aber festgestellt, dass man es auch über diesen Markt beziehen kann.

Also bin ich dort hin gefahren und es hieß, dass man mir das Laptop gerne bestellen würde und es vorraussichtlich ca. 4 Tage später dort sei. Auf meinem ausgedruckten Barkauf-Beleg steht jedoch bei Lieferzeitpunkt: unbestimmt. Bezahlt oder unterschrieben habe ich nichts, da ich mir das Laptop ja schon gerne erst einmal angesehen hätte.

Nun, vier Wochen später und nach einigen Anrufen bei dem Fachmarkt, habe ich es immernoch nicht bekommen und möchte es auch definitiv nicht mehr haben.

Nun meine Frage: Kann ich von dem "Kauf zurück treten"? Bzw. kann ich bei dem Markt anrufen und sagen, dass ich das Laptop nicht mehr haben möchte? Auch für den Fall, dass es nun vielleicht gerade dort angeliefert wurde? Gilt hier auch das Fernabsatzgesetz, weil ich die Ware ja nicht direkt bei/vor Kauf gesehen habe? Was für Möglichkeiten habe ich?

Ganz herzlichen Dank für die Hilfe schon einmal im Voraus!

IngerKa


von guest-12315.11.2009 21:25:27 am 08.11.2009 19:33
Status: Frischling (2 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Gilt hier das Fernabsatzgesetz?
quote:
Gilt hier auch das Fernabsatzgesetz, weil ich die Ware ja nicht direkt bei/vor Kauf gesehen habe? Was für Möglichkeiten habe ich?


Wenn der Markt kein freiwilliges Rücktrittsrecht eingeräumt hat, hat man auch keins. Verträge sind einzuhalten - pacta sunt servanda.

http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertragsrecht/umtausch/


Für einen Fernabsatzvertrag ist maßgeblich, wie der Vertrag geschlossen wurde (Fernkommunikationsmittel) und nicht, ob man jetzt die Ware vorher gesehen hat (Bestellware).


§ 312d
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden,
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten oder
7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.

(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.

(6) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

Und was ist ein Fernabsatzvertrag?

§ 312b
Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.

(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.

(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.

quote:
Also bin ich dort hin gefahren und es hieß, dass man mir das Laptop gerne bestellen würde und es vorraussichtlich ca. 4 Tage später dort sei. Auf meinem ausgedruckten Barkauf-Beleg steht jedoch bei Lieferzeitpunkt: unbestimmt. Bezahlt oder unterschrieben habe ich nichts, da ich mir das Laptop ja schon gerne erst einmal angesehen hätte.


Würde jetzt eine letzte kurze Frist setzen, 5 Tage vielleicht und zur Lieferung auffordern (Liefern Sie spätestens bis dann und dann) und würde daraufhin weisen, dass ich ansonsten vom Kaufvertrag zurücktreten würde (!). Würde das schriftlich machen ( (Einwurfeinschreiben). Liefert der Markt nicht, würde ich vom Vertrag zurücktreten. Das muss wieder explizit erklärt werden.



-----------------
""


von bogus1 am 08.11.2009 20:18
Status: Unsterblich (4450 Beiträge)
Userwertung:  4,4  (von 290 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!


Antwort schreiben


123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97917
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online